Ein Foto im Facebook-Beitrag, ein Bild im Vereinsblog, ein alter Instagram-Post und Wochen später ein Anwaltsschreiben mit einer Forderung von fast 3.000 Euro. Die Hamburger Kanzlei Westermann & Scholl mahnt im Auftrag der Bildagentur Blickwinkel weiterhin Fotonutzungen ohne Lizenz ab. Wer ein solches Schreiben erhalten hat, sollte weder vorschnell zahlen noch die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben.

Die Bildagentur Blickwinkel aus Witten vertreibt über ihre Plattform Fotos, an denen sie nach eigener Darstellung die ausschließlichen Nutzungsrechte hält. Seit Jahren lässt sie Verstöße gegen diese Rechte durch die Rechtsanwälte Westermann & Scholl verfolgen. Berichte anderer Kanzleien zeigen, dass die Schreiben inhaltlich weitgehend gleich aufgebaut sind. Die Agentur stützt sich auf das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und verlangt Unterlassung, Schadensersatz nach der sogenannten Lizenzanalogie und die Erstattung ihrer Anwaltskosten. Wie hoch diese Ansprüche tatsächlich sind und an welcher Stelle Betroffene ansetzen können, hat der Bundesgerichtshof (BGH) für einfache Fotos bereits deutlich gemacht und dabei weit weniger zugesprochen, als Rechteinhaber oft fordern (BGH, Urt. v. 13.09.2018 – Az. I ZR 187/17).
Westermann & Scholl fordert für ein einzelnes Foto knapp 2.900 Euro
Den bekannt gewordenen Abmahnungen liegt meist ein ähnlicher Ablauf zugrunde. Ein Foto aus dem Bestand der Agentur tauchte auf einer Facebook-Seite, einer Firmenwebsite, in einem Blog oder einem Instagram-Beitrag auf, ohne dass dafür eine Lizenz erworben worden war. Häufig handelt es sich um Beiträge, die schon längere Zeit zurückliegen und an die sich die Betroffenen selbst kaum noch erinnern. Rechteinhaber durchsuchen das Netz inzwischen zunehmend automatisiert nach ihren Bildern, sodass auch ältere Veröffentlichungen gefunden werden. In einem der dokumentierten Fälle gab die Agentur zudem an, vorherige Kontaktversuche seien unbeantwortet geblieben.
Die Forderung setzt sich oft aus drei Teilen zusammen. Zunächst verlangt die Kanzlei, das Foto zu entfernen und eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hinzu kommt Schadensersatz, den die Agentur mit 1.000 Euro für die Nutzung des Bildes ansetzt und wegen der fehlenden Nennung des Fotografen um einen Zuschlag von 100 Prozent auf insgesamt 2.000 Euro verdoppelt. Schließlich macht sie Anwaltskosten von 887,03 Euro geltend, berechnet nach einem Gegenstandswert von 9.000 Euro. Zusammen ergibt das 2.887,03 Euro für ein einzelnes Foto, die innerhalb weniger Tage gezahlt werden sollen.
Werden mehrere Bilder genannt, fallen die Beträge entsprechend höher aus, und Fachkanzleien berichten aktuell von Gesamtforderungen im vierstelligen Bereich.
Learning 1: Die Unterlassungserklärung ist das eigentliche Risiko
Wer ein fremdes Foto ohne Erlaubnis im Internet öffentlich zugänglich macht, greift in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG ein. Der Rechteinhaber kann dann nach § 97 Abs. 1 UrhG Unterlassung verlangen. Da die Rechtsprechung bei einer bereits begangenen Verletzung eine Wiederholungsgefahr vermutet, lässt sich diese in aller Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausräumen. Das bloße Löschen des Bildes genügt dafür nicht, und es beseitigt auch die bereits entstandenen Zahlungsansprüche nicht.
Die vorformulierte Erklärung, die den Schreiben beiliegt, geht allerdings häufig weiter als rechtlich nötig. Sie enthält oft ein Anerkenntnis der Zahlungsforderung und eine feste Vertragsstrafe, die nach Berichten von Betroffenen mehrere tausend Euro je Verstoß betragen kann. Eine solche Erklärung bindet ein Leben lang. Taucht das Foto später noch irgendwo auf, etwa in einem vergessenen Archivbeitrag, auf einer Unterseite oder im Cache einer Suchmaschine, droht die Vertragsstrafe zusätzlich zu allen bisherigen Kosten.
Wer eine Abmahnung von Westermann & Scholl erhalten hat, sollte die gesetzte Frist ernst nehmen, die vorformulierte Erklärung aber nicht unterschreiben. In vielen Fällen ist eine modifizierte Unterlassungserklärung der bessere Weg. Sie räumt die Wiederholungsgefahr aus, beschränkt sich auf das konkrete Foto, enthält kein Schuldanerkenntnis und lässt die Höhe der Vertragsstrafe im Streitfall von einem Gericht überprüfen. Genau an diesem Punkt setzen wir in der Verteidigung unserer Mandanten zuerst an, weil eine unglücklich formulierte Erklärung über Jahre nachwirken kann. Ignorieren ist dagegen keine Option, da die Agentur ihren Anspruch dann per einstweiliger Verfügung oder Klage durchsetzen kann, was zusätzliche Kosten verursacht.
