Der Bundesgerichtshof hat am 11. Oktober 2012 die zweijährige Haftstrafe des Geschäftsführers eines Spediteurs bestätigt (Az.1 StR 213/10). Dieser hatte durch die Verkäufe von urheberrechtsgeschützten Waren strafbar gemacht. Damit endet ein jahrelanges Verfahren, das drei Gerichte beschäftigt hat.


Im Fall ging es um in Italien gekaufte deutsche Designermöbel von Bauhaus. Aufgrund unterschiedlicher Schutzfristen genossen diese zwar noch in Deutschland, aber nicht mehr in Italien urheberrechtlichen Schutz. Wenn die Möbel also in Italien vor Ort gekauft wurden, war gemäß dem Urheberrecht nichts zu beanstanden. Problematisch war allerdings, dass das Unternehmen, welches die Möbel verkaufte, diese über einen Spediteur nach Deutschland liefen ließ.

Da das eine strafbare Hilfeleistung darstellte, wurde der Geschäftsführer vom Landgericht München wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke verurteilt.

Der Unternehmer ließ das nicht auf sich sitzen und legte Revision zum BGH ein. Das Karlsruher Gericht war dem Grunde nach derselben Meinung wie die Vorinstanz. Sie befürchteten aber, dass das Urteil mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Europäischen Union nicht in Einklang steht.

Insofern wurde die Sache vorsichtshalber dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Der EuGH stellte mit Entscheidung vom 21. Juni 2012 (Az.: C-5/11 )fest, dass eine Einschränkung des freien Warenverkehrs zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sei. Somit gab es „grünes Licht“ für eine endgültige Verurteilung. Immerhin wurde die zweijährige Freiheitsstrafe noch einmal zur Bewährung ausgesetzt.

Als Fazit ist also wieder einmal festzuhalten, dass mit Urheberrechtsverletzungen nicht zu spaßen ist. Auch mit dem Tod des Urhebers endet der Schutz mitnichten. Stattdessen besteht dieser für die Erben des Berechtigten noch weitere 70 Jahre.
 
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