Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 69/08) Vorschaubilder in Bildersuchmaschinen im Internet (sog. Thumbnails) urheberrechtlich zu beurteilen. Nun mußte der BGH in einem aktuellen Fall erneut darüber befinden, ob Internetsuchmaschinen bei den Suchergebnissen verkleinerte Vorschaubilder zeigen dürfen (Urteil v. 19. Oktober 2011, Az: I ZR 140/10 – Vorschaubilder II). Der für Urheberrecht zuständige Erste Zivilsenat setzt mit dem Urteil seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2010 fort.

Die Darstellung von Vorschaubildern durch Internetsuchmaschinen verletzt nicht die Urheberrechte der Künstler oder Fotografen, sofern die Bilder mit Zustimmung des jeweiligen Urhebers ins Netz gestellt worden sind.

Damit gibt das Richterkollegium der Internetsuchmaschine Google erneut Recht.

Google war in dem konkreten Fall von einem Fotografen verklagt worden, nachdem dieser eines seiner Fotos von der Moderatorin und Schauspielerin Colien Fernandez als Thumbnail bei den Suchergebnissen bei Google gefunden hatte.

Der Fotograf verlangte Unterlassung und Schadensersatz, scheiterte mit seinem Begehren aber vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg. Das Urteil wurde durch den BGH bestätigt.

Der klagende Fotograf habe zwar das streitgegenständliche Bild nicht selbst ins Netz gestellt, sondern er habe lediglich einem Dritten die urheberrechtliche Nutzung auch durch das Internet gestattet und das Bild sei dann durch die Suchmaschine von einer Seite gezogen worden, die keine Rechte an dem Bild habe. Aber diese Unterscheidung spiele keine Rolle, denn wer sein Einverständnis für die Nutzung von Bildern im Netz geben würde, müsse auch davon ausgehen, dass die Bilder von den Suchmaschinen gefunden und genutzt werden.

Denn, so das Gericht, Suchmaschinen würden keine Unterscheidung nach dem Vorliegen einer Gestattung der Nutzung treffen. Ein Urheber, der die Nutzung seiner Bilder unterbinden wolle, müsse entsprechend präventive technische Schutzvorrichtungen einrichten, damit Suchmaschinen nicht auf die Bilder zugreifen können.

Unter dem Strich: Google darf! Und z. B. Bing auch!

Das Urteil bietet in seiner Begründung eine wichtige zusätzliche Aussage:

“Die Verwertung eines geschützten Werkes als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk […] und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.” D. h. die Abbildung übernimmt in Verbindung mit einem “eigenen Gedanken” eine Zitatfunktion.

Pressemitteilung des BGH

Lesen Sie zum Urteil des BGH vom 29.04.2010:

Urheberrecht: „Thumbnails” und die rechtliche Einordnung eines Urhebervermerks (Copyright-Vermerk)

BGH-Urteil zur Google Bildersuche – ein Kommentar von RA Christian Solmecke