Ein 11-jähriger Junge begeht beim Besuch bei seinem Großvater über eine Filesharing-Software eine Urheberrechtsverletzung. Das LG Frankfurt a.M. entschied nun, dass weder der inzwischen junge Mann noch sein Großvater hierfür haften. Eine herbe Schlappe für die Abmahnindustrie.

Ein Kind von 11 Jah­ren kann (noch) nicht ver­ste­hen, dass Filesharing eine Urheberrechtsverletzung darstellt und rechts­wid­rig ist. Es fehle ihm dies­be­züg­lich an der not­wen­di­gen Ein­sichts­fä­hig­keit, entschied das Land­ge­richt (LG) Frank­furt am Main. Hält sich der 11-jährige Enkel dabei beim Großvater auf, begründe dies zudem noch keine stillschweigende, vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht des Großvaters. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht, könne dem Großvater daher nicht vorgeworfen werden (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.10.2020, Az. 2-03 O 15/19).

Im Jahr 2014 besuchte ein 11-Jähriger über das Wochenende seinen Großvater. Über dessen Internetanschluss nutzte der Junge ein p2p-Netzwerk, um das Computerspiel Saints Row 4 mit einer Bittorrent-Software über die Seite „nosTeam“ herunterzuladen. Wie das geht, zeigte ihm ein Anleitungsvideo auf YouTube. Das Problem: Aufgrund der Funktionsweise von Filesharing-Netzwerken hielt er das Spiel damit zugleich auch zum „Download“ für andere Nutzer bereit. Damit wurde aus urheberrechtlicher Sicht das Spiel rechtswidrig verbreitet.

Filesharing-Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig!

Alle Informationen zum Thema Filesharing erhalten Sie unter Filesharing.

Als bundesweit führende Kanzlei in der Vertretung von Filesharing-Abgemahnten, steht Ihnen unser erfahrenes Team jederzeit beratend zur Seite. In den vergangenen über 10 Jahren haben wir über 70.000 Filesharing-Fälle bearbeitet.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

11-Jähriger lädt beim Großvater Spiel ab 18 über Tauschbörse

Die Urheberrechtsverletzung wurde festgehalten und in der Folge, ebenfalls im Jahr 2014, wurde der Großvater als Anschlussinhaber ermittelt und von der Rechteinhaberin des Computerspiels, der Koch Media GmbH über die bekannte Abmahnkanzlei .rka abgemahnt (Koch Media behauptete im Verfahren jedenfalls, Herausgeberin und Inhaberin der exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte des Computerspiels zu sein).

Abmahnung für Filesharing bekommen? – Was du auf keinen Fall machen solltest! | WBS – Die Experten

Hilfe bei Abmahnungen durch .rka Rechtsanwälte

Verlangt wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Schadensersatzes. Der angesetzte Streitwert: 21.884,60 Euro. Nachdem der Großvater auf die Abmahnung nicht reagierte und den Forderungen nicht nachkam, erwirkte Koch Media über die Anwälte von .rka im Jahr 2017 zunächst einen Mahnbescheid, gegen den der Großvater Widerspruch einlegte. Es kam zur Klage.

WBS-Tipp

Wichtig nach Erhalt einer Filesharing Abmahnung:

✓ Unterschreiben Sie die der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärung nicht!
✓ Bezahlen Sie nicht die im Schreiben geforderte Geldsumme
✓ Treten Sie nicht mit der Abmahnkanzlei in Kontakt
✓ Nutzen Sie das Angebot unserer kostenlosen Erstberatung

Koch Media vertrat im Verfahren die Ansicht, dass der Großvater aufgrund einer Verletzung seiner Aufsichtspflichten- und der 2014 noch 11-jährige Enkel als Täter der Verletzungshandlung hafte. Eine gesamtschuldnerische Haftung ergebe sich aus § 840 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die für die Haftung notwendige Einsichtsfähigkeit des Jungen, liege vor. Dies ergebe sich daraus, dass sich die von ihm begangene Verletzungshandlung auf Computerspiele mit einer Altersfreigabe von 18 Jahre beziehe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der 11-jährige Junge das Spiel absichtlich und nach seinen persönlichen Interessen ausgesucht habe.

Kind fehlt Verständnis für Komplexität des Filesharings

Diese wohl exklusive Auffassung der Kläger, konnte das Gericht nicht überzeugen. Das LG Frankfurt entschied daher, dass einem 11-jährigen Kind regelmäßig das Verständnis dafür fehle, dass das Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Computerspiels über ein Filesharing-Netzwerk rechtswidrig sei. Ein Anspruch gegen den inzwischen jungen Mann auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) bzw. Erstattung vorgerichtlich entstandener Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG stünde der Klägerin daher nicht zu.

Schließlich sei diese Form einer Rechtsverletzung eine der abstraktesten Verletzungen, die im Rechtsverkehr überhaupt denkbar sei. Diese sei nicht ansatzweise vergleichbar mit einer Körper- oder Eigentumsverletzung, die in der tatsächlichen Umwelt geschehe und damit auch für Kinder begreifbar sei. Der Junge habe noch nicht einmal erkannt, dass es sich bei der Seite um eine illegale Filesharing-Plattform handelte. Selbst großen Teilen der Bevölkerung – auch der erwachsenen! – fehle oft die Einsicht, dass ein Kopieren von Daten bzw. ihre Veröffentlichung eine Rechtsverletzung darstelle, so das LG. Damit fehle es an der notwendigen Einsichtsfähigkeit, welche § 828 Abs. 3 BGB für eine Haftung voraussetze.

Auch Großvater haftet nicht

Hier im Fall war, anders als in vielen anderen Filesahring-Fällen, unstreitig, dass der 11-jährige Enkel die Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Doch auch eine Inanspruchnahme des Großvaters scheiterte vor Gericht. Ihm sei keine Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 832 BGB vorzuwerfen, da diese die Eltern des Jungen bis zu dessen Volljährigkeit traf.

Die 5 wichtigsten BGH-Entscheidungen im Filesharing | Rechtsanwalt Christian Solmecke

Eine Haftung des Großvaters komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Aufsichtspflicht durch eine etwaige vertragliche Übernahme gemäß § 832 Abs. 2 BGB in Betracht. Die Übernahme der gesetzlichen Aufsichtspflichten ergibt sich nicht bereits durch ein gemeinsames Spiel von eigenen und fremden Kindern bei einer Mutter und die damit verbundene Aufsicht, ebenso wenig die Beaufsichtigung der Kinder durch einen Familienangehörigen. Der Aufenthalt des Jungen an einem Wochenende bei seinem Großvater, führe schon aufgrund der Kürze des Aufenthaltes zu keiner Aufsichtspflicht.

Eine konkludente Übernahme der Aufsichtspflicht könne nur erfolgen, wenn die Einräumung einer umfassenden Personenfürsorge mitsamt der Erziehung gewollt sei – etwa wenn das Kind während der Ferien ohne seine Eltern beim Opa bleibe.

tsp