Das Thema „Künstliche Intelligenz“ ist in aller Munde. Anwendungen wie der Textgenerator ChatGPT und Bildgeneratoren wie Dall-E-2 oder Midjourney sind nicht nur im Alltags-, sondern auch im Arbeitsleben angekommen. Im Zusammenhang mit dem Urheberrecht gibt es einiges zu beachten. Wir geben einen Überblick über die rechtlichen Knackpunkte beim Umgang mit Künstlicher Intelligenz.

Wie funktioniert eine KI?

Eine Künstliche Intelligenz (KI) imitiert menschliche kognitive Fähigkeiten, indem die Informationen aus Eingabedaten erkennt und sortiert. Dies geschieht mittels programmierter Abläufe oder durch maschinelles Lernen. Im Rahmen des maschinellen Lernens erlernt ein Algorithmus durch sich wiederholende Abläufe eine Aufgabe zu erfüllen. Der Computer erlernt so selbstständig die Strukturen von Daten zu erkennen. Umso mehr Daten die KI also verarbeitet, desto genauer und akkurater wird der Output. Den KI-Programmen liegen Computerprogramme von Entwicklern zu Grunde. Computerprogramme werden explizit in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Urheberrecht (UrhG) aufgezählt und somit geschützt. Eine Kopie dieses Codes wäre somit eine Urheberrechtsverletzung.

Wer hat Rechte an KI-generierten Bildern?

Wie sieht die Rechtesituation nun aus, wenn beispielsweise die KI DALL-E-2 ein Bild „malt“? Hierfür gibt der Nutzer verschiedene Schlagworte oder Beschreibungen ein nach dessen Vorstellungen die KI das Bild generieren soll. Das Ergebnis ist dabei anhand § 2 Abs. 2 UrhG zu messen. Geschützt sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Die Schöpfung muss das Ergebnis eines unmittelbaren und zielgerichteten geistigen Schaffens- bzw. Gestaltungsprozesses sein. Jedes auf einer Handlung beruhende zufällige Ergebnis ist mangels geistigen Schaffungsprozesses unbedeutend im Sinne des Urheberrechts. Unmittelbar ist eine solche Handlung, wenn die Gestaltung des Erzeugnisses noch auf einem konkreten, geistigen Schöpfungsakt zurückgeführt werden kann. Es wird somit ein direkter Beitrag des Schöpfers benötigt, welcher sich unmittelbar auf das Ergebnis auswirkt.

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Unterschiedliche Anknüpfungspunkte bei der persönlichen geistigen Schöpfung

Als Anknüpfungspunkte für eine persönliche geistige Schöpfung kommen drei Anknüpfungspunkte in Betracht. Zum einen der Gestaltungsprozess des Bildes, die Eingaben des Nutzers oder die Auswahlentscheidungen der Programmierer.

Ersteres scheidet aus, weil der Nutzer der KI den unmittelbaren Gestaltungsprozess nicht selbst in der Hand hält und damit keine konkrete Einwirkung auf den Gestaltungsprozess hat. Vielmehr generiert die KI zufällig auf Basis des Algorithmus und der „angelernten“ Daten ein Bild, dass den Vorgaben des Erstellers entspricht. Der Gestaltungsprozess wird nur „angestoßen“. Auch die Anknüpfung an die Eingabe des Nutzers scheidet deswegen aus, weil
diese regelmäßig nicht die Hürde der schöpferischen Gestaltungshöhe überschreiten können.
Zum anderen hat der Nutzer auch hierbei keinen direkten Einfluss auf den Gestaltungsprozess der KI. Das zeigt sich z.B. daran, dass die KI trotz der gleichen Eingabe am Ende unterschiedliche Bilder generiert.

Die Programmierer der KI haben hingegen durch die Auswahl der Trainingsdaten Einfluss auf die Ergebnisse. Die zugrunde gelegten Datensätze werden vorher regelmäßig gefiltert, um Missbrauch zu verhindern. Jedoch ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Ergebnisse zufällig generiert werden und so auch nicht durch die Auswahl der Trainingsdatensätze konkret vorherbestimmbar sind. Da der Mensch also nur einen mittelbaren Einfluss auf den Gestaltungsprozess hat, sind Werke der KI zumindest urheberrechtlich nicht geschützt.  

Dürfen KI-generierte Werke frei verwendet werden?

Ist es also möglich die von der KI-generierten Werke frei zu verwenden? Das Unternehmen OpenAI räumt die konkreten Nutzungsrechte z.B. in ihren Nutzungsbedingungen ein. Diese enthalten im Punkt 3 „Content“ einen Passus, der festlegt, dass OpenAI alle Rechte, Titel und Interessen an und in Bezug auf den Output auf den Nutzer überträgt, sofern dieser die Nutzungsbedingungen einhält. Der Inhalt darf dann für jeden Zweck genutzt werden, sowohl privat als auch kommerziell durch Verkauf oder Veröffentlichung. Auch die Verantwortung für die Inhalte wird auf den Nutzer übertragen, einschließlich der Sicherstellung, dass dieser nicht gegen geltendes Recht oder die Bedingungen verstößt. Open-AI verzichtet auf irgendeine Form der Lizensierung des Outputs. Je nach Anbieter und vertraglicher Gestaltung kann das jedoch variieren.

Zulässigkeit der Erhebung der Trainingsdaten

Damit KIs die Datenmuster innerhalb großer Datensätze erkennen können, müssen Sie mit Trainingsdaten „angelernt“ werden. Diese Methode ist urheberrechtlich als Data-Mining zu qualifizieren. Gemäß § 44b I UrhG ist Data-Mining die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Grundsätzlich findet dabei eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG statt. Gemäß § 44b II UrhG sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text- und Data-Mining zulässig. Rechtmäßig zugängliche Inhalte sind solche, die nicht durch technische Schutzmaßnahmen vor Vervielfältigungen geschützt sind. Letztere dürfen keinesfalls umgangen werden.

Zulässig ist auch eine Vervielfältigung, wenn die Nutzungslizenz für die gewünschten Nutzungszwecke besteht. Daraus ergibt sich, dass das Einbeziehen solcher Daten zum Anlernen einer KI grundsätzlich zulässig ist. Mit dieser Regelung trägt der Gesetzgeber gerade dem Anlernen von KIs mit Trainingsdaten Rechnung. Der Rechteinhaber kann jedoch gemäß § 44 III S. 2 UrhG, einen Nutzungsvorbehalt erklären. Dies muss bei online zugänglichen Werken in maschinenlesbarer Form erfolgen.

Urheberrechtsverletzung durch KI?

Abzugrenzen von der Frage, ob eine KI urheberrechtlich geschützte Werke erschaffen kann, ist die Frage, ob der Output einer KI Urheberrechte verletzen kann. Dies könnte der Fall sein, wenn ein von einer KI generierter Output mit einem urheberrechtlich geschützten Werk (fast) identisch ist. In einem solchen Fall liegt eine Vervielfältigungshandlung im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG vor, die jedoch ausschließlich dem Urheber vorbehalten ist.

Für den Fall, dass der Output einer KI ähnlich zu dem eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist, beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 23 UrhG. Bearbeitungen oder Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden. Wahrt das neue Werk jedoch einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, liegt keine Bearbeitung vor. Für die Abgrenzung zwischen zulässiger freier Benutzung und zustimmungsbedürftiger Bearbeitung ist also entscheidend, ob aufgrund der Eigenart des neu geschaffenen Werks die persönlichen Züge des ursprünglichen, älteren Werks verblassen. Diese Kriterien werden auch in solchen Fällen anzuwenden sein.

ezo