Das LG München I hat entschieden, dass OpenAI beim Training und beim Betrieb von ChatGPT urheberrechtlich geschützte Liedtexte unzulässig genutzt hat. Die Entscheidung könnte ein Wendepunkt für die Nutzung von Künstlicher Intelligenz in Deutschland sein.
Das Landgericht (LG) München I hat ein wegweisendes Urteil in einem der bedeutendsten Urheberrechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit generativer KI gefällt: Das Gericht hat der GEMA weitgehend Recht gegeben und festgestellt, dass OpenAI beim Training und beim Betrieb von ChatGPT die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an neun deutschen Liedtexten verletzt hat. Die Kammer sah sowohl in der Speicherung der Texte in den KI-Modellen als auch in ihrer Ausgabe, wenn Nutzer nach diesen Texten fragten, eine unzulässige Vervielfältigung. Das Urteil gilt als Grundsatzentscheidung im europäischen KI-Recht – es ist aber noch nicht rechtskräftig (Urt. v. 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24).
Die Vorwürfe der GEMA gegen OpenAI
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft und vertritt die Rechte der Urheberinnen und Urheber zahlreicher deutscher Musikwerke. Sie griff OpenAI an, weil Nutzerinnen und Nutzer berichtet hatten, dass ChatGPT nahezu vollständige Songtexte wiedergebe. Diese Ausgaben entstanden durch einfache Anfragen, etwa durch die Bitte um den Text eines bestimmten Liedes. Aus Sicht der GEMA zeigte dies, dass die Modelle Teile der Originalwerke unverändert gespeichert haben mussten.
Die betroffenen Werke gehören zu den bekanntesten Liedern in Deutschland. Dazu zählen „Atemlos“, „Männer“ und „Über den Wolken“. Die GEMA argumentierte, dass solche Ausgaben nicht möglich seien, wenn die Modelle lediglich Muster erkennen würden. Vielmehr müsse eine vollständige Übernahme der Texte erfolgt sein. Diese Nutzung sei lizenzpflichtig und verletze die Rechte der Komponisten und Textdichter.
OpenAI wies die Vorwürfe jedoch zurück. Das Unternehmen erklärte, dass KI-Modelle keine vollständigen Werke speichern. Sie erzeugten Ausgaben aus statistischen Mustern. Eine genaue Wiederholung eines Textes sei daher nicht zwingend ein Hinweis auf eine gespeicherte Kopie. OpenAI betonte außerdem, dass die Nutzerinnen und Nutzer durch ihre Eingaben die wesentliche Ursache für die Ausgaben seien. Zudem berief sich das Unternehmen auf die Schranke des Text und Data Mining, § 44b Urheberrechtsgesetz (UrhG). Diese urheberrechtliche Ausnahmebestimmung erlaubt das automatisierte Scannen des Internets und das Sammeln von Daten urheberrechtlich geschützter Werke zu Analysezwecken.
Die technische Frage der Memorisierung
Nach der Darstellung der GEMA sei eine zufällige Übereinstimmung zwischen Modell Ausgabe und Originaltext ausgeschlossen. Die Modelle könnten nur dann solche Ergebnisse liefern, wenn Teile der Texte in den Parametern abgespeichert seien. Diese Frage der sogenannten Memorisierung war zentral für den Rechtsstreit.
Memorisierung beschreibt den Vorgang, bei dem ein Modell Teile des Trainingsmaterials nicht nur analysiert, sondern vollständig übernimmt. Dies kann bei häufig wiederholten oder besonders markanten Inhalten auftreten. Die Kammer stellte fest, dass die Modelle von OpenAI in der Lage waren, lange und komplexe Textpassagen nahezu identisch wiederzugeben. Dies sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Inhalte gespeichert wurden und nicht nur aus Mustern rekonstruiert seien.
Einordnung des Trainingsvorgangs durch das Gericht
Das Gericht bejahte eine urheberrechtliche Vervielfältigung bereits durch die Speicherung der Werkteile im Modell. Die Richter stellten klar, dass auch technische Strukturen als Vervielfältigung gelten können, wenn sie die Grundlage für eine spätere Wahrnehmung bildeten. Die Speicherung in den Parametern sei daher eine Form der Verkörperung im rechtlichen Sinne.
Nach Auffassung der Kammer greife auch die Schranke des Text und Data Mining nicht. Diese decke lediglich notwendige Zwischenschritte bei der Analyse ab. Sie erlaube jedoch keine dauerhafte Übernahme der Werke. Eine solche Ausweitung würde den Zweck der Schranke überschreiten. Sie würde die Rechteinhaber schützenlos stellen und sei daher unzulässig. Auch eine analoge Anwendung lehnte das Gericht ab. Es fehle an einer vergleichbaren Interessenlage. Die GEMA könne daher Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen.
Bewertung der KI-Ausgaben durch das Gericht
Neben der Speicherung beurteilte das Gericht auch die Ausgabe der Liedtexte. Die Kammer stellte fest, dass OpenAI für diese Ausgaben verantwortlich sei. Der Hinweis von OpenAI auf die Nutzerprompts überzeugte das Gericht nicht. Es handele sich um einfache Anfragen, die keine kreative Leistung voraussetzten. Die KI generiere die Ausgaben maßgeblich selbst aufgrund der gespeicherten Parameter.
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Die Ausgabe der Texte stelle daher eine „öffentliche Wiedergabe“ dar. Auch dafür hätte OpenAI eine Lizenz erwerben müssen. Die Kammer betonte, dass die Nutzerinnen und Nutzer nicht die Verursacher dieser Rechtsverletzung seien. Sie lösten lediglich den Mechanismus aus, der auf der technischen Struktur des Modells beruhte.
Der Teil der Klage, der auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützt wurde, blieb ohne Erfolg. Die GEMA hatte behauptet, dass veränderte Texte einzelnen Autoren falsch zugeordnet worden seien. Dafür sah das Gericht jedoch keine ausreichenden Belege.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wird voraussichtlich weitere Instanzen beschäftigen und könnte sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erreichen. Dennoch hat die Entscheidung Signalwirkung. Sie betrifft nicht nur die Musikbranche. Viele kreative Bereiche wie Journalismus, Literatur oder Fotografie stehen vor ähnlichen Fragen. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte die Grenze zwischen Analyse und Vervielfältigung eng ziehen. KI-Unternehmen müssen daher mit strengeren Anforderungen rechnen.
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