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Unberechtigte Bildnutzung abmahnen

Sie haben auf einer anderen Seite eines ihrer Bilder gesehen, obwohl sie einer Verwendung niemals zugestimmt haben? Oder Ihre Lizenzbedingungen wurden missachtet? In beiden Fällen sollten Sie zügig gegen die mögliche Urheberrechtsverletzung vorgehen. Die anwaltliche Abmahnung ist dabei nur eines von mehreren Instrumenten. Kontaktieren Sie uns und erhalten Sie im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung eine Klärung der Rechtslage und eine Einschätzung, auf welche Weise Sie am effektivsten Ihre Rechte durchsetzen können. Jetzt Ihren Fall prüfen lassen.

Das Phänomen Bilderklau im Internet

Aber ein Unrechtsbewusstsein haben die meisten nicht. Doch auch im Urheberrecht gilt, dass Rechtsunkenntnis nicht entlastet. Bereits eine grobe Vorstellung, dass das eigene Verhalten nicht der Rechtsordnung entspricht, reicht aus, um ein Verschulden des Schädigers zu begründen.

YouTube-Video: Welche Bilder darf ich wie im Internet nutzen? | WBS – Die Experten
YouTube-Video: Welche Bilder darf ich wie im Internet nutzen? | WBS – Die Experten

Auf der anderen Seite steht dann ein Betroffener, der entweder als professioneller Fotograf Arbeitsaufwand und Kosten für Ausrüstung in die Herstellung der Fotografie gesteckt hat oder eine Bildagentur, die sich gegen Geld Lizenzen zur Verwendung der Bilder haben einräumen lassen. Auch Betreiber von Online-Shops, die eigens angefertigte oder beauftragte Produktfotografien verwenden, zählen zum Kreis der Betroffenen des Bilderklau im Internet. 

In der heutigen Zeit des Internets ist es einfacher denn je für Fotografen, ihre Bilder zu verbreiten. Umgekehrt birgt die Veröffentlichung im Internet das Risiko, dass Dritte die Fotografien ohne Erlaubnis verwenden und so eine Urheberrechtsverletzung begehen. Die technischen Möglichkeiten erlauben es, in Sekundenschnelle ein passendes Bild zu finden, zu speichern und für eigene Zwecke zu verwenden. Man kann von einer regelrechten Copy&Paste-Kultur sprechen. Obwohl es so einfach ist, ist dieses Verhalten rechtswidrig. Denn es verletzt die Rechte des Urhebers an seinem Bild. Ob die Tatsache, dass beinahe jedes Foto urheberrechtlichen Schutz genießt, den breiten Massen nicht bekannt ist oder es einfach als Kavaliersdelikt angesehen wird, lässt sich nicht sagen.

Dabei sind die Interessenlagen der Betroffenen unterschiedlich: Während es dem Fotografen neben den angesprochen finanziellen Aspekten auch um die Anerkennung seiner kreativen Leistung geht, läuft der Online-Shop-Betreiber Gefahr, dass seine Konkurrenz die Bilder unberechtigt verwendet und so eigene Kosten spart, jedenfalls aber ohne Gegenleistung von der Verwendung profitiert. In jedem Fall hat der Bilderklau auch immer eine hohe wirtschaftliche Bedeutung für den Betroffenen.

Das Urheberrecht erkennt die verschiedenen Interessen der Rechteinhaber an und ermöglicht einen effektiven Schutz der Rechtsposition. Im Folgenden möchten wir Sie über den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes von Fotos aufklären, Ihre daraus folgenden Rechte und wie Sie Ihre Rechte erfolgreich und nachhaltig durchsetzen.

Dabei unterstützen wir Sie als Urheberrechts-Kanzlei gerne. Kontaktieren Sie uns! Jetzt Fall prüfen lassen.

Sie wollen heraus finden, ob Ihre Bilder unrechtmäßig im Internet verwendet werden? Mit unserer Anleitung zur Bildersuche finden Sie Klarheit.


