Das OLG Zweibrücken hat bestätigt, dass in einer Tageszeitung zulässig über die Verurteilung eines lokalen Bauunternehmers berichtet wurde. Anlass war eine bevorstehende Wahl und der Umstand, dass er mit zwei Kandidaten verwandt ist. Der Unternehmer muss den Pressebericht über seine Verurteilung hinnehmen.

Wenn ein lo­ka­ler Bau­un­ter­neh­mer mit Kan­di­da­ten einer be­vor­ste­hen­den Orts­vor­ste­her­wahl ver­wandt ist, so darf die Pres­se über seine straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung be­rich­ten. Dies gilt auch dann, wenn diese noch nicht rechts­kräf­tig ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Zwei­brü­cken be­jahte nun ein öf­fent­li­ches In­ter­es­se an der Be­richt­erstat­tung (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.10.2023, Az. 4 W 23/23). 

Tageszeitung berichtet über Bauunternehmer

Eine große pfälzische Tageszeitung berichtete in ihrer Online-Ausgabe am 30. Juni 2023 und in ihrer Print-Ausgabe am 01. Juli 2023 über die damals anstehende Neuwahl eines Ortsvorstehers. Die Wahl war notwendig geworden, weil der bisherige Ortsvorsteher nach diversen Anfeindungen zurückgetreten war.

Im Artikel wurden die drei Kandidaten vorgestellt und dabei erwähnt, dass zwei der Kandidaten mit einem lokalen Bauunternehmer und Landwirt verwandt seien, dem Anwohner vorwarfen, für den stark angestiegenen Lkw-Verkehr im Ort verantwortlich zu sein. Dabei wurde auch berichtet, dass der Bauunternehmer erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung u.a. wegen Beleidigung, Nötigung, Bedrohung und versuchter gefährlicher Körperverletzung von Anwohnern verurteilt worden sei.

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Auf eine Abmahnung des Bauunternehmers hin schwärzte die Zeitung ihr E-Paper und ergänzte den Online-Beitrag um den Hinweis, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Der Bauunternehmer verlangte hierauf im gerichtlichen Eilverfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Zeitung, wonach sie den ihn betreffenden Bericht unterlassen solle.

Das Landgericht (LG) Kaiserslautern wies den Antrag zurück (LG Kaiserslautern, Beschluss vom 11.08.2023, Az. 2 O 504/23). Hiergegen hatte der Bauunternehmer sofortige Beschwerde eingelegt.

Was darf die Presse und wo sind die Grenzen?

Zulässige Verdachtsberichterstattung

Die sofortige Beschwerde des Bauunternehmers wies nun jedoch das Pfälzische OLG Zweibrücken zurück. So fehle es schon an der erforderlichen Eilbedürftigkeit für das beschrittene gerichtliche Eilverfahren. Der Bauunternehmer habe mehr als 5 Wochen mit der Stellung seines Antrags gewartet und die Zeitung habe den Online-Artikel um den Zusatz, wonach das strafrechtliche Urteil noch nicht rechtskräftig sei, bereits ergänzt.

Unabhängig davon handele es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Zwar könnten anhand der im Artikel genannten Einzelinformationen zumindest die Einwohner des betroffenen Ortsteils den Bauunternehmer identifizieren. Der Bericht beruhe aber auf wahren Tatsachen, nämlich die tatsächliche Verurteilung des Bauunternehmers. Außerdem werde zumindest durch den Zusatz klar, dass die Verurteilung auch noch nicht rechtskräftig sei.

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Bauunternehmers stehe nicht außer Verhältnis zum Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Es gehöre gerade zu den Aufgaben der Presse, in Zusammenhang mit demokratischen Prozessen zu berichten. Hierzu gehöre auch die Berichterstattung über den Hintergrund der Kandidaten, insbesondere deren verwandtschaftliche Beziehungen, da diese möglicherweise Einfluss auf zukünftige Entscheidungen der Kandidaten haben könnten. Sowohl der erhöhte Lkw-Verkehr im Ort, als auch die erstinstanzlich abgeurteilten Straftaten des Bauunternehmers zu Lasten der Anwohner seien jedenfalls von lokalem Interesse.