Ein kurzes Reel mit dem Waschbär-Sound „Pedro“, ein paar hundert Aufrufe, und Wochen später liegt eine Forderung über rund 7.150 Euro im Briefkasten. Seit Anfang 2025 verschickt die Berliner Kanzlei IPPC Law im Auftrag der B1 Recordings GmbH Abmahnungen wegen Musik in Instagram-Reels und TikToks. Inzwischen geht es auch um Titel wie „Rockstar“, „Baiana“ oder „Respect“, und viele Betroffene fragen sich, ob sie wirklich zahlen müssen.

Die Schreiben stammen von der IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, für die Rechtsanwalt Daniel Sebastian auftritt. Auftraggeberin ist die B1 Recordings GmbH, ein Berliner Label, an dem nach Recherchen anderer Kanzleien Sony Music Entertainment Deutschland mehrheitlich beteiligt ist. Die Kanzlei stützt sich auf das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Betroffen sind vor allem kleine Unternehmen, Selbstständige und Vereine, etwa Cafés, Friseursalons, Fitnessstudios oder Tierheime. Sie alle haben einen Song aus der Musikbibliothek der Plattform unter ein Video gelegt und damit nach Ansicht von B1 Recordings eine Tonaufnahme ohne Lizenz öffentlich zugänglich gemacht. Ob diese Sicht zutrifft und ob die geforderten Summen angemessen sind, hängt allerdings stark vom Einzelfall ab.

Von „Pedro“ bis „Rockstar“: Welche Songs B1 Recordings abmahnen lässt

Den Anfang machte „Pedro“ von Jaxomy, Agatino Romero und Raffaella Carrà. Der Remix wurde 2024 als Tonspur zu einem tanzenden Waschbären zum weltweiten Meme. Eine Fallstudie auf der Werbeseite von TikTok rechnet einer Kampagne von Sony Music rund um den Song weltweit 36 Millionen Videos und 500 Millionen Streams zu. Genau diese Popularität wird nun vielen gewerblichen Accounts zum Verhängnis. Denn was privat millionenfach geteilt wurde, gilt im geschäftlichen Auftritt als lizenzpflichtig.

Inzwischen beschränkt sich die Welle längst nicht mehr auf diesen einen Titel. Anwaltskanzleien, die Betroffene vertreten, berichten von Schreiben zu „Baiana“ von Bakermat und „Rockstar“ von Ilkay Sencan und Dynoro. Außerdem tauchen „Respect“ von pike, „Thank You (Not So Bad)“ von Dimitri Vegas und Like Mike sowie „Push Up“ von Creeds auf. Auch „Goosebumps“ von HVME und „Roses“ im Remix von Imanbek stehen auf den bekannten Listen. Im Oktober 2026 erschienen gleich mehrere neue Berichte zu „Rockstar“, „Respect“ und „Thank You (Not So Bad)“. Und: B1 Recordings hält die Rechte an zahlreichen weiteren, aktuellen Dance- und Pop-Titeln.

Nicht immer beginnt der Kontakt sofort mit einer Abmahnung. Teilweise verschickt IPPC Law zunächst eine sogenannte Berechtigungsanfrage oder ein Lizenzangebot. Darin fragt die Kanzlei, auf welcher Grundlage der Account den Song genutzt hat. Wer darauf nicht oder ungeschickt antwortet, erhält danach häufig die eigentliche Abmahnung. Deshalb verdient schon das erste Schreiben Aufmerksamkeit.

So setzt sich die Forderung von IPPC Law zusammen

Die Beträge folgen einem wiederkehrenden Muster. IPPC Law verlangt Schadensersatz, Anwaltskosten und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Es sind Forderungen in Höhe von etwa 5.000€ bekannt geworden. In Einzelfällen wird auch deutlich mehr verlangt.

Außerdem wird Auskunft darüber verlangt, wie lange und in welchem Umfang der Account den Song genutzt hat. Dieser Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG ist nicht harmlos. Denn die Angaben fließen später in die Berechnung des Schadensersatzes ein.

Den Schadensersatz begründet IPPC Law mit der sogenannten Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 UrhG. Gemeint ist der Betrag, den vernünftige Vertragspartner für eine erlaubte Nutzung vereinbart hätten. Nach Berichten verweist die Kanzlei dabei auf branchenübliche Tarife von 2.000 bis 10.000 Euro für gewerbliche Nutzungen. Teilweise beruft sie sich auch auf eine eigene Lizenzpraxis von B1 Recordings mit 10.000 Euro pro Monat für Social-Media-Kampagnen. Ob ein solcher Wert für das Reel eines Cafés mit wenigen hundert Aufrufen passt, ist allerdings eine ganz andere Frage.

Warum die Musikbibliothek für Unternehmensprofile nicht genügt

Viele Betroffene reagieren zunächst mit Unverständnis. Schließlich bot ihnen die App den Song selbst an. Instagram und TikTok haben tatsächlich Lizenzen mit der Musikindustrie geschlossen. Diese decken nach den Nutzungsbedingungen von Meta jedoch nur die persönliche, nicht-kommerzielle Nutzung ab. Für Unternehmensprofile stellen die Plattformen deshalb einen deutlich kleineren Katalog mit freigegebener Musik bereit. Bei TikTok heißt diese Auswahl Commercial Music Library, bei Meta Sound Collection.