Der Bilderklau im Internet hat in den vergangenen Jahren drastisch zugenommen. Dabei ist der Bilderklau alles andere als ein Kavaliersdelikt, denn wer fremde Bilder nutzen will, der braucht nun einmal die Zustimmung des Rechteinhabers. Fehlt diese, so dürfen Sie als Rechteinhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche per Abmahnung geltend machen. Wir erörtern gemeinsam mit Ihnen gerne Ihre rechtlichen Möglichkeiten und sind jederzeit mit unserer Expertise für Sie da. Nutzen Sie unsere kostenfreie unverbindliche Erstberatung.

Thomas Burgemeister
Thomas Burgemeister Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medien- & Urheberrecht

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Wann ist ein Foto urheberrechtlich geschützt?

Nach § 11 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Foto und in dessen Nutzung. Durch den Schöpfungsakt, also die Herstellung eines Fotos, tritt automatisch ein urheberrechtlicher Schutz des Fotos zu Gunsten des Fotografen ein. Eine Eintragung oder Anmeldung des Rechts an der Fotografie in einem Register oder bei einer sonstigen Stelle ist für die Entstehung des urheberrechtlichen Schutzes nicht erforderlich. Ebenso ist auch die Anbringung des Copyright-Zeichens für die Entstehung der Urheberrechte an einem Foto nicht notwendig, kann jedoch zu Beweiszwecken der Urheberschaft hilfreich sein. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Fotografien durch das Urheberrecht geschützt werden. Das Urheberrecht nimmt eine Unterscheidung in Lichtbildwerke und Lichtbilder vor.

Bei Lichtbildwerken gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt es sich um besonders künstlerische und qualitativ hochwertige Aufnahmen. Als Beispiel mag man an aufwändige Portraitfotografien denken oder künstlerische Bildarrangements eines professionellen Fotografen. Kurzum: ein Bild, dem man ansieht, dass eine geistig-kreative Leistung hinter der Anfertigung des Bildes steckt.

Lichtbildern gemäß § 72 UrhG fehlt im Gegensatz zu Lichtbildwerken die besondere Schöpfungshöhe, also eine besondere kreativ-schöpferische Leistung. Hierunter fallen z.B. Produktfotos aber auch die meisten Handyfotos. Sie müssen keine besondere Individualität aufweisen, genießen aber dennoch urheberrechtlichen Schutz.

Fotogalerie im Internet

Letztlich sind also fast alle Fotos entweder nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder nach § 72 UrhG geschützt. Wozu bedarf es dann eigentlich der Abgrenzung? Der Unterschied liegt insbesondere bei den unterschiedlichen Schutzfristen. Während der Urheberrechtsschutz bei Lichtbildwerken erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt, sind Lichtbilder nur 50 Jahre nach ihrem Erscheinen bzw. der Herstellung geschützt, bevor sie gemeinfrei werden. Darüber hinaus sind Lichtbildwerke vor dem Nachstellen des Motivs oder einer Bearbeitung durch Dritte stärker geschützt als Lichtbilder. Aufgrund dieses umfassenden Schutzes von Fotografien durch das Urheberrecht machen sich viele Gerichte gar nicht erst die Mühe, eine Unterscheidung vorzunehmen. Vielmehr wird eine genaue Einordnung eines Fotos erst dann relevant, wenn die Schutzfrist für Lichtbilder bereits abgelaufen ist oder es sich um die Nachstellung eines Motivs handelt.

Welches Recht gibt mir als Fotograf das Urheberrecht?

Nachdem nun geklärt wurde, wie Urheberrechte entstehen und welche Fotografien geschützt sind, soll im Folgenden erläutert werden, welche Rechte das Urheberrecht dem Fotografen gewährt. Das Urheberrecht an einem Foto umfasst die Verwertungsrechte und das Urheberpersönlichkeitsrecht.

Verwertungsrechte

Die Verwertungsrechte des Urhebers sind in den §§ 15 ff. UrhG geregelt und ermöglichen dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber die wirtschaftliche Nutzung des hergestellten Werkes.

Die für die betroffenen Fotografen, Bildagenturen oder Shop-Betreiber wichtigsten Verwertungsrechte sind:

  • das Vervielfältigungsrecht,
  • das Verbreitungsrecht,
  • das Ausstellungsrecht,
  • das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht sowie
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Gerade das in § 19a UrhG geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist bei Veröffentlichung im Internet von besonderer Bedeutung. Danach steht es dem Urheber frei, sein Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Häufig sind beim Bilderklau im Internet mehrere Verwertungsrechte betroffen.

