Mit „Cheat-Software“ für Spielkonsolen lassen sich Beschränkungen von Spielen umgehen. Nachdem der EuGH entschieden hatte, hat nun der BGH nachgelegt. Über das Thema war zuvor zwölf Jahre lang gestritten worden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden: Der Vertrieb sogenannter „Cheat-Software“ für Spielkonsolen stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, sofern dabei nicht der Quell- oder Objektcode des Programms verändert wird (Urt. v. 31.07.2025, Az. I ZR 157/21 – Action Replay II). In einem bereits seit zwölf Jahren andauernden Rechtsstreit des PlayStation-Herstellers Sony haben damit sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der BGH die Zulässigkeit solcher Software bejaht – zumindest unter bestimmten Bedingungen.
Zuvor hatte der EuGH im Oktober 2024 die Frage nach europäischem Recht endgültig beantwortet: Cheat-Software ist erlaubt, solange sie nur den Inhalt von vorübergehend im Arbeitsspeicher der Spielkonsole angelegten Variablen verändert, also soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermögliche (EuGH, Urt. v. 17.10.2024, Rs. C‑159/23).
Sachverhalt des Urheberrechtsstreits
Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Software, die der Nutzer auf dem Speicherstick einer „Playstation portable“ installieren soll. Anschließend verändert die Software die im Arbeitsspeicher der Konsole befindliche Spiel-Software dahingehend, dass Nutzer durch sogenannte „Cheats“ bestimmte von den Spielen vorgesehen Beschränkungen umgehen können. Das herstellende Unternehmen der Cheat-Software sowie zusätzlicher Eingabegeräte trickst dabei die Playstation Portable aus. Durch einen Sensor können Neigung und Bewegung der Konsole in Befehle umgesetzt werden. Nutzer können mit diesen Erzeugnissen namens „Action Replay PSP“ und „Tilt FX“ Beschränkungen in den Videospielen umgehen, wie z.B. die zeitliche Begrenzung eines „Turbos“ beim Rennspiel „Motorstorm Arctic Edge“ oder bei der Freischaltung von weiteren Fahrern. Auch können Spieler so Aktionen ausführen, ohne die dafür eigentlich nötige Punktzahl erreicht zu haben.
Sony, Hersteller der Spielekonsole Playstation, ging bereits im Jahr 2012 gerichtlich den Hersteller und Vertreiber der Software Datel sowie gegen einen deutschen Online-Händler vor. Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war vor allem die Frage, ob durch die Software das Computerprogramm im Sinne des § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) umgearbeitet wird. Ist das der Fall, bedarf eine solche Umarbeitung nämlich der Zustimmung des Rechtsinhabers. Da Sony eine solche Zustimmung vorliegend aber nicht erteilt hat, wäre eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen.
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LG Hamburg gibt Sony Recht
Das Landgericht (LG) Hamburg hatte Sony erstinstanzlich überwiegend Recht gegeben (Urt. v. 24.01.2012, Az. 310 O 199/10). Eine Veränderung des Programmablaufs sah das Gericht darin, dass die Software den Nutzern ermögliche, in den Programmablauf einzugreifen und diesen zu verändern. Damit bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch Sonys gegen den Software-Hersteller.
Hinsichtlich des Online-Händlers stellte das Gericht fest, dass dieser zwar nicht unmittelbar am Vertrieb der Software in Deutschland eingebunden gewesen sei. Da er aber durch den Verkauf Beihilfe an der Urheberrechtsverletzung geleistet hätte, stünde Sony auch ein Anspruch auf Unterlassung dieser Unterstützungshandlung zu.
Besonders interessant: Die Richter des LG begründeten die Unterlassungsansprüche mit einem weiten Verständnis des Begriffs der Umarbeitung nach § 69c Nr. 2 UrhG. Demnach erfasse der Begriff jede auch nur kurzfristige Art der Veränderung des Computerprogrammes, und zwar unabhängig davon, auf welche technische Weise eingegriffen wird. Insbesondere sei unerheblich, ob die Beeinflussung des Programmablaufs auf eine Veränderung der Substanz des Computerprogramms oder eine eigene schöpferische Leistung zurückzuführen sei. Die kurzzeitige Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher durch die Software sei daher als Umgestaltung im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG anzusehen.
OLG Hamburg weist Klage von Sony ab
Das sah das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Berufungsverfahren im vergangenen Jahr allerdings anders und wies die Klage von Sony ab (Urt. v. 7.10.2021, Az. 5 U 23/12). Anders als das LG verneinten die Richter eine Umarbeitung des Computerprogrammes und damit eine Urheberrechtsverletzung.
Im Rahmen der Begründung sprach sich das Gericht insbesondere gegen das vom LG vertretene weite Verständnis des Begriffs der Umgestaltung aus. Demnach falle darunter nur eine Substanzänderung des Computerprogramms, also eine Veränderung des Objekts- und Quellcodes. Dieser sei vorliegend jedoch unstreitig nicht bearbeitet oder verändert worden. Stattdessen bewirke die Software lediglich die Änderung der Funktionsweise des Programms in einer Art und Weise, die nicht der ursprünglichen Idee des Herstellers entspreche. Diese Einwirkung sei von § 69c Nr. 2 UrhG allerdings nicht erfasst.