Entscheidend ist dabei nicht, ob jemand mit dem einzelnen Video Geld verdient hat. Es kommt darauf an, ob der Account dem geschäftlichen Auftritt dient. Ein Firmenprofil, ein Link zum Onlineshop oder bezahlte Kooperationen sprechen regelmäßig für eine gewerbliche Nutzung. Typische Fallen sind private Profile, die nach und nach für das eigene Geschäft genutzt werden. Problematisch ist außerdem der Wechsel zum Business-Konto, wenn alte Reels mit Songs aus der vollen Bibliothek online bleiben.

Rechtlich geht es um zwei Ebenen. Zum einen schützt das UrhG die Komposition und den Text, zum anderen die konkrete Tonaufnahme. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers aus § 85 UrhG umfasst auch das Recht, die Aufnahme im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Verfügbarkeit eines Songs in der App ersetzt diese Erlaubnis nicht. Wer gewerblich postet, muss sich deshalb selbst um die Rechte kümmern.

Wo die Forderungen von B1 Recordings angreifbar sind

Eine berechtigte Abmahnung bedeutet noch lange nicht, dass jede geforderte Summe stimmt. Zunächst muss B1 Recordings nachweisen, dass sie tatsächlich die ausschließlichen Rechte an genau der verwendeten Aufnahme hält. Bei Remixes und Lizenzketten über mehrere Länder ist das keineswegs selbstverständlich. Außerdem lohnt ein genauer Blick darauf, ob das Video überhaupt öffentlich abrufbar war und wer den Account betreibt.

Besonders angreifbar ist die Höhe des Schadensersatzes. Das zeigt ein Urteil des LG Frankfurt a.M. aus dem September 2026. Dort verlangte die Rechteagentur Soundguardian 95.750 Euro für 14 Sekunden „Freed from Desire“ im TikTok-Werbevideo einer Abnehm-App. Die Kammer bejahte zwar eine Urheberrechtsverletzung, wies die Klage aber vollständig ab. Nach Ansicht des Gerichts fehlte jede belastbare Grundlage für eine Lizenzanalogie, weil die Klägerin keinen einzigen vergleichbaren Lizenzvertrag vorgelegt habe. Einen Tagessatz für kurze Werbenutzungen dürfe man zudem nicht einfach auf über ein Jahr hochrechnen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.09.2026 – Az. 2-06 O 424/25).

Das Urteil betrifft zwar eine andere Rechteinhaberin und ist noch nicht rechtskräftig. Die Gedanken lassen sich aber auf die Schreiben von IPPC Law übertragen. Auch hier muss die Rechteinhaberin im Streitfall belegen, dass sie solche Lizenzen tatsächlich zu den behaupteten Preisen vergibt. Hinzu kommen weitere Ansatzpunkte. Viele Anwälte halten den Gegenstandswert von 50.000 Euro für deutlich überhöht. Bei Privatpersonen, die nicht gewerblich gehandelt haben, deckelt § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG den Wert für die Abmahnkosten zudem grundsätzlich auf 1.000 Euro.

Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben

Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist der heikelste Teil des Schreibens. Sie ist ein Vertrag, der zeitlich unbefristet gilt. Verstößt der Account später erneut, etwa weil ein altes Reel auf einem zweiten Kanal noch online ist, droht eine Vertragsstrafe. Die Vorlagen von IPPC Law sind zudem oft weiter gefasst als nötig. Eine modifizierte Erklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr ebenso, begrenzt aber das Risiko.

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Ignorieren sollten Betroffene die Abmahnung trotzdem nicht. Nach Angaben von Anwälten hat B1 Recordings in einzelnen Fällen einstweilige Verfügungen beim LG Berlin II erwirkt, nachdem keine Unterlassungserklärung kam. Dann entstehen zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten. Sinnvoll ist deshalb zunächst, die Frist zu notieren und den Beitrag zu sichern. Screenshots mit Aufrufen, Likes und Datum helfen später bei der Verhandlung über die Höhe. Danach sollte das Video offline gehen, am besten archiviert statt gelöscht. Prüfen Sie außerdem Ihre anderen Kanäle auf denselben Song.

Wer selbst bei IPPC Law anruft, gibt dagegen schnell Informationen preis, die später gegen ihn verwendet werden. Auch eine vorschnelle Zahlung ist selten klug. Denn oft lässt sich die Forderung deutlich reduzieren, wenn man die Schwachstellen bei Rechtekette, Schadenshöhe und Gegenstandswert konsequent aufzeigt. Gleichzeitig kann eine Einigung wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn die Verletzung klar auf der Hand liegt.

Unterstützung bei Abmahnungen von IPPC Law und B1 Recordings

Die Welle rund um „Pedro“, „Rockstar“ und weitere Titel zeigt, wie schnell ein unbedachtes Reel teuer werden kann. Wir vertreten Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Creator bundesweit gegen Abmahnungen wegen Musiknutzung auf Instagram, TikTok und anderen Plattformen. Dabei prüfen wir die Rechtekette von B1 Recordings, die Berechnung des Schadensersatzes und den angesetzten Gegenstandswert. Außerdem formulieren wir für Sie eine passende modifizierte Unterlassungserklärung und verhandeln mit IPPC Law über die Höhe der Forderung. Melden Sie sich gerne bei uns, idealerweise bevor die gesetzte Frist abläuft.

anmar