Urheberpersönlichkeitsrechte

Neben den Verwertungsrechten schützt das Urheberrecht den Urheber auch durch die Urheberpersönlichkeitsrechte, die in den §§ 12 ff. UrhG geregelt sind. Durch die Urheberpersönlichkeitsrechte werden die ideellen und persönlichen Belange des Urhebers im Hinblick auf sein Werk geschützt. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind eine besondere Ausprägung des in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hierzu gehören:

  • das Veröffentlichungsrecht – also das Recht, zu entscheiden, ob und wie sein Werk in die Öffentlichkeit gelangt.
  • das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft – also das Recht auf Urhebernennung
  • der Schutz vor Entstellungen des Werkes

Wann sind meine Urheberrechte verletzt?

Doch wann sind dann Urheberrechte verletzt? Der Urheber hat die alleinige Rechte zur Nutzung. Damit korrespondiert aber auch sein Recht, Dritte von der Nutzung auszuschließen bzw. Nutzungen zu verbieten. Man spricht von einem Ausschließlichkeitsrecht.

Als Verletzungshandlung gilt deswegen jeder Eingriff in eines der dem Rechteinhaber zustehenden Verwertungs- oder Persönlichkeitsrechte. Der Verletzer muss das Werk also in einer Weise nutzen bzw. verwerten, die eigentlich dem Urheber zusteht. Deswegen ist jeder Eingriff in die Position des Rechteinhabers widerrechtlich, der nicht von einer gesetzlichen Schranke oder der Einwilligung des Rechteinhabers (Lizenzen) gedeckt ist. Das bedeutet, dass entweder der Urheber seine Zustimmung in Form einer Lizenz erteilt haben muss oder das Gesetz für diesen besonderen Einzelfalls eine Ausnahmeregelung vorsieht. In allen anderen Fällen liegt ein abmahnfähiger Urheberrechtsverstoß vor.

Gesetzliche Schranken

Das Urheberrecht vermittelt dem Urheber eine Art Monopolstellung. Dem Urheber stehen zunächst alle Rechte zu und er kann entscheiden, ob und wie sein Werk in die Öffentlichkeit gelangt und verwendet wird. Auf der anderen Seite kann der Urheber andere von der Nutzung seines Werkes ausschließen. Das Urheberrecht sieht von diesem Grundsatz aber einige Ausnahmen vor und beschränkt so die Rechte des Urhebers. Teilweise soll so die geistige Auseinandersetzung mit dem Werk ermöglicht werden, wie im Falle des Zitatrechts (§ 51 UrhG). Auch gibt es Einschränkungen zugunsten der Kulturverbraucher, worunter insbesondere die sog. Privatkopie (§ 53 UrhG) fällt. Zuletzt ist der Schutz des Urhebers auch in zeitlicher Hinsicht beschränkt: Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Im Fotorecht gilt dies nur für Lichtbildwerke. Lichtbilder hingegen sind nur 50 Jahre geschützt.

Urhebervertragsrecht

Das Urheberrecht selbst an einem Foto kann nicht auf einen Dritten übertragen werden. Es kann allerdings gem. § 28 Abs. 1 UrhG vererbt werden. Um seine Fotos zu verwerten und damit wirtschaftlich zu nutzen kann der Fotograf gem. § 31 Abs. 1 UrhG die Nutzungsrechte an seinen Fotos einem Dritten einräumen: „Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.“ Zur Einräumung von Nutzungsrechten an einem Foto schließt der Fotograf mit dem jeweiligen Verwerter (z.B. Agentur, Verlag oder Privatperson) einen Vertrag.

Sie möchten die Rechte an einer von Ihnen angefertigte Fotografie auf Dritte übertragen? Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen um die verschiedenen Möglichkeiten ein Bild zu lizensieren oder beim Erstellen von Lizenzbedingungen.

Welche Ansprüche habe ich als Urheber bei Bildrechtsverletzungen?

