Das Bundesverfassungsgericht ließ in der mündlichen Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung am 15. Dezember seine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der in Frage stehenden §§ 113 a, 113 b TKG erkennen. Bereits zuvor hatte das Gericht in einstweiligen Verfügungen angeordnet, dass bis zur Entscheidung, die im Frühjahr 2010 erwartet wird, Daten nur übermittelt werden dürfen, wenn es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich ist. Bei der Strafverfolgung wird ein Datenabruf vorerst erst erlaubt sein, wenn die Voraussetzungen des § 100 a stopp vorliegen, der auch vor des Inkrafttretens der §§ 113a,b TKG die Überwachung der Telekommunikation geregelt hatte.

Die Vorratsdatenspeicherung verpflichtet die Telekommunikationsfirmen, die Daten von Telefon-, E-Mail- und Internetverbindungen jedes Bundesbürgers ohne Anlass über einen Zeitraum von 6 Monaten zu speichern. Darüber hinaus ist der Abruf der Daten durch die Sicherheitsbehörden unter bestimmten Umständen gestattet.

In der mündlichen Anhörung am Dienstag gaben die Richter zu verstehen, dass schon der Akt des Speicherns an sich und nicht erst die anschließende Verarbeitung der Daten an der Verfassung zu messen ist. Die anschließende Benutzung der Daten wird jedoch auch „unter die Lupe genommen” – zu dieser Maßnahme äußerte sich ein Richter, dass es die Gefahr von Erstellungen von Persönlichkeitsprofilen berge und möglicherweise der Eingriff in die Grundrechte ähnlich intensiv ist wie bei der Telefonüberwachung.

Quellen:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr025608.html?Suchbegriff=vorratsdatenspeicherung

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-124


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