Verbraucher als Nutzer von urheberrechtlichen Inhalten verfügen über eine schwache Rechtsposition gegenüber Urhebern und Rechteinhabern. Unklar ist z.B., inwieweit sie Kopien für den privaten Gebrauch anfertigen dürfen. Darüber hinaus werden sie nicht vor kostspieligen Abmahnungen geschützt. Dies hat die Verbraucherzentrale Bundesverband in einer umfangreichen Analyse bestätigt.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband kommt in Ihrer Analyse zu einem erschreckenden Ergebnis. Sie weist darauf hin, dass die in den letzten Jahren erfolgten Änderungen im Urheberrecht den Nutzer immer mehr in die Enge getrieben haben. Viele Vorschriften sind unklar gefasst, so dass der Verbraucher gar nicht genau weiß, welche Rechte er überhaupt noch hat. Darüber hinaus werden für ihn die Nutzungsmöglichkeiten von urheberrechtlich geschützten Inhalten immer mehr eingeschränkt.

Aus unserer Sicht ist zunächst von Bedeutung, dass die Verbraucherzentrale Bundesverband eine Stärkung der Rechtsposition bezüglich des Rechtes auf Anfertigung einer Privatkopie fordert. Die jetzige Vorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG enthält keine genauen Angaben darüber, wie viele Kopien zum privaten Gebrauch angefertigt werden dürfen. So etwas ist für den betroffenen Verbraucher eine Zumutung. Er kann nicht absehen, wie Gerichte in seinem Fall entscheiden werden.

Ferner fordern die Verbraucherschützer zu Recht, dass Nutzer legal erworbene digitale Inhalte auch weiterverkaufen dürfen. Es darf nicht angehen, dass ihnen diese Möglichkeit insbesondere durch Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwehrt wird. Bei dem Kauf von normalen Gegenständen – wie etwa einem Buch – ist so etwas selbstverständlich. Das gleiche Recht muss z.B. für den Erwerb eines E-Book gelten. Für eine solche Schlechterstellung gibt es keine Rechtfertigung. Nach meiner Ansicht werden Verbraucher durch diese unangemessene Benachteiligung sogar in die Illegalität getrieben.

Auch kann es nicht angehen, dass es bei Abmahnungen im Bereich des Filesharing bereits bei der illegalen Verbreitung eines einzelnen Musiktitels über eine Tauschbörse zu horrenden Abmahnkosten in Höhe von mehreren tausend Euro kommen kann. Und das, obwohl der Gesetzgeber über die Regelung des § 97a Abs. 2 BGB in solchen Fällen eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- Euro vorsieht. Jedoch wird diese Vorschrift aufgrund der Verwendung von zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen von den Gerichten nicht angewendet. Hiervon profitieren lediglich die Musikindustrie und die Abmahnanwälte.

Hinsichtlich dieser Punkte bleibt es nicht bei der Kritik, sondern es werden auch konstruktive Vorschläge zu Änderungen unterbreitet.

Quellen:

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