Durch die unberechtigte Verwendung des Fotos werden dessen Urheberrechte verletzt. Das Urheberrecht räumt dem Rechteinhaber verschiedene Ansprüche ein, die im Falle einer Rechtsverletzung entstehen:

Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch

Zunächst gewährt § 97 Abs. 1 UrhG dem Verletzten einen Anspruch auf Beseitigung bzw. bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung der Verletzungshandlung. Die Wiederholungsgefahr wird grundsätzlich vermutet, wenn bereits eine Rechtsverletzung nachgewiesen wurde. Die Vermutung reicht dabei über die konkrete Urheberrechtsverletzung hinaus und betrifft auch gleichartige Verletzungshandlungen.

Anspruch auf Schadensersatz

Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG steht dem Rechteinhaber auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Im Gegensatz zum Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ist der Schadensersatzanspruch verschuldensabhängig, d.h. dem Verletzer muss Vorsatz oder Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verletzungshandlung vorzuwerfen sein.

Rechtsanwältin berät in angenehmer Atmosphäre über rechtliche Ansprüche.

Die Sorgfaltsanforderungen sind im Urheberrecht aber nicht sehr hoch. Regelmäßig liegt ein Verschulden vor, wenn der Verletzer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass er keine Berechtigung zur Nutzung des Bildes hat.

Für die Ermittlung der Höhe der Schadensersatzforderung bietet das Gesetz drei Berechnungsmethoden. Zwischen diesen drei Berechnungsmethoden kann der Rechteinhaber frei wählen und so die für ihn günstigste Variante wählen. Man kann zum einen den Gewinn des Verletzers einfordern. Des Weiteren ist es möglich, den eigenen entgangenen Gewinn zur Grundlage der Schadensersatzforderung zu machen. Der Nachteil beider Berechnungsmethoden liegt darin, dass der Schaden konkret beziffert werden muss.

Deswegen ist in der Praxis häufig die Berechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie vorzugswürdig. Bei der Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie wird von der Lizenzgebühr ausgegangen, auf die sich die Vertragsparteien bei der vertraglichen Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte geeinigt hätten. Der sog. Lizenzanalogie liegt also ein fiktiver Vertragsschluss zwischen zwei vernünftigen Vertragspartnern zugrunde, unabhängig davon, ob die Parteien in der Praxis wirklich einen solchen geschlossen hätten. 

Bei der Ermittlung der Schadenshöhe stützen sich die Gerichte häufig auf die Honorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing oder andere Branchenwerte. Diese gibt eine jährliche Übersicht mit den Tarifen für die Nutzungsrechte an Bildern. Verlangt der Fotograf eine höhere Lizenzgebühr, so muss er dafür Gründe anführen, die der gerichtlichen Nachprüfung standhalten.

Hinzu kommt, dass bei der unberechtigten Bildnutzung natürlich auch immer auf die Nennung des Urhebers verzichtet wird. Dies stellt eine zusätzliche Urheberpersönlichkeitsverletzung dar. Deshalb wir in vielen Fällen angenommen, dass der Verletzer zudem einen 100-prozentigen sog. „Verletzerzuschlag“ wegen der fehlenden Urhebernennung zu zahlen hat. Zumindest bei Berufsfotografen, deren Fotos gewerblich genutzt werden, wird ein solcher Verletzerzuschlag von der Rechtsprechung bejaht. Ansonsten sind diese Aufschläge umstritten, sodass die Durchsetzung nicht garantiert werden kann.

Auskunftsanspruch

Zusätzlich hat der Urheber einen Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs hat der Verletzer Auskunft über Art, Umfang und Dauer der Nutzung der verwendeten Fotografie zu erteilen. Damit hilft der Auskunftsanspruch dabei, den Schadensersatz konkret beziffern zu können.

Wie finde ich heraus, ob meine Bilder geklaut wurden?

Nachdem nun die formale Rechtslage geklärt wurde, stellt sich nun die praktische Frage, wie man eine unberechtigte Bildnutzung aufdeckt.