Learning 2: Der BGH setzt bei einfachen Fotos deutlich niedrigere Beträge an
Für den Schadensersatz greifen Rechteinhaber auf die Lizenzanalogie aus § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zurück. Maßgeblich ist danach, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung vereinbart hätten, wenn die Nutzung ordnungsgemäß lizenziert worden wäre. Lässt sich das nicht genau feststellen, schätzt das Gericht den Betrag nach § 287 ZPO. Als Orientierung ziehen Gerichte häufig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) heran, betonen aber seit Langem, dass diese nicht schematisch anzuwenden seien (BGH, Urt. v. 06.10.2005 – Az. I ZR 266/02).
Im sogenannten Sportwagenfoto-Fall ist der BGH noch einen Schritt weitergegangen. Ein Fotograf hatte für die Nutzung eines Fotos auf einer Website 450 Euro als Lizenz und weitere 450 Euro wegen fehlender Urhebernennung verlangt. Die Karlsruher Richter bestätigten die Vorinstanz, die lediglich jeweils 100 Euro zugesprochen hatte (BGH, Urt. v. 13.09.2018 – Az. I ZR 187/17). Nach Auffassung des Senats sei fraglich, ob die einseitig von Anbieterseite erstellten MFM-Empfehlungen überhaupt eine marktübliche Vergütung abbildeten. Es komme auf den objektiven Wert der Nutzung an, und dafür seien vor allem die Preise maßgeblich, die der Rechteinhaber für vergleichbare Nutzungen tatsächlich erziele. Bei einem einfachen Bild ohne besonderen künstlerischen Anspruch könne der Wert entsprechend gering ausfallen.
Für Betroffene bedeutet das nicht, dass jede Forderung von 1.000 Euro überhöht ist. Professionelle Bildagenturen können sich unter Umständen auf eigene Lizenzpreise berufen, wenn sie diese am Markt tatsächlich durchsetzen. Gleichwohl muss die Agentur darlegen, welche Vergütung sie für eine vergleichbare Nutzung, etwa einen einzelnen Facebook-Beitrag, üblicherweise erhält. Eine bloße Preisliste reicht nach Ansicht mehrerer Gerichte nicht aus. Auch Art, Dauer und Reichweite der Nutzung spielen eine Rolle, denn ein privater Beitrag mit wenigen Aufrufen ist anders zu bewerten als ein Bild auf der Startseite eines Onlineshops. Hier liegt in der Praxis regelmäßig der größte Verhandlungsspielraum.
Learning 3: Zuschlag, Gegenstandswert und Kosten sind angreifbar
Der Zuschlag von 100 Prozent stützt sich auf das Recht des Urhebers, als solcher genannt zu werden (§ 13 UrhG). Gerichte erkennen einen solchen Aufschlag zwar grundsätzlich an, auch der BGH hat im Sportwagenfoto-Fall einen eigenen Betrag für die fehlende Nennung bestätigt. Allerdings handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht des Fotografen. Ob eine Agentur diesen Zuschlag im eigenen Namen geltend machen darf, hängt deshalb davon ab, welche Rechte ihr der Fotograf eingeräumt hat. Zudem verdoppelt der Zuschlag nur den Lizenzbetrag, sodass ein niedrigerer Grundbetrag auch den Aufschlag schrumpfen lässt.
Ein weiterer Ansatzpunkt ist der Gegenstandswert, aus dem sich die Anwaltskosten errechnen. Für Privatpersonen enthält § 97a Abs. 3 UrhG eine wichtige Begrenzung. Wer als natürliche Person ein Foto nicht für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet hat und noch nicht wegen eines Anspruchs desselben Rechteinhabers zur Unterlassung verpflichtet ist, schuldet Anwaltskosten grundsätzlich nur aus einem Gegenstandswert von 1.000 Euro für den Unterlassungsanspruch. Statt rund 887 Euro ginge es dann nur noch um einen Bruchteil davon. Für Unternehmen, Selbständige und viele Vereinsseiten greift diese Deckelung nicht, dennoch ist auch dort zu prüfen, ob ein Wert von 9.000 Euro für ein einzelnes Foto angemessen ist.
Schließlich lohnt es sich, die Grundlagen der Forderung zu hinterfragen. Ist das Foto wirklich dasjenige aus dem Bestand der Agentur? Hält Blickwinkel an genau diesem Bild die ausschließlichen Rechte, und wurde es tatsächlich ohne Lizenz genutzt, oder liegt etwa ein Vertrag mit einem Webdesigner oder einer Werbeagentur vor? Auch die Frage, wer für einen Beitrag verantwortlich ist, etwa bei geteilten Inhalten oder einer von Dritten betreuten Website, kann die Ansprüche verschieben. Zudem muss eine Abmahnung die formalen Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG erfüllen, andernfalls entfällt der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Erst wenn diese Punkte geklärt sind, sollte über eine Zahlung oder einen Vergleich gesprochen werden. Einen direkten Kontakt zur Gegenseite sollten Betroffene vorher vermeiden, da unbedachte Äußerungen später als Eingeständnis gewertet werden können.
Unterstützung bei Foto-Abmahnungen von Westermann & Scholl und anderen Bildagenturen
Die Abmahnungen für Blickwinkel zeigen, wie schnell ein einzelnes Foto in einem längst vergessenen Beitrag zu einer Forderung in vierstelliger Höhe führen kann. Wir vertreten Unternehmen, Selbständige, Vereine, Blogger und Privatpersonen, die von Bildagenturen oder Fotografen abgemahnt wurden. Dabei prüfen wir, ob die geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen, formulieren eine passende modifizierte Unterlassungserklärung und setzen uns dafür ein, Schadensersatz und Anwaltskosten auf ein angemessenes Maß zurückzuführen. Melden Sie sich jederzeit bei uns, idealerweise bevor die gesetzte Frist abläuft. Wir stehen Ihnen zur Seite.
anmar