Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die Musikindustrie keinen Filesharing-Auskunftsanspruch gegen einen britischen Provider vor einem deutschen Gericht durchsetzen kann.

Im vorliegenden Fall hatte ein Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung durch Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werkes über eine Tauschbörse festgestellt.

Um die Anschrift des Anschlussinhabers zu ermitteln, wollte die Abmahnkanzlei den zuständigen Provider zur Herausgabe von dessen persönlichen Daten mit Hilfe einer richterlichen Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG zwingen.

Hierzu machte sie für den vertretenen Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch vor dem Landgericht München geltend. Doch das Landgericht München lehnte die Erteilung der gewünschten richterlichen Anordnung ab.

Die Richter verwiesen darauf, dass sie nicht örtlich zuständig sind, weil der Provider seinen Sitz in Großbritannien hat. Doch die Abmahnkanzlei gab sich hiermit nicht zufrieden und legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Oberlandesgericht München ein. Sie verwies unter anderem darauf, dass der Provider teilweise unter einer deutschen Firmierung auftrete. Doch damit hatte sie keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht München entschied am 12.09.2011 (Az.: 29 W 1634/11), dass es dennoch die Ansicht der Vorinstanz teilt. Die Richter bekräftigten, dass Gerichte in Deutschland hier nicht örtlich zuständig sind. Sie begründeten das damit, dass der urheberrechtliche Auskunftsanspruch auch hier am Sitz des Providers geltend gemacht werden muss.

Wer hier dennoch eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, sollte sich umgehend an eine Kanzlei oder Verbraucherzentrale wenden. Abzuwarten bleibt, ob andere Gerichte dieser Auffassung folgen werden.

Weitere Hinweise auch zum Auskunftsanspruch gibt es in unserem „Filesharing-Spezial“.

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Beachten Sie den Beitrag von RAin Jennifer Hannemann zum Urteil des OLG München.