Wird in einem Flugzeug Hintergrundmusik via Lautsprecheranlage für die Passagiere abgespielt, so verstößt dies gegen das Urheberrecht. Das bloße Bereitstellen der dazu notwendigen Lautsprechersysteme genügt allerdings noch nicht. Das hat nun das der EuGH entschieden.

Die Ausstrahlung eines Musikwerks, das als Hintergrundmusik in öffentlichen Personenbeförderungsmitteln abgespielt wird, stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar. Etwas anderes gilt für die bloße Entrichtung einer Lautsprecheranlage und gegebenenfalls einer Software an Bord eines Beförderungsmittels, die die Ausstrahlung von Hintergrundmusik ermöglichen. Das hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem jüngsten Urteil entschieden (EuGH, Az. C-775/21 | Blue Air Aviation; Az. C-826/21 | UPFR).

Geklagt hatten zwei rumänische Verwertungsgesellschaften für Urheber- und verwandte Schutzrechte im Musikbereich. Sie verklagten die französische Airline Blue Air sowie die rumänische Eisenbahngesellschaft CFR auf Zahlung ausstehender Vergütung und Vertragsstrafen für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken ohne Lizenz an Bord von Luftfahrzeugen und Reisezugwagen. Das Berufungsgericht in Bukarest musste sich mit der Rechtssache auseinandersetzen und wandte sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH Luxemburg. Zum einen wollte es wissen, ob die Ausstrahlung eines Musikstückes in einem mit Gästen besetzten Flugzeug über das allgemeine Lautsprechersystem eine öffentliche Wiedergabe darstellt. Zum anderen, ob ein Eisenbahnunternehmen, das in seinen Zügen Lautsprechersysteme zur allgemeinen Übermittlung von Fahrgastinformationen verwendet, ebenfalls eine öffentliche Wiedergabe vornimmt.

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Hintergrundmusik im Flugzeug verstößt gegen Urheberrecht

Die Frage, ob die Ausstrahlung von Hintergrundmusik in Flugzeugen gegen das Urheberrecht verstößt, beantwortete der EuGH ganz klar mit „Ja“. Die Mitgliedsstaaten sehen Regelungen vor, die dem Urheber eines Werks das ausschließliche Recht zukommen lassen, die öffentliche Wiedergabe einschließlich der Zugänglichmachung ihres Werks zu erlauben oder zu verbieten.

Wenn ein Flugzeugbetreiber ein Musikstück während eines Flugs über das allgemeine Lautsprechersystem ausstrahlt, stelle dies eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechst dar. Das Gericht führt weiter aus, dass die Fluggesellschaft dabei in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens tätig werde, um den Passagieren Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen. Denn tatsächlich könnten die Fluggäste ohne dieses Tätigwerden das ausgestrahlte Musikstück grundsätzlich nicht empfangen. Zum anderen werde dieses Werk für sämtliche Gruppen von Passagieren ausgestrahlt, die dieses Beförderungsmittel gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch genommen haben.

Bereitstellen von Wiedergabeeinrichtung begründet keinen Verstoß

Anderes gelte allerdings, so der EuGH, für das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die die Wiedergabe ermöglichen oder bewirken. Dies stelle keine öffentliche Wiedergabe dar. Damit stehe EU-Recht einer nationalen Regelung entgegen, wonach bereits das Vorhandensein von Lautsprechersystemen in Flugzeugen und Co. eine widerlegliche Vermutung der öffentlichen Wiedergabe begründen würde. Eine solche Regelung könne nämlich dazu führen, dass die Zahlung einer Vergütung für die bloße Einrichtung dieser Lautsprechersysteme geschuldet werde, und zwar auch dann, wenn es an einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe fehle.

Bindung für nationale Gerichte

Mit dem Urteil im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens entscheidet der EuGH noch nicht über den nationalen Gerichtsstreit. Es ist nun vielmehr Sache des Berufungsgerichts in Bukarest, über diese zu entscheiden und sein Urteil in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu bringen. Auch andere mitgliedsstaatliche Gerichte sind künftig an diese Rechtsprechung gebunden, wenn sie sich mit ähnlichen Problemen befassen. Damit reiht sich das neueste Urteil in eine Vielzahl von Entscheidungen zur Konkretisierung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe ein.  

szi