Eine Frau schreibt einen Liedtext, ihr Partner macht daraus mit dem KI-Generator Suno einen fertigen Song. Kurz darauf taucht ein Lied mit sehr ähnlichem Text bei Spotify auf, und die Gegenseite behauptet, den Text habe ohnehin eine KI geschrieben. Das OLG Frankfurt a.M. hat diesem Einwand eine klare Absage erteilt und zeigt, worauf es beim Schutz KI-gestützter Musik wirklich ankommt.

Hand schreibt mit einem Stift Text auf ein weißes Blatt Papier, daneben ein Wasserglas

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat im Eilverfahren entschieden, dass ein von einem Menschen geschriebener Liedtext urheberrechtlich geschützt bleibt, auch wenn der Song später mithilfe künstlicher Intelligenz produziert wurde. Entscheidend sei, dass die kreativen Elemente der selbst geschaffenen Rohfassung in der veröffentlichten Version noch enthalten sind. Der 11. Zivilsenat wies die Berufung gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Wesentlichen zurück. Die Texterin kann der Gegenseite deshalb die weitere Verwertung ihres Textes nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) untersagen lassen. Weil die Entscheidung im Eilverfahren erging, ist sie nicht anfechtbar (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.10.2026 – Az. 11 U 2/26).

Vom Märchenmotiv zum KI-Song bei DistroKid

Am Anfang stand ein Liedtext, den die spätere Antragstellerin nach eigenen Angaben selbst verfasst hatte. Ihr Lebensgefährte nutzte diesen Text für einen Song. Die Musik dazu ließ er mit dem KI-System Suno erzeugen. Anschließend veröffentlichte er das Lied über DistroKid. Über diesen Vertriebsdienst gelangen Songs auch ohne Plattenlabel auf Spotify, Apple Music und andere Streamingportale.

Etwa drei Monate später erschien bei Spotify und weiteren Diensten ein anderes Lied in zwei Versionen. Die Texterin erkannte darin wesentliche Teile ihres eigenen Textes wieder. Auffällig war auch die Werbung der Interpretin für den Song. Laut Pressemitteilung forderte sie ihr Publikum sinngemäß auf, das Lied schnell anzuhören, bevor es gesperrt werde. Außerdem erklärte sie, sie gehe mit einem Song auf Tour, der ihr nicht gehöre. Die Texterin wollte das nicht hinnehmen und beantragte eine einstweilige Verfügung.

Die Gegenseite verteidigte sich mit einem Argument, das in Zeiten generativer KI an Bedeutung gewinnt. Nicht die Frau, sondern eine KI habe den Text erzeugt. Ein KI-Text sei aber kein geschütztes Werk, sodass niemand ein Verbot verlangen könne. Zum Beleg legte sie ein Privatgutachten vor. Der Sachverständige wollte typische Merkmale maschinell erzeugter Texte erkannt haben. So komme der Refrain nur ein einziges Mal vollständig vor, der Text wirke überzeichnet und manche Sätze ergäben kaum Sinn.

Das LG Frankfurt a.M. ließ sich davon nicht überzeugen. Es sah den Text als geschütztes Werk an und bestätigte das Verbot. Die Kammer stellte dabei auch heraus, dass Text und Musik eines Liedes lediglich miteinander verbunden seien. Der Text bleibe daher selbstständig verwertbar, selbst wenn eine KI die Musik erzeugt habe (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.12.2025 – Az. 2-06 O 401/25). Gegen dieses Urteil zog die Gegenseite vor das OLG.

Persönliche geistige Schöpfung als Maßstab im Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt nur Werke, die ein Mensch geschaffen hat. Nach § 2 Abs. 2 UrhG muss es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln. Liedtexte zählen zu den Sprachwerken im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Bei Songtexten liegt die Hürde für den Schutz zudem eher niedrig. Denn wer dichtet, hat viel Spielraum bei Wortwahl, Bildern, Reimen und Aufbau. Schon eine eigene Erzählidee mit individueller sprachlicher Gestaltung genügt deshalb häufig.

Was eine Maschine allein erzeugt, ist hingegen nach überwiegender Ansicht nicht geschützt. Das zeigt etwa ein Urteil des Amtsgerichts München zu Logos, die vollständig mit generativer KI entstanden waren. Selbst ein langer Prompt mit rund 1.700 Zeichen reichte dem Gericht dort nicht aus. Denn die KI habe zu viel Gestaltungsspielraum behalten (AG München, Urt. v. 13.02.2026 – Az. 142 C 9786/25). Ob besonders detaillierte Prompts einen menschlichen Schöpfungsbeitrag begründen können, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt.

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Zwischen diesen beiden Polen liegen die vielen hybriden Fälle. Ein Mensch schreibt den Text, eine KI komponiert die Melodie, glättet einzelne Zeilen oder produziert den fertigen Track. Für solche Fälle hilft ein Blick auf § 9 UrhG. Das Gesetz kennt verbundene Werke, also etwa Text und Musik, die zu einem Lied zusammengefügt werden. Jedes dieser Werke behält seinen eigenen Schutz. Ein geschützter Text verliert seinen Schutz also nicht dadurch, dass die Musik dazu aus einer Software stammt.