Eine effektive Vorgehensweise, um Bilderklau im Internet aufdecken zu können, ist eine sog. reverse-image-search. Ein solches Vorgehen kann im Rahmen der Bildersuche bei Google durchgeführt werden oder man greift auf eines der vielen kostenlosen Online-Tools wie z.B. TinEye zurück. Bei einer solchen umgekehrten Bildersuche lädt man das eigene Bild in eine Suchmaske hoch. Als Ergebnis der Suche werden identische oder ähnliche Bilder angezeigt mit der dazugehörigen Website. So erfährt man als Betroffener, wo die eigenen Werke öffentlich zugänglich gemacht werden. Ausgangspunkt bildet also hier das eigene Bild. Wir haben eine Anleitung erstellt, wie Sie die umgekehrte Bildersuche ganz einfach umsetzen können:

Alternativ kann man auch nach potenziellen Wettbewerbern suchen und deren Online-Präsenz nach eigenen Werken absuchen.

Eine weitere Möglichkeit für Betroffene, unberechtigte Bildnutzungen aufzudecken, ist die Beauftragung spezialisierter Unternehmen. Diese übernehmen dann die Suche im Internat nach den eigenen Bildern und dokumentieren den Fund. Anhand dieser Dokumentation kann der Rechteinhaber dann prüfen, ob eine unberechtigte Nutzung vorliegt.

Wie dokumentiere ich rechtssicher die Verletzung meiner Rechte?

Ist der Bilderklau erstmal entdeckt, muss er dokumentiert werden. Denn spätestens in einem gerichtlichen Verfahren ist der Urheberrechtsverstoß zu beweisen. Doch wie dokumentiert man als Betroffener rechtssicher den Urheberrechtsverstoß?

Die einfachste Methode ist die Anfertigung eines Screenshots. Dieser muss jedoch eine gute Qualität haben und bestimmte Angaben enthalten. Leider kommt es erfahrungsgemäß immer wieder vor, dass die Dokumentation einer eindeutig unberechtigten Bildnutzung durch den Rechteinhaber selbst unzureichend war. Als Folge kann damit kein Beweis geführt werden. Im schlimmsten Fall tritt der Rechteinhaber mit dem Verletzer in Kontakt, weist ihn auf die Rechtsverletzung hin und der Verletzer entfernt daraufhin das Foto unverzüglich von seiner Website. Ohne vorherige und ausreichende Beweissicherung kann der Urheber die Rechtsverletzung schlimmstenfalls nicht beweisen. Der Nachweis ist in jedem Fall aber erschwert. Treten Sie also mit der Gegenseite erst in Kontakt, wenn die Beweise gesichert sind.

Die Beweissicherung kann deshalb unzureichend sein, weil kein hochauflösender Screenshot verwendet wurde oder weil auf dem Screenshot keine unveränderbaren Angaben zu Fundstelle, Datum und Uhrzeit zu sehen sind. Deswegen empfehlen wir dringend, bereits bei der Dokumentation professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nutzen Sie dazu unsere kostenlose telefonische Ersteinschätzung und halten Sie Rücksprache mit Experten, wie sie rechtssicher die Dokumentation vornehmen.

Wie kann ich mein Urheberrecht bei einer Rechtsverletzung durchsetzen?

Ist die unberechtigte Bildnutzung entdeckt und ausreichend dokumentiert, stellt sich für den Fotografen die Frage nach dem weiteren Vorgehen. Das Urheberrecht gewährt dem Urheber bzw. Rechteinhaber Ansprüche, die er bei Verletzung seiner Urheberrechte geltend machen kann, um gegen die Rechtsverletzung vorzugehen. Mit dem Anspruch allein ist aber noch nicht viel gewonnen, da er auch demjenigen gegenüber, der die Rechtsverletzung begangen hat, durchgesetzt werden muss. Die Durchsetzung z.B. eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruches kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Die bekannteste ist im Bereich des Fotorechts die Abmahnung.

Manchmal ist es aber auch sinnvoller, nicht auf das eigene Recht zu bestehen, sondern sich mit dem Rechtsverletzer gütlich zu einigen. Gerade wenn es um die Verfolgung von unberechtigter Bildnutzung im nicht-kommerziellen Kontext, z.B. auf privaten Blogs, geht. Der schlechte Ruf der Abmahnung ist Rechteinhabern geschuldet, die bei der Verfolgung ihrer Interessen kein Augenmaß gezeigt haben.

Welches Vorgehen das Richtige ist, muss der Betroffene persönlich entscheiden. Bei der Entwicklung und Wahl einer effektiven und nachhaltigen Strategie, Bilderklau zu bekämpfen, sind wir Ihnen als fachlich spezialisierte Kanzlei gerne behilflich.

