Heutzutage ist es auf vielen Portalen möglich, Fotos hochzuladen und diese zum Kauf anzubieten. Die AGB mancher solcher Microstock-Portale sehen jedoch vor, dass der Urheber nach dem Kauf auf die Namensnennung durch den Käufer verzichtet. Daran störte sich nun ein Fotograf, der sich in der ausbleibenden Namensnennung eines Kunden in seinem Urheberrecht verletzt sah. Ob der Fotograf im Recht war, musste letztlich der BGH entscheiden.

Wird ein Fotograf nicht unangemessen benachteiligt, stellt ein Verzicht auf die Namensnennung per Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) keine Urheberrechtsverletzung dar. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Fotograf, der die AGB der Microstock-Plattform Fotolia zwar akzeptiert hatte, aber später in der ausbleibenden Namensnennung durch einen Kunden eine Urheberrechtsverletzung sah (Urt. v. 15.06.2023, Az. I ZR 179/22).

Ein Nutzer hatte auf einem Microstock-Portal Fotolia ein Bild von einem Berufsfotografen heruntergeladen und auf seiner Website verwendet, jedoch ohne die Nennung des Künstlernamens. Microstock-Portale sind Plattformen, auf denen Nutzer nicht-exklusive Lizenzen für hochgeladene Bilder erwerben können. Die Verwendung des gekauften Bildes entsprach den Nutzungsbedingungen und den AGB, die zwischen der Plattform Fotolia und dem Fotografen vereinbart wurden. In den AGB heißt es unter anderem, dass ein nicht-exklusiv herunterladendes Mitglied zwar zur Urhebernennung berechtigt, aber nicht verpflichtet sei. Außerdem regelt „5. Eigentumsrechte und Beibehaltung von Rechten“, dass jedes Mitglied, welches Werke hochlädt, auf die Verpflichtung des Portals und des herunterladenden Mitglieds, den Urheber als Quelle des Werks zu identifizieren, verzichtet.

Dennoch behauptete der Fotograf, der seine Bilder ausschließlich über Microstock-Portale vermarktet, der Kunde habe sein Recht auf Urheberbezeichnung gemäß § 13 S. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) verletzt. Seine Klage wurde in allen vorherigen Instanzen abgewiesen. Letztlich hing es am I. Zivilsenat des BGH, ob der Bildkünstler mit seiner Klage endgültig scheitern oder doch noch Erfolg haben würde.

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Grundsätzlicher Verzicht auf Nennung per AGB möglich

Die Richter in Karlsruhe erörterten zunächst die rechtlichen Aspekte und Grenzen des Rechts zur Nennung als Urheber eines Werks. Dabei führten sie an, dass es sich beim Urheberrecht grundsätzlich um ein höchstpersönliches Recht handele, auf das im Kern nicht verzichtet werden könne. Allerdings ermögliche § 13 S. 2 UrhG dem Künstler, selbst zu bestimmen, ob und wie sein Name genannt werden soll. Der BGH leitete daraus die Möglichkeit ab, außerhalb des unverzichtbaren Kerns also auch durch AGB auf die Nennung verzichten zu können.

Laut BGH sei es jedoch wichtig zu beachten, dass ein solcher Verzicht nicht automatisch wirksam ist. Solche Vereinbarungen würden schließlich Grenzen unterliegen, deren Überschreitung wegen Sittenwidrigkeit und – soweit AGB in Rede stehen – wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB) zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen würden. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich unter anderem daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dem BGH stellte sich in diesem Fall also die Frage, ob die Vereinbarungen einer AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten.

Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Gesamtabwägung seien sowohl die Interessen von Urheber und Vertragspartner als auch die jeweiligen vertragsrelevanten Umstände wie die Art des Werks sowie der Zweck und die Dauer der Vereinbarung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen seien zudem der sachliche und zeitliche Umfang der in Rede stehenden Einschränkung des Namensnennungsrechts. Dabei komme es etwa darauf an, ob die Einschränkung nur bestimmte Werke oder bestimmte Nutzungen betreffe und nur für eine bestimmte Zeit gelte oder widerruflich sei oder aber der Urheber sich pauschal und dauerhaft zum Verzicht auf die Ausübung seines Namensnennungsrechts verpflichte. Im Rahmen der Abwägung könnten außerdem Verkehrsgewohnheiten und Branchenübungen berücksichtigt werden.

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BGH sieht keine Benachteiligung des Fotografen

Zur Ernüchterung des Fotografen stellte der BGH fest, dass die AGB des Portals wirksam waren. Schließlich würde der Bildkünstler nicht unangemessen benachteiligt werden. Zwar widerspreche der Verzicht des Urhebers auf die Urheberbenennung gegenüber dem Lizenznehmer dem gesetzlichen Leitbild des § 13 UrhG. Der BGH wies jedoch in seiner Begründung darauf hin, dass das Geschäftsmodell der Plattform auf einen Massenmarkt ausgerichtet sei. Individuelle Absprachen zur Namensnennung für jedes heruntergeladene Bild könnten die Attraktivität des Angebots beeinträchtigen, da sie einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand mit sich bringen würden. Dies hätte letztlich auch negative Auswirkungen auf Anbieter wie den Fotokünstler, der in diesem Fall geklagt hatte. Schließlich sei auch sein Geschäftsmodell darauf ausgerichtet, eine große Anzahl von Bildern unkompliziert zu vermarkten. Er gehört zu den erfolgreichsten Bildanbietern auf Microstock-Portalen weltweit. Bis März 2021 wurden fast 900.000 seiner Fotos lizenziert.

Der Fotograf hatte mit seiner Klage also keinen Erfolg. Letztlich war entscheidend, dass es das Geschäftsmodell der Plattform konterkarieren würde, wenn Käufer und Urheber für jedes einzelne Werk Absprachen treffen müssten, um die Namensnennung zu klären. Daher könne das Urheberrecht durch eine AGB jedenfalls dann eingeschränkt werden, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen benachteiligen.

agr/ezo