Bearbeitung, Unterlassung und Eilverfahren

Hinzu kommt § 23 UrhG. Danach darf eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden. Das gilt nicht, wenn das neue Werk einen hinreichenden Abstand zum Original wahrt. Wer fremde Textzeilen leicht abwandelt, umgeht den Schutz damit also nicht. Verletzt jemand das Urheberrecht, kann der Urheber nach § 97 Abs. 1 UrhG Unterlassung verlangen.

Im Eilverfahren gelten zudem eigene prozessuale Regeln. Die Antragstellerin muss ihre Rechte nicht voll beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Dafür genügt nach § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch eine eidesstattliche Versicherung. Gegen ein Berufungsurteil im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist außerdem keine Revision zum Bundesgerichtshof möglich (§ 542 Abs. 2 ZPO).

Warum das OLG Frankfurt den KI-Einwand zurückweist

Der 11. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz im Wesentlichen. Mit ihren schlüssigen eidesstattlichen Versicherungen habe die Texterin glaubhaft gemacht, dass sie die erste Fassung des Textes selbst und eigenkreativ verfasst habe. Damit stehe ihr ein Unterlassungsanspruch zu.

Das Privatgutachten habe diese Annahme nicht erschüttern können. Dass der Refrain nur einmal vollständig erscheine oder der Text überzeichnet wirke, lasse ohne nähere Erklärung keinen Schluss auf eine KI zu. Auch der Vorwurf, einzelne Sätze ergäben wenig Sinn, greife nach Ansicht der Frankfurter Richter zu kurz. Der Text folge nämlich einem erkennbaren Erzählstrang. Diesen habe sogar der Sachverständige selbst erkannt und auf ein bekanntes Märchenmotiv zurückgeführt, laut Berichten auf das Motiv von Aschenputtel.

Besonders aufschlussreich ist ein weiterer Punkt. Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob und wie stark die KI die erste Fassung später bearbeitet hat. Darauf komme es nicht an. Maßgeblich sei allein, ob die eigenkreativen Elemente der Rohfassung in der veröffentlichten Version erhalten geblieben seien. Das sei hier der Fall. Das Lied der Gegenseite enthalte wiedererkennbar wesentliche Teile des Werks der Texterin. Damit habe die Gegenseite die Rechte der Urheberin verletzt.

Was Musiker und Texter jetzt beachten sollten

Für die Praxis ist die Entscheidung ein wichtiges Signal. Wer selbst textet und danach mit Suno, Udio oder ähnlichen Tools arbeitet, verliert seinen Schutz nicht automatisch. Umgekehrt ist der pauschale Hinweis „das hat doch eine KI geschrieben“ kein Freibrief, fremde Texte zu übernehmen. Wer sich darauf beruft, braucht schon gute Gründe. Bloße Auffälligkeiten im Stil genügen dafür nicht.

Allerdings hat das OLG nicht über jede KI-Produktion entschieden. Es ging um einen Text, den ein Mensch nachweislich zuerst geschrieben hat. Lässt jemand den gesamten Text von einer KI erzeugen, bleibt die Lage eine andere. Zudem handelt es sich um eine Eilentscheidung. Die Gegenseite kann den Streit grundsätzlich noch in einem Hauptsacheverfahren klären lassen.

Entscheidend ist in solchen Fällen oft der Nachweis. Wer Songtexte schreibt, sollte seine Entwürfe deshalb datiert aufbewahren. Dazu gehören handschriftliche Notizen, Sprachmemos, Dateien mit Versionsständen oder Chatverläufe mit Bandkollegen. Wer eine KI zur Überarbeitung nutzt, sollte außerdem die Prompts und Zwischenstände sichern. So lässt sich später zeigen, welche Teile vom Menschen stammen. Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Im Streitfall kann diese Dokumentation aber den Ausschlag geben.

Wer umgekehrt fremde Texte nutzen möchte, etwa für eigene Songs, Werbung oder Social-Media-Clips, sollte vorher die Rechte klären. Ein Song auf Spotify oder ein Upload über DistroKid sagt nichts darüber aus, wer welche Rechte hält. Wer ohne Erlaubnis veröffentlicht, riskiert Unterlassung, Schadensersatz und die Sperrung des Songs auf den Plattformen. Ganz grundsätzlich bleibt die Frage nach KI und Musik spannend. So hat das LG München I im Sommer 2026 entschieden, dass Suno mit seinem Training die Rechte an Werken aus dem GEMA-Repertoire verletzt habe. Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig (LG München I, Urt. v. 31.07.2026 – Az. 42 O 763/25).

Rechtliche Unterstützung im Urheberrecht und KI-Recht

Der Frankfurter Fall zeigt, dass menschliche Kreativität auch im Zeitalter von KI-Musikgeneratoren geschützt bleibt. Wir beraten Musiker, Songwriter, Produzenten, Labels und Creator, die mit KI arbeiten oder deren Werke ohne Erlaubnis genutzt werden. Dabei prüfen wir, ob Ihr Werk geschützt ist, und setzen Unterlassungsansprüche bei Spotify, YouTube und anderen Plattformen durch. Haben Sie selbst eine Abmahnung oder einen Sperrantrag erhalten, verteidigen wir Sie gegen unberechtigte Forderungen. Melden Sie sich jederzeit bei uns, wir beraten Sie gerne.

anmar