Das OLG München hatte in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren entschieden, dass die gesetzlichen Ansprüche auf Auskunft und Zahlung einer angemessenen Speichermedienvergütung gegenüber Herstellern, Händlern und Importeuren bestehen können, dies aber nicht für Online-Marktplatzbetreiber gilt, da diese nicht in die Vertriebsketten eingebunden sind. Am 10.11.2022 hat sich auch der BGH unserer Auffassung angeschlossen. Nun liegt der Volltext des Urteils vor.

Es gibt unzählige Online-Marktplatzbetreiber im Internet. Von Amazon bis zu Ebay-Kleinanzeigen gibt es inzwischen diverse Plattformen, auf denen von Lebensmitteln bis zu elektronischen Geräten fast alles zum Verkauf angeboten wird.

Gerade bei eher unscheinbaren Geräten, wie USB-Sticks oder Speicherkarten für Handys oder Digitalkameras gab es dabei lange Zeit erhebliche Unsicherheiten für die Marktplatzbetreiber.

Diese sahen sich lange Zeit der Gefahr ausgesetzt, auf Vergütung und Auskunft in Anspruch genommen zu werden. Denn, wer Speichermedien verkauft, welche zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken verwendet werden können, haftet grundsätzlich nach den §§ 54 ff. Urhebergesetz (UrhG) für diese Abgabe.

Doch das Oberlandesgericht (OLG) München hatte bereits im September 2021 für Klarheit gesorgt. Mit seinem Urteil hat das OLG München entschieden, dass derartige Ansprüche gegen die Betreiber von Online-Marktplätzen nicht bestehen (Urteil vom 16.09.2021, Az. 6 Sch 77/19 WG).

Am 10.11.2022 hat nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) in der Sache entschieden und sich unserer Auffassung und der des OLGs angeschlossen.

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Nicht jeder ist Händler, bei dem gehandelt wird

Nach den Regelungen des Urheberrechts (§§ 54 ff. UrhG) haften Hersteller, Händler und Importeure für die Einführung sogenannter Speichermedien und -geräte. Hierbei handelt es sich um Geräte und Speichermedien, die eine Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zulassen. Oftmals sind dies also USB-Sticks, Speicherkarten, Festplatten oder CD- und DVD-Rohlinge, welche nach dem Verkauf dazu genutzt werden können, Musik, Filme oder andere ureberrechtlich geschützte Werke zu kopieren. Ob sie auch tatsächlich hierfür verwendet werden, spielt hingegen keine Rolle.

Aufgrund der nun ergangenen BGH-Entscheidung können die Betreiber von Online-Marktplätzen jedoch aufatmen und müssen keine Ansprüche gegen sich fürchten.

Eindeutig war hierbei in dem von unserer Kanzlei geführten Verfahren bereits von Beginn an, dass ein Marktplatzbetreiber in der Regel kein Hersteller von Speichermedien ist, wobei dies nicht für alle Betreiber von Marktplätzen gilt, da so mancher Marktplatzbetreiber inzwischen auch Produkte unter eigenem Label verkauft.

Weiter hat das Gericht festgestellt, dass ein (Online-) Marktplatzbetreiber zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den auf seiner Plattform angebotenen Speichermedien erlangt. Vielmehr bietet er lediglich anderen Händlern eine Verkaufsfläche, vergleichbar mit einem Vermieter eines Einkaufszentrums, welcher lediglich Ladenlokale vermietet.

Als „quasi digitaler Vermieter“ ist der Marktplatzbetreiber jedoch nicht derjenige, der die Speichermedien selbst verkauft und damit Händler der Ware ist. Handeln setze nämlich schon dem Begriff nach voraus, dass Waren eingekauft und mit Aufschlag wieder verkauft würden, was bei einem reinen Betreiber eines Marktplatzes jedoch nicht der Fall ist.

Genauso wenig handele es sich beim Marktplatzbetreiber um einen Importeur der Geräte. Zwar werden oftmals Geräte durch die Händler erst importiert, nachdem Sie auf der Plattform des Marktplatzbetreibers verkauft werden, allerdings führt nach einem Kauf der jeweilige Händler selbst die gekaufte Ware unmittelbar in das Inland ein und liefert sie an seine Kunden aus. Eine Zurechnung auf den Marktplatzbetreiber sprenge die Reichweite der gesetzlichen Regelung und Laufe auch dem Zweck der Regelung entgegen.

Lückenlose Klarheit für Online-Marktplatzbetreiber

Auch eine vergleichbare Interessenlage zwischen Herstellern, Händlern und Importeuren auf der einen Seite und Marktplatzbetreibern auf der anderen, wurde vom Gericht eindeutig abgelehnt. Anders als die Hersteller, Händler und Importeure stellen die Marktplatzbetreiber gerade keinen Teil der Vertriebskette dar. Ihnen ist es daher, anders als Herstellern, Händlern und Importeuren, nicht möglich, die entstehenden Kosten für die Abgaben bereits bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen und an die Käufer, üblicherweise die Endverbraucher, weiterzugeben.

Selbst mit den Vorgaben des Europarechts haben sich die Münchner Richter ausgiebig auseinandergesetzt. Doch auch in den Richtlinien der EU konnte das Gericht keinerlei Verpflichtung erkennen, den Betreiber eines Online-Marktplatzes mit den direkt an Herstellung und Verkauf der Speichermedien Beteiligten gleichzusetzen, da das Europarecht bereits keinerlei direkte Vorgaben enthalte, Marktplatzbetreiber überhaupt zu verpflichten, die Abgabe für Speichermedien zu zahlen, sondern dies (abschließend) nach der Rechtslage anhand der in Deutschland geltenden Gesetze zu beurteilen ist. Und hier sei die Aufzählung innerhalb der Regelungen des Urheberrechtsgesetzes abschließend und sehe eine Haftung des Betreiber eines Online-Marktplatzes nicht vor, so die Münchner Richter, denen sich der BGH nun anschloss. 

Verbraucher, die bereits den Kauf eines USB-Sticks, einer Festplatte und von Speicherkarten geplant haben, können wir daher beruhigen. Für die Käufer dieser Geräte wird sich nichts ändern.

dga