In einem aktuellen Urteil des LG Hamburg beschäftigte sich das Gericht mit einer Klage eines Comic Zeichners aus Hamburg wegen Verletzung des Urheberrechts durch Einstellen von Bildern seines Comics „PsykoMan“ in die Google Bilddatenbank. Er sah in diesem Vorgehen eine Verletzung des geltenden Urheberrechts, da er der alleinige Rechteinhaber sei, und hatte Google diesbezüglich schon abgemahnt. Die entscheidende Kammer hat dem Künstler nun in ihrem Urteil (Az. 308 O 42/06) Recht gegeben und Google verboten, die Bilder aus dem Comic als sogenanntes Thumbnail auf ihrer Bildersuchmaschinen-Seite zu veröffentlichen. Nach ihrer Auffassung verletzt diese Handlung die dem Künstler zustehenden Nutzungsrechte und stellt somit eine Urheberrechtsverletzung dar. Hieraus resultiert ein Unterlassungsanspruch des Künstlers gegenüber Google.
Noch ist das Urteil des LG Hamburg nicht rechtskräftig, da Google bis zum Ende des Monats noch die Möglichkeit der Berufung zusteht, die die Firma wohl auch nutzen wird. Es bleibt also abzuwarten, inwieweit das Urteil des LG Hamburg durch das OLG Hamburg bestätigt werden wird. Auch eine Revision vor dem Bundesgerichtshof scheint möglich.

Auf jeden Fall stellt diese Entscheidung einen erheblichen Einschnitt für Google dar. Rechtlich gesehen könnten mit dem Urteil, wenn es denn in Rechtskraft erwächst, Bildersuchdienste, wie diejenigen von Google, Yahoo und anderen Anbietern vor dem Aus stehen, da es mit einem enormen Aufwand und dementsprechenden Kosten verbunden wäre, bei jedem Thumbnail die Einwilligung des Rechteinhabers einzuholen.

Nach Angaben von Prozessbeobachtern wurde Google vom Gericht vorgeschlagen anstatt der Vorschaubilder in der Suchmaschine Umschreibungen der Bilder in Textform zu nutzen. Dies würde aber wohl nicht in eine Bildersuchmaschine passen, so dass der Vorschlag wohl nicht von den Betreibern solcher Bildersuchmaschinen als Alternative angesehen werden wird.

Unmittelbar nach dieser Entscheidung urteilte das LG Hamburg in parallel laufenden Verfahren auch gegen Freenet, die Deutsche Telekom und Hansenet, die auf ihren Websites den Nutzern jeweils eine Schnittstelle zu der Bildersuchmaschine von Google zur Verfügung stellen.

Ähnlich hatte schon? Anfang 2008 das OLG Jena in einem vergleichbaren Verfahren entschieden, dass die Nutzung von Vorschaubildern durch Google ohne Zustimmung des Rechteinhabers rechtswidrig sei. Google bekam damals jedoch am Ende Recht, da die Klägerin eine Suchmaschinenoptimierung eingesetzt hatte und (die Crawler von) Google damit angelockt habe