Mit unserem Online-Formular können Sie Kontakt mit uns aufnehmen und ihren Fall zunächst kostenfrei prüfen lassen: Jetzt Kontakt aufnehmen.

Abmahnung

Bei einer Abmahnung handelt es sich um eine formale Aufforderung ein bestimmtes Verhalten (Rechtsverletzung) zukünftig zu unterlassen bzw. dieses zu unterbinden. Es wird also ein Verhalten des Abgemahnten gerügt und ihm dargelegt, dass dieses Verhalten rechtswidrig ist. Im Bildrecht geht es darum, dass die Nutzung einer Fotografie zukünftig nicht oder jedenfalls nicht mehr in der Form vorgenommen wird. Die Abmahnung ist die zivilrechtliche Verfolgung der Urheberrechtsverletzung. Die rechtliche Grundlage für eine Abmahnung ist in § 97a Abs. 1 UrhG geregelt.

Person hält eine Abmahnung in den Händen.

Die Abmahnung hat einen schlechten Ruf. Und das, obwohl sie für alle Beteiligten ein kostengünstiges und schnelles Instrument bei Rechtsverletzungen bietet. Sinn und Zweck einer Abmahnung ist, eine Streitigkeit wegen einer Rechtsverletzung außergerichtlich schnell und kosteneffizient beilegen zu können. So werden bei einem Gerichtsverfahren anfallende Anwalts- und Gerichtskosten vermieden. Der Großteil der bildrechtlichen Auseinandersetzungen lässt sich durch Ausspruch einer Abmahnung und eine von der Gegenseite abgegebene Unterlassungserklärung beenden.

Gleichzeitig kommt der Abmahnung für den Verletzer eine Warnfunktion zu: Er wird auf die Rechtswidrigkeit seines Handelns hingewiesen und hat selbst die Möglichkeit, die Angelegenheit schnell und ohne Gerichtsverfahren zu erledigen.

Die Abmahnung verbunden mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Standardverfahren bei Urheberrechtsverstößen. Bevor ein Gericht bemüht wird, soll dem Verletzer die Möglichkeit gegeben werden, durch Abgabe eben dieser Unterlassungsverpflichtung die Ansprüche des Rechteinhabers zu erfüllen.

Daraus folgt auch der Vorteil der Abmahnung für den Rechteinhaber: Leitet er nämlich gerichtliche Schritte ein, ohne zuvor den Verletzer über den Rechtsverstoß in Form einer Abmahnung zu warnen, muss er die Kosten des Rechtsstreits zahlen, wenn der Verletzer den Anspruch sofort anerkennt. Den Rechteinhaber treffen dann die Kosten des eigenen Rechtsanwalts, die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Verletzers. Denn der nicht abgemahnte Verletzer hat keinen Anlass gegeben, dass der Rechteinhaber gerichtlich gegen ihn vorgeht. Deswegen trifft den Urheber bzw. Rechteinhaber die Kostenregelung des § 93 ZPO.

Inhaltlich muss die Abmahnung Angaben darüber enthalten, wer abmahnt, welches konkrete Verhalten gerügt wird und wie sich etwaige Zahlungsforderungen zusammensetzen. Fehlen diese Angaben oder sind sie nur unvollständig angegeben, ist die Abmahnung unwirksam. Ihr muss keine Folge geleistet werden. Deswegen sind der genaue Wortlaut und die konkrete Bezeichnung des vorgeworfenen Rechtsverstoßes entscheidend. Auch deswegen wird die Abmahnung regelmäßig durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen. Als Fachkanzlei für das Bildrecht übernehmen wir die Abmahnung gern für Sie.

Im Übrigen ist die Abmahnung grundsätzlich formfrei, d.h. sie kann auch mündlich erfolgen. Davon ist aus Gründen der Beweissicherung aber abzuraten.

