Wer mittels einer Drohne Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken macht, kann sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen. Das stellte nun das OLG Hamm in der Streitigkeit zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einem Verlag klar. Da es bisher an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Bewertung dieser Frage fehlt, hat der Senat eine Revision zugelassen.

Mittels einer Drohne gefertigte Aufnahmen sind nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nun das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung zurück (OLG Hamm Urt. v. 27.4.2023, Az.: 4 U 247/21).

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst nahm einen Verlag aus dem Ruhrgebiet auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch. Dieser veröffentlichte zwei Bücher von Bergehalden im Ruhrgebiet. Dort waren unter anderem Fotografien der Kunstwerke “Sonnenuhr mit Geokreuz”, “Spurwerkturm”, “Nachtzeichen”, “Himmelstreppe”, “Tetraeder” und “Landmarke Geleucht” abgedruckt, die mittels einer Drohne aufgenommen wurden. Eine Lizenz von der Verwertungsgesellschaft hatte der Verlag vor Veröffentlichung der Bilder nicht erworben, da er der Auffassung war, die Verwendung der Fotografien sei von der Panoramafreiheit des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gedeckt.

Das Landgericht (LG) Bonn hatte der Klage insgesamt stattgegeben (LG Bochum Urt. v. 18.11.2021, Az.: Az. 8 O 97/21). Der Verlag ging daraufhin in Berufung.

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Bergehalden öffentlich zugängliche Plätze

Nun wies das OLG Hamm die Berufung ebenfalls zurück und bestätigte das Urteil der Ernstinstanz. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit gestatte zwar auch die gewerbliche Nutzung von hierunter fallenden Fotografien. Denn es sei im Rahmen der Panoramafreiheit zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem mit Mitteln der Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die hier in Rede stehenden Kunstwerke befänden sich zudem an öffentlichen Plätzen, da die Bergehalden, auf denen sie errichtet wurden, entweder selbst öffentlich zugänglich seien oder jedenfalls von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden könnten.

Luftraum nicht von Panoramafreiheit eingeschlossen

Allerdings schließe die Panoramafreiheit, welche eine unentgeltliche Nutzung der Fotografien gestatte, nur solche Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Der Luftraum gehöre nicht hierzu, so das Gericht. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies habe der Bundesgerichtshof (BGH) bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden, weshalb für den Einsatz einer Drohne nichts anderes gelten könne.

Der Verlag muss die Wiedergabe der angegriffenen Drohnenbilder und deren Verbreitung unterlassen und der Verwertungsgesellschaft Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr von über 1.824 Euro sowie die entstandenen Abmahnkosten zahlen.

Urteil des BGH mit Spannung zu erwarten

Da es derzeit noch an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit fehlt, hat der Senat die Revision zugelassen. Der Verlag hat diese bereits eingelegt, sodass das Urteil des OLG Hamm nicht rechtskräftig ist. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der BGH hier entscheiden wird. Die Entscheidung könnte sich dann in eine Liste von Urteilen über die Panoramafreiheit einreihen. 

szi