Gerade in Zeiten des Internets ist der Schutz von geistigem Eigentum von elementarer Bedeutung. Nicht nur Bilder genießen den Schutz des Urheberrechts, sondern auch viele andere kreative Arbeitsergebnisse. Für Laien ist die Nutzung von und der Umgang mit Urheberrechten aber häufig gar nicht so einfach. Wie sieht es zum Beispiel mit dem Urheberschutz von Grafiken aus, die hauptsächlich aus Wortbestandteilen bzw. aus einem Slogan bestehen?

Vor dem Landgericht (LG) Köln stritten zwei Parteien darüber, ob die Wortfolge ,,geimpft, gechipt, entwurmt‘‘ urheberrechtlich geschützt ist. Das LG Köln kam zu dem Ergebnis, dass die Wortfolge, die im vorliegenden Fall auf ein T-Shirt aufgedruckt war, nicht schutzfähig sei, da es an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehle (Urt. v. 26.01.2023, Az. 14 O 24/22).

Geklagt hatte eine Print-on-Demand Plattform, die das besagte T-Shirt mit dem Aufdruck ,,geimpft, gechipt, entwurmt‘‘ angeboten hat. Die Beklagten, eine Comedienne sowie ein Bühnenkünstler und Inhaber eines T-Shirt-Druck-Unternehmens, hatten urheberrechtliche Ansprüche an diesem Text geltend gemacht und die Plattform außergerichtlich abgemahnt. Nachdem die in der Abmahnung erhobenen Forderungen trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht zurückgenommen wurden, erhob die Plattform negative Feststellungsklage gegen die beiden Personen. Diese war auf die Feststellung gerichtet, dass die Plattform keine Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Die Richter stellten fest, dass es der Wortfolge bereits an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehle. Dazu muss man wissen, dass der Urheberrechtsschutz stets eine gewisse Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe voraussetzt. Das Merkmal der Schöpfungshöhe bezieht sich auf den Grad der Individualität, den ein geistiges Erzeugnis aufweisen muss, um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu sein.

Erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht

Diese sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht als gegeben an. Nach Ansicht des Gerichts hätten die beiden beklagten Personen zunächst darlegen müssen, woraus sich eine angebliche Werkqualität der Begriffe ergeben soll und wie der schöpferische Prozess abgelaufen sein soll. Zwar käme das Vorliegen eines Sprachwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Betracht. Allerdings reiche es nicht aus, vorzutragen, dass sich ein solches Sprachwerk bereits daraus ergebe, dass aus dem Gesamtzusammenhang deutlich wird, dass die Besonderheiten der Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Anforderungen hier besonders humorvoll aufbereitet werden sollten. Selbst wenn dies durch die Aufmachung einer Checkliste verdeutlicht werde. Vielmehr erschöpfe sich die Wortfolge in der Verwendung allgemein gebräuchlicher Begriffe aus dem Haustier- und Veterinärbereich in einer ebenfalls allgemein gebräuchlichen Aufzählung in Kästchenform zum Ankreuzen.

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Nicht originell genug

Die einzige Originalität liege darin, dass diese allgemein Tieren zugeschriebenen Attribute, die darauf hindeuten, dass das betreffende Tier geimpft, gechipt und entwurmt sei, im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie als T-Shirt-Aufschrift wohl auf den jeweiligen – menschlichen – Träger des T-Shirts bezogen würden, so das Gericht. Das LG führte weiter aus, dass es sich zwar um eine einigermaßen humorvolle und witzige Idee für eine T-Shirt-Aufschrift handele und die Comedienne sowie der Inhaber des T-Shirt-Druck-Unternehmens möglicherweise auch tatsächlich die ersten gewesen seien, die auf diese Vermarktungsidee gekommen seien. Dies allein reiche jedoch nicht aus, um eine persönliche geistige Schöpfung anzunehmen.

Denn nach Ansicht des Gerichts reiche die Mehrdeutigkeit, die der Übertragung des Begriffs vom Tier auf den Menschen innewohne, hierfür allein nicht aus, selbst wenn man das Maß für die sogenannte ,,kleine Münze‘‘ des Urheberrechts sehr niedrig ansetze. Mit der ,,kleinen Münze‘‘ des Urheberrechts sind solche Gestaltungen gemeint, die mit einem Mindestmaß an Schöpfungshöhe gerade noch urheberrechtlich schutzfähig sind, also einfache, aber gerade noch schutzfähige geistige Schöpfungen. Dieser Begriff solle jedoch nicht jede Abgrenzung überflüssig machen, so das Gericht.

Vergleich zu anderen Begriffsauflistungen

Nach Auffassung des LG Köln sei die Auflistung der drei Begriffe in Listenformen in ihrer Belanglosigkeit eher mit den Zeilen ,,Samba (Lachen) – hai que – Samba de Janeiro‘‘ oder ,,Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn‘‘ vergleichbar, die durch das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg bzw. das OLG Düsseldorf ebenfalls nicht für geschützt erklärt worden waren. Anders sei dies bei Äußerungen wie ,,Vom Ernst des Lebens halb verschont ist der schon, der in München wohnt‘‘ oder ,,Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut‘‘ zu beurteilen. Diese seien von den Münchener Gerichten für geschützt erklärt worden.

lyt/ezo