BGH: Vorlagefragen an den EuGH
Gegen diese Entscheidung legte Sony Revision beim BGH ein. Dieser verhandelte, setzte aber das Verfahren aus, um dem EuGH die folgenden zwei Fragen vorzulegen (Beschl. v. 23.02.2023, Az. I ZR 157/21). Dabei geht es insbesondere um die Auslegung der europäischen Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen:
- Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?
- Liegt (bei einem wie soeben beschrieben gestalteten Programm) eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor?
Der BGH wies bei seinen Vorlagefragen darauf hin, dass die Software von Datel vom Benutzer auf der PlayStation installiert werde und gleichzeitig mit der Spielsoftware ablaufe. Sie verändere oder vervielfältige weder den Objekt- noch den Quellcode noch die innere Struktur und Organisation der Software von Sony. Sie beschränke sich darauf, den Inhalt von Variablen, die die Computerspiele von Sony vorübergehend im Arbeitsspeicher der Konsole angelegt hätten und während des Ablaufs des Spiels verwendeten, zu verändern. Das Spiel laufe so auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ab.
EuGH klärt den Rechtsstreit
Der EuGH entschied sodann im Oktober 2024, dass die Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen gerade nicht der Inhalt von variablen Daten erfasse, die ein Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet. Dies gelte zumindest, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermögliche.
Die Richtlinie schütze nämlich nur die geistige Schöpfung, wie sie sich im Text des Quellcodes und des Objektcodes des Computerprogramms widerspiegelt. Hingegen schütze sie nicht die Funktionalitäten des Programms und auch nicht die Elemente, mittels deren die Benutzer solche Funktionalitäten nutzten. Auch dies unter der Einschränkung, dass diese keine Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichten.
BGH bestätigt: Kein Eingriff in das Urheberrecht von Sony
Nun hat der BGH am 31. Juli 2025 entschieden und die Revision der Klägerin vollständig zurückgewiesen (Urt. v. 31.07.2025, Az. I ZR 157/21 – Action Replay II). Die Entscheidung folgt inhaltlich vollständig der vorhergehenden Auslegung des EuGH zur Richtlinie 2009/24/EG. Der I. Zivilsenat des BGH stellte klar, dass durch den Einsatz der Cheat-Software der Beklagten nicht in den urheberrechtlich geschützten Bereich der Spielesoftware eingegriffen werde. Das Berufungsurteil des OLG Hamburg wurde daher bestätigt.
Maßgeblich war aus Sicht des BGH, dass die Softwareprodukte der Beklagten zwar den Ablauf der Spielesoftware beeinflussen, jedoch nicht den Quell- oder Objektcode verändern. Vielmehr werde dem Spiel im Arbeitsspeicher lediglich ein Zustand vorgespiegelt, der im regulären Spielverlauf vorgesehen sei, wie etwa ein „Turbo-Modus“ oder zusätzliche Fahrer, die regulär auch erspielt werden könnten. Die veränderten Zustände seien also programmimmanent, auch wenn sie durch die Cheat-Software bewusst herbeigeführt würden.
Der BGH betont in seiner Urteilsbegründung, dass sich der urheberrechtliche Schutz nach § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG auf alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms erstrecken würden, also insbesondere auf Quellcode und Objektcode. Nicht geschützt seien dagegen Ideen und Grundsätze, die einem Computerprogramm zugrunde liegen, einschließlich derjenigen, die Schnittstellen oder Funktionslogik betreffen (§ 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG).
Funktionalitäten, wie sie durch die Cheat-Software verändert oder beschleunigt werden, gehören nach Auffassung des BGHs nicht zu den schutzfähigen Ausdrucksformen. Ebenso wenig sei die Beeinflussung des Programmablaufs durch eine Software, die nur variablen Inhalt im RAM manipuliere, als „Umarbeitung“ im Sinne des § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG anzusehen. Eine solche Umarbeitung setze eine Veränderung des Werkes selbst voraus, also z.B. eine Bearbeitung des Codes, was hier gerade nicht erfolgt sei.
Der BGH folgt damit der Linie des EuGH.
Fazit: Cheat-Software bleibt zulässig – unter engen Voraussetzungen
Mit der Entscheidung ist die urheberrechtliche Bewertung von Cheat-Software höchstrichterlich geklärt: Solange Cheat-Programme nicht in den Quell- oder Objektcode eingreifen und keine Vervielfältigungen vornehmen, verletzen sie nicht das Urheberrecht. Die Auswirkungen beschränken sich auf den temporären Spielablauf und greifen nicht in den urheberrechtlich geschützten Programmcode ein.
Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Entwickler, Händler und Nutzer solcher Software – und grenzt klar ab, wo Urheberrechtsschutz endet und lediglich vertragliche (z. B. AGB-basierte) Spielregeln greifen. Ob etwa ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen eines Spiels vorliegt, bleibt weiterhin eine andere Frage. Urheberrechtliche Abmahnungen drohen Nutzern hingegen nicht mehr, sofern die Programme sich, wie hier, auf Speicherinhalte beschränken.
akh/tsp/ahe




