Zum Thema Filesharing hat das Landgericht Köln am 17.12.2008 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Landgericht Köln folgendes entschieden:

In dem Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG

1) Auf den Antrag vom 18.11.2008 wird der Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der

Anlage AS 1

aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.

2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

G r ü n d e:

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gem. §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 2 UrhG zuständig.

Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen vor.

Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG auszugehen ist und im Rahmen weiterer Ermittlungen (§ 12 FGG) nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist (vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl., § 12 Rn. 42 f). Im Einzelnen gilt folgendes:

Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil sie Inhaberin des Urheberrechts bzw. eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts an dem Werk

Dan Brown – “Illuminati”

ist.

Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor.

Diese Verletzung geschah des weiteren in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG.

Dass auch für die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß zu fordern ist, folgt in systematisch-teleologischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 101 Abs. 2 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG dient und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur Auskunft Verpflichteten erweitert (“unbeschadet von Abs. 1 auch”). Hierfür spricht auch die Gesetzesgenese (vgl. Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004; Referentenentwurf “Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums” v. 03.01.06, S. 78, zu § 140b PatG nF; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5048, S. 49 zu der Fassung “im geschäftlichen Verkehr”; ebenso: OLG Köln, Beschl. v. 21.10.2008 – 6 Wx 2/08).

Das gewerbliche Ausmaß ergibt sich vorliegend aus der “Schwere” der Rechtsverletzungen im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG.

Die Regelung des § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG verdeutlicht dabei den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, für die Bestimmung des “gewerblichen Ausmaßes” im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen. Hiernach soll eine “schwere” Rechtsverletzung beispielsweise dann vorliegen, wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch unmittelbar vor oder nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde (vgl. zu diesen Erwägungen die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags, BT-Drs. 16/8783, S. 57, 63). Denn innerhalb dieser besonders marktrelevanten Phase wird das Interesse des Rechteinhabers an der ungestörten kommerziellen Auswertung der ihm zustehenden Rechte durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen offensichtlich massiv geschädigt.

Zwar liegt das Veröffentlichungsdatum des streitgegenständlichen Hörbuchs bereits mehrere Jahre zurück (2004). Nichtsdestotrotz handelt es sich um ein kommerziell nach wie vor erfolgreiches Werk. Seine Platzierung in sog. Verkaufscharts ist nach wie vor hoch (vgl. www.######, www.##### und www.#####, Stand: 17.12.2008, wonach das Werk auf Platz 71 bzw. 26 der jeweiligen Hörbuchbestsellerliste steht). Des weiteren wird das Hörbuch unverändert zum ursprünglichen Preis von ca. 11,00 EUR im Handel angeboten. Es ist zudem zu erwarten, dass der im Mai 2009 bevorstehende Kinostart der entsprechenden Verfilmung zu einer weiteren Nachfrage führen wird. Dies belegt nicht zuletzt der von der Antragstellerin dargelegte Umstand, das Werk im April 2009 in einer ungekürzten Fassung veröffentlichen zu wollen, nachdem bereits im Jahr 2006 eine Jubiläums-Edition aufgelegt wurde. Nach Auffassung der Kammer ist in derartigen Fällen erhebliche Marktrelevanz auch bei einem nicht unmittelbar nach Veröffentlichung liegender Verletzungshandlung von einer schweren Rechtsverletzung auszugehen.

Die Beteiligte ist für die begehrte Auskunft zudem passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung ist nicht ersichtlich. Weder die Auskunftserteilung noch die hier getroffene Anordnung erscheinen der Kammer als unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG.

Die Beteiligte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG.

Köln, 17.12.2008 38. Zivilkammer