Das Amtsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 10.01.2012 (Az. 264 C 313/10) entschieden, dass eine Versicherung eine Urheberrechtsverletzung begeht, die Bilder eines Sachverständigengutachtens auf einer Restwertbörse im Internet veröffentlicht.

Zwar hat der Gutachter der Versicherung die Bilder zur Bearbeitung des Falles überlassen. Doch musste hier die Frage geklärt werden, in wie weit der Versicherung dabei Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Vertraglich waren die eingeräumten Rechte nicht geregelt. In diesem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Nutzungsrechte nur soweit eingeräumt wurden, wie es für die Vertragserfüllung notwendig ist.

In der Regel soll durch das Gutachten ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber der Gegenseite bekräftigt werden. In diesem Rahmen bedarf es keiner Veröffentlichung der Bilder auf einer Restwertbörse. Diese bietet der Gegenseite gegebenenfalls eher noch die Möglichkeit das Ergebnis der erfolgten Begutachtung in Frage zu stellen.

Möchte die Versicherung die Bilder eines Sachverständigengutachtens veröffentlichen, so muss dies entweder von vornherein vertraglich festgelegt werden, oder im Nachhinein eine Einwilligung des Rechteinhabers eingeholt werden. Andernfalls macht sich die Versicherung gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG schadensersatzpflichtig.