Nach einem aktuellen Urteil des OLG Köln vom 30.09.2011 (Az: 6 U 82/11) genießen Werbetexte und Produktbeschreibungen urheberrechtlichen Schutz, wenn sie eine individuelle, eigenschöpferische Prägung aufweisen. Mitbewerber können also nicht ohne Weiteres die werblichen Ideen ihrer Konkurrenten übernehmen.
In dem vom OLG zu entscheidenden Fall verlangte der Kläger von dem Beklagten Unterlassung wegen Urheberrechtsverletzung nachdem dieser Werbetexte und Produktbeschreibungen des Klägers verwendet hatte. Der Beklagte verteidigte sich dagegen mit dem Argument, es handle sich lediglich um einfach gelagerte Texte, die gerade keinen Urheberrechtsschutz genießen würden.
In der Berufung unterlag dieser jedoch. Denn nach den Leitsätzen des Gerichts ist die so genannte “´kleine Münze´ zwar grundsätzlich nicht geschützt und es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich (Schöpfungshöhe), damit bei derartigen Texten eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger einer solcher Texte ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.”
Produktbeschreibungen, die einen einheitlichen Aufbau zeigen und in einem das betreffende Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten sind, könnten – in ihrer Gesamtheit – eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstellen und urheberrechtlich geschützt sein, so dass Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Somit gab das Gericht dem Kläger Recht und wies das Rechtsmittel der Berufung entsprechend zurück.
Es ist und bleibt trotz dieses Urteils allerdings immer eine Frage des Einzelfalles, ob Texte die erforderliche schutzwürdige Schöpfungshöhe aufweisen und somit über das Alltägliche, das Normale hinausgehen.
Die aktuellere Rechtsprechung zeigt immerhin eine gewisse Tendenz hin zum Urheber: Laut einer Entscheidung des LG Köln von diesem Jahr (Beschl. v. 02.05.2011 – Az.: 33 O 267/11) hat das Gericht einen urheberrechtlichen Schutz für suchmaschinenoptimierte Produktbeschreibungen bejaht. Konform geht das LG Hamburg z. B. für technische Beschreibungen (Beschl. v. 30.06.2011 – Az: 308 O 159/11).
So kann allerdings auf der anderen Seite auch eine urheberrechtliche Verletzung durch die Veröffentlichung eines Mietspiegels passieren, wie im vom LG Stuttgart entschiedenen Fall vom 14.07.2010 (Az.: 4 U 24/10).
Eine eindeutige Grenze, wo der Urheberrechtsschutz bei ihren Entwürfen nun beginnt können Agenturen bzw. Werbetexter daher aus dem vom OLG Köln entschiedenen Fall nicht herleiten, denn im Zweifel ist immer eine erneute Einzelfallprüfung erforderlich.
Daher gilt wie immer und besonders hier der Satz: “Nie ohne Ihren Anwalt!”
Sollten also bei Ihren eigenen Aufträgen Fragen zur Schutzgrenze ihrer Entwürfe auftauchen oder Sie eine umfassende Beratung wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. Frau Rechtsanwältin Rafaela Wilde steht Ihnen gerne mit Expertise und langjähriger Erfahrung beratend zur Seite.