Beratung zur Abmahnung

Häufig wird im Rahmen der Abmahnung neben der Unterlassungserklärung auch eine Schadensersatzforderung geltend gemacht. Diese berechnet sich wie bereits beschrieben in der Regel nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes kann entweder in der Abmahnung selbst konkret beziffert werden oder erst zu einem späteren Zeitpunkt. Hier spielt dann der Auskunftsanspruch eine Rolle, der ebenfalls in der Abmahnung geltend gemacht werden kann und darauf gerichtet ist, Auskunft über Dauer und Umfang des Verstoßes zu erhalten. Mit diesen Informationen lässt sich die Schadensersatzforderung dann beziffern.

Außerdem enthält eine von einem Anwalt ausgesprochene Abmahnung die Aufforderung, die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG trägt bei einer berechtigten Abmahnung der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung. Darunter fallen auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwalts durch den Rechteinhaber.

Zuletzt sollte die Abmahnung einen Hinweis enthalten, welche Konsequenzen dem Abgemahnten drohen, wenn er keine oder keine ausreichende Unterlassungserklärung abgibt.

Die Unterlassungserklärung

Wesentlicher Bestandteil einer urheberrechtlichen Abmahnung ist die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung. In der Abmahnung wird der Abgemahnte grundsätzlich aufgefordert, eine meist dem Schreiben schon beiliegende Unterlassungserklärung innerhalb einer Frist abzugeben. Bei der Unterlassungserklärung handelt es sich um eine Verpflichtung, ein bestimmtes Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung will der Rechteinhaber die Wiederholungsgefahr, also die Gefahr einer erneuten Urheberrechtsverletzung, beseitigen.

Die Bindungswirkung einer Unterlassungserklärung sollte nicht unterschätzt werden. In der Regel sind die Erklärungen so konzipiert, dass der Unterzeichner daran lebenslang gebunden ist.

Die Unterlassungserklärungen sehen für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe vor. Die Vertragsstrafe dient der Sicherung des Unterlassungsversprechens. Sie ist also nicht zu zahlen, solange man die beanstandete Rechtsverletzung nicht nochmals begeht. Wurde die Unterlassungserklärung abgegeben, in der man sich z.B. verpflichtet hat, ein bestimmtes Foto von einem Fotografen nicht mehr unberechtigt auf seine Internetseite einzustellen und zu veröffentlichen, ist dies verbindlich. Wird das Foto nach Abgabe der Unterlassungserklärung trotzdem verwendet, fällt die empfindliche Vertragsstrafe an. Dabei schützen hohe Vertragsstrafen effektiv vor Wiederholung und dienen damit einer nachhaltigen Rechteverfolgung.

Beim Entwurf einer Unterlassungserklärung, die Ihr geistiges Eigentum effektiv und nachhaltig schützt, unterstützen wir Sie gerne.

Einstweilige Verfügung

Die Abmahnung dient der außergerichtlichen Beilegung einer Rechtsstreitigkeit und wird häufig mit der Forderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, verbunden. Kommt der Abgemahnte dieser Forderung nicht nach und gibt keine bzw. nur eine unzureichende Unterlassungserklärung ab, kann der Rechteinhaber bei Gericht eine Einstweilige Verfügung beantragen.

Durch die Beantragung einer Einstweiligen Verfügung wird ein gerichtliches Eilverfahren angestrebt, dass dem Rechteinhaber schnellstmöglichen Rechtsschutz gewähren soll. Demnach ist es für den Rechteinhaber häufig effektiver, zunächst eine einstweilige Verfügung zu beantragen, bevor Klage erhoben wird.

Voraussetzung für eine Einstweilige Verfügung ist die Eilbedürftigkeit des Verfahrens, die der Rechteinhaber glaubhaft darlegen muss. Sonst lehnt das Gericht die Einstweilige Verfügung ab. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Zeitspanne relevant, die zwischen der Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung und der Antragstellung vergangen ist. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich sehr unterschiedlich. Deswegen sollte man nach Feststellung und Dokumentation des Urheberrechtsverstoßes zügig handeln. Neben praktischen Nachteilen, die darin bestehen, dass das Werk inzwischen weiterverbreitet werden kann, kann ein grundloses Abwarten auch zum Verlust rechtlicher Schutzmöglichkeiten führen.

