Wenn private Sender rechtwidrige Fernsehsendungen ausstrahlen, durch die etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt wird, kann es sie teuer zu stehen kommen. Sie müssen womöglich ihre gesamten Werbeinnahmen abführen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes.

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Im vorliegenden Fall ging es um das auf Pro 7 ausgestrahlte „TV.Total“- Quiz „Bimmel-Bingo“. In dieser Fernsehsendung klingelte ein Kamerateam unangekündigt nachts an Haustüren von Einfamilienhäusern, um deren Bewohner zu wecken und sie zur Mitwirkung an der Sendung dadurch zu bewegen, dass ihnen für das Erraten eines von drei – zumeist drastisch ihre Verärgerung ausdrückenden – vorgegebenen Begrüßungssätzen ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wurde. Hierbei wurden regelmäßig zunächst das Klingelschild des Hauses mit dem Familiennamen und später die mit ihrem Namen angesprochenen Anwohner in Schlafbekleidung gezeigt. In mehreren Sendebeiträgen war hierbei – durch sofortiges Zuschlagen der Haustür, Herunterlassen von Jalousien oder Drohung mit dem Verständigen der Polizei – deutlich erkennbar, dass kein Einverständnis mit dem Wecken und den Filmaufnahmen bestand.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2002 erklärte die Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg die Ausstrahlung von vier „Bimmel-Bingo“-Beiträgen wegen Nichteinhaltung der „Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 2 GG, § 22 Satz 1 KUG)“ für unzulässig, untersagte deren Wiederholung und bat darüber hinaus unter Fristsetzung bis Ende Juli um die notwendigen Angaben für die Entscheidung des Medienrates über die Abschöpfung der im Zusammenhang mit den Verstößen erzielten Werbeeinnahmen. Zur Begründung verwies sie auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen und ihrer Rechte am eigenen Bild sowie auf die Eignung des Wachklingelns und der Störung der Nachtruhe zur Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und des Wohlbefindens der Betroffenen bis hin zur Zufügung empfindlicher Schäden. Der Medienrat beabsichtige, aufgrund der Schwere und der Nachhaltigkeit der Verstöße die Werbeeinahmen der beanstandeten Sendungen abzuschöpfen.

Hiergegen klagte Pro 7 bis zum Bundsverwaltungsgericht und verlor. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 23.05.2012 (Az. 6 C 22.11), dass der Bescheid der Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg rechtmäßig ist. Der Sender muss den durch Werbeeinnahmen erzielten Gewinn in vollständiger Höhe an die Landesmedienaufsicht abführen. Die dafür herangezogene Rechtsgrundlage von § 58 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages BE/BB ist wirksam, weil sie der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt. Dies ergibt sich daraus, dass die Abschöpfung sich aus der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Sendung ergibt. Die Rechtwidrigkeit kann sich dabei aus einem Verstoß gegen Strafvorschriften, aber auch aus einem Verstoß gegen jede Rechtsnorm ergeben. Durch diese Regelung wird nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Dieses Urteil ist zu begrüßen, weil es der Medienaufsicht ein einschneidendes Mittel in die Hand gibt, um gegen derartige Sendungen von privaten Sendern vorzugehen. Allein schon durch das nächtliche Klingeln an der Haustüre wird auf schwere Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt. Im Einzelfall kann durch solche Handlungen zudem der Straftatbstand der Körperverletzung des § 223 StGB erfüllt werden.

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