Wer sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, sein urheberrechtswidriges Bild nicht mehr öffentlich zu machen, muss es gänzlich entfernen. Es darf auch nicht mehr über die direkte URL abgerufen werden können. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe erneut klargestellt.

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Ein Fotograf hatte ein Foto auf einer Online-Plattform veröffentlicht. Es durfte von den Nutzern herunterladen werden. Eine Nutzung wurde allerdings nur unter der Voraussetzung gestattet, dass sowohl der Fotograf als auch die Quelle des Fotos angegeben wurden. Ein Verlag hielt sich nicht an diese Bedingung und wurde wegen der Urheberrechtsverletzung des Fotos abgemahnt. Der Verlag verpflichtete sich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu, das Foto zukünftig nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen.

Im Folgenden entfernte der Verlag lediglich den von seiner Webseite zum Foto führenden Link. Das Foto konnte jedoch weiterhin von den Nutzern aufgerufen werden, wenn diese die direkt zum Foto führende URL eingaben. Der Fotograf sah dadurch die Unterlassungserklärung verletzt und verlangte die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab in seinem Urteil vom 03.12.2012 (Az. 6 U 92/11) dem Fotografen Recht. Der Verlag muss damit Vertragsstrafe zahlen, da er gegen sein Vertragsversprechen aus der Unterlassungserklärung verstoßen hat. Die abgebenen Erklärung sei dahingehend zu verstehen, dass er das Bild nicht mehr öffentlich zugänglich macht.

Ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG sei auch darin zu sehen, wenn ein Foto unter Eingabe der direkten URL abrufbar sei. Es sei hingegen nicht erforderlich, dass das Foto etwa mit einem Beitrag aus dem redaktionellen Angebot des Verlages verlinkt werde. Keine Rolle spiele, wie gut das Foto durch Suchmaschinen aufgefunden werden könne.

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