Im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens kann das entscheidende Gericht nach seinem Ermessen vor seiner Entscheidung zunächst eine Anhörung des Antragsgegners anordnen oder auf eine solche Anhörung verzichten und ohne mündliche Verhandlung über den Antrag entscheiden. Da in den meisten Fällen auf eine Anhörung verzichtet wird, ergeht die einstweilige Verfügung meist direkt auf Antrag des Betroffenen. Eine Verteidigung des Antragsgegners ist dann erst nachträglich durch Einlegung eines Widerspruchs möglich.

Klageverfahren

Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche können auch im Rahmen eines Klageverfahrens durchgesetzt werden. Das Klageverfahren ermöglicht insbesondere dann die Durchsetzung der Urheberrechte, wenn eine einstweilige Verfügung mangels Dringlichkeit abgelehnt wurde – etwa, weil der Zeitraum zwischen Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung und Antragsstellung zu lang war. Die Klage muss der Rechteinhaber beim zuständigen Gericht in zweifacher Ausfertigung einreichen. Das Gericht schickt dem Beklagten dann eine Ausfertigung der Klageschrift zu und setzt eine in der Regel zweiwöchige Frist, in der der Beklagte eine sog. Verteidigungsanzeige abgeben kann. Diese muss durch einen Anwalt erfolgen.

Lässt der Beklagte die vom Gericht gesetzte Frist zur Verteidigungsanzeige erfolglos verstreichen, erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil, in dem es den Beklagten entsprechend des Antrags des Klägers verurteilt, ohne eine Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Allerdings hat der Beklagte noch die Möglichkeit, gegen das Versäumnisurteil einen Einspruch einzulegen und Gründe vorzubringen, die ein Verstreichen der Frist entschuldigen.

Lässt der Beklagte dem Gericht durch seinen Anwalt eine Verteidigungsanzeige zukommen, hat er anschließend die Möglichkeit, innerhalb einer meist zweiwöchigen Frist zu dem Klageantrag inhaltlich Stellung zu nehmen. Anschließend setzt das Gericht einen Termin für die mündliche Verhandlung fest, in der die Sachvorträge der Parteien wiederholt und gegebenenfalls Vergleichsverhandlungen geführt werden, die zu einer vorzeitigen Beendigung des Klageverfahrens führen können. Reichen die Informationen aus den Sachvorträgen der Parteien dem Gericht zur Urteilsfindung nicht aus, so wird es einen zweiten Termin ansetzen, in dem es zur Beweisaufnahme kommt. Im Anschluss fällt das Gericht sein Urteil. Die Kosten des Gerichtsverfahrens hat grundsätzlich die unterlegene Partei zu zahlen.

Soforthilfe vom Anwalt

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Wie hilft Ihnen WBS bei der Durchsetzung Ihrer Rechte

Abschließend möchten wir kurz darstellen, wie wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfen können.

  • Beweissicherung und Dokumentation: Nichts ist ärgerlicher als eine unzureichende Dokumentation eines ansonsten klaren Urheberrechtsverstoßes. Kontaktieren Sie uns deshalb am besten sofort, wenn Sie auf eine unberechtigte Verwendung eines Ihrer Werke gestoßen sind. Wir helfen Ihnen dabei den Verstoß zu Beweiszwecken ausreichend zu dokumentieren.
  • Entwicklung einer Strategie: Mit unseren Mandaten entwickeln wir nun individuell die geeignete Strategie um gegen den Rechtsverstoß vorzugehen. Hierbei stellen sich Fragen der Effektivität und Nachhaltigkeit auf der einen Seite, aber auch Fragen nach Abschreckung und Augenmaß auf der anderen Seite. Neben einer Entschädigung für erlittenen Schaden soll eine zukünftige Verbreitung effektiv verhindert werden.
Christian Solmecke
Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner bei WILDE BEUGER SOLMECKE
  • Abmahnung: Sollten Sie sich dafür entschieden haben eine Abmahnung auszusprechen, übernehmen wir das für Sie. Darin fordern wir Schadensersatz und Unterlassung der Rechtsverletzung. Die Unterlassung sichern wir durch die Festsetzung einer Vertragsstrafe ab.
    Einigung: Am Ende steht dann in der Regel eine außergerichtliche Einigung mit dem Verletzer.
  • Sollte dies nicht der Fall sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zur Seite.

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an oder füllen Sie das Online-Formular aus.

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