Das Landgericht Köln hat sich wieder einmalmit der Frage beschäftigt, wann der Rechteinhaber bei einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider hat. Das Landgericht Köln bejahte ihn, obwohl der Film bereits 11 Monate vor der mutmaßlichen Urheberrechtsverletzung veröffentlicht worden war.

 

 

Die Rechteinhaber können normalerweise bei einer Urheberrechtsverletzung nur die IP-Adresse des jeweiligen Anschlussinhabers feststellen. Um diesen abzumahnen, benötigen sie dessen persönliche Daten. Diese erhalten sie in der Praxis dadurch, dass sie eine richterliche Anordnung beantragen. Durch diese wird der zuständige Provider zur Herausgabe der persönlichen Daten des Anschlussinhabers verpflichtet. Dies setzt voraus, dass eine „Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß“ im Sinne der Vorschrift des § 101 Abs. 1 UrhG vorliegt. Leider gibt es im Gesetz keine Definition, was konkret unter einem „gewerblichen Ausmaß“ zu verstehen ist.

Im vorliegenden Fall ging das Landgericht Köln in seiner Entscheidung vom 15.08.2011 (Az. 205 O 151/11) von einem Auskunftsanspruch aus, obwohl der Film zum Zeitpunkt der gerügten Urheberrechtsverletzung durch Verbreiten über eine Tauschbörse bereits seit 11 Monaten als DVD erhältlich gewesen ist. Diese begründeten die Richter damit, dass der Film besonders erfolgreich gewesen sei und daher ein gewerbliches Ausmaß gegeben sei. Aus diesem Grunde würden die Abmahnkosten auch nicht nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 € gedeckelt.

Ob diese Entscheidung im Falle einer Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln Bestand haben wird, hängt davon ab, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls dies nahelegen. Normalerweise geht das Oberlandesgericht Köln von einem gewerblichen Ausmaß dann aus, wenn soweit ein einzelner Film – oder auch ein Musikstück – zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung höchstens seit 6 Monaten veröffentlicht worden ist (OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011 (Az. 6 W 91/11); OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, (Az. 6 W 155/10)). Hier besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Provider, so dass der Rechteinhaber gegen den Anschlussinhaber im Wege der Abmahnung oder Klage vorgehen kann. Anders kann es insbesondere dann sein, wenn der Film zum Zeitpunkt der Verbreitung in der Tauschbörse noch gut in den Charts platziert gewesen ist. Hierfür könnte sprechen, dass der Film besonders erfolgreich gewesen ist. Hierzu bedarf es gegebenenfalls näherer Feststellungen.

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