Bei Youtube finden sich viele Videos in denen Charthits verulkt werden. Bei diesen lustigen Videos handelt es sich jedoch nicht zwangsläufig um Musikparodien, sodass es für deren Veröffentlichung möglicherweise einer Lizenz bedarf. Wann ein Werk als Parodie gilt und damit zur freien Benutzung freisteht und wann eine Musiklizenz benötigt wird, soll im Folgenden erläutert werden.

 

Gesetz sieht freie Nutzung vor

Der Paragraf 24 des UrhG sieht eine freie Benutzung, also eine Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers vor, wenn es sich um ein selbständiges Werk handelt, das in freier Benutzung eines anderen geschaffen worden ist. Des Weiteren sieht der Paragraf vor, dass dies nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik gelten soll, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

Das bedeutet zunächst, dass bei einer Musikparodie zwei Sachen beachtet werden müssen, wenn das Video ohne Lizenz veröffentlicht werden soll. Zum einen muss das Video an sich als neues Werk qualifiziert werden und zudem darf die Musik, die das Video begleitet nicht einfach vom Originalwerk übernommen worden sein.

Wann liegt eine Parodie vor?

Die Beantwortung der Frage, wann eine Parodie vorliegt, die zur freien Benutzung berechtigt, ist nicht einfach. Es ist stets eine Frage der Abwägung im Einzelfall. Die Rechtsprechung hat bereits Ende der 70er Jahre festgelegt, dass eine Parodie nur dann vorliegt, wenn sich das neu geschaffene Werk ausreichend vom Ursprungswerk distanziert und erkennbar einzelne charakteristische Elemente des Ursprungswerkes ins Gegenteil verkehrt. Die bloße Kennzeichnung als Parodie ist nicht von Belang für die Beurteilung:

Das Kennzeichen einer Parodie ist in der Regel die antithematische Behandlung (BGHZ 26, BGHZ Band 26 Seite 57 = NJW 58, NJW Jahr 1958 Seite 459). Richtet sie sich gegen die in einem bestimmten einzelnen Werk oder gegen die im gesamten Schaffen eines Schriftstellers oder Künstlers zum Ausdruck gelangten Eigenheiten der Formgebung oder des Inhalts, so behält sie zumeist Stil und Manier des Vorbildes bei, schiebt diesen aber einen nicht mehr entsprechenden Inhalt unter, wodurch die angegriffenen Eigenschaften ins Komische oder Satirische gezogen werden. Ob im Einzelfall eine Parodie vorliegt, ist demnach im wesentlichen objektiv danach zu beurteilen, ob diese Art der Behandlung für denjenigen erkennbar ist, dem das parodierte Werk bekannt ist und der das für die Wahrnehmung der Parodie erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt. Ebenso wie ein Werk durch die ausdrückliche Bezeichnung „Parodie” nicht zu einer solchen wird (OLG Hamburg, MuW 31, MUW Jahr 1931 Seite 576 – Schlagerparodien), wird einem Werk die Eigenschaft einer Parodie entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch genommen, daß sie nicht von sämtlichen Personen als solche verstanden wird“ (BGH Urteil zum Begriff Parodie (BGH 26.03.1971 I ZR 77/69 “Disney-Parodie”).

Der Generalanwalt Villalón hat dem EuGH jüngst in einem Vorabentscheidungsverfahren vorgeschlagen, den Begriff der Parodie folgendermaßen zu definieren:

Eine “Parodie” i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 ist ein Werk, das in der Absicht der Verspottung Elemente eines bereits existierenden, wiedererkennbaren Werkes mit hinreichend originellen Elementen verbindet, so dass es vernünftigerweise nicht mit dem ursprünglichen Werk verwechselt werden kann.

Das bedeutet, dass eine Parodie dann vorliegt, wenn das Ursprungswerk noch erkennbar ist und eine eindeutige Auseinandersetzung mit den einzelnen Elementen des Ursprungswerks stattfindet. Ein gutes Beispiel für eine solche Parodie ist Kalkhofe.

Was bei einer Musikparodie zusätzlich zu beachten ist

Wie oben bereits erwähnt, darf für eine Parodie nicht einfach die Musik aus dem Ursprungswerk übernommen werden. Das heißt, dass eine Musikparodie auch voraussetzt, dass nicht die Originalmelodie benutzt wird. Diese muss ebenso verfremdet werden. Ansonsten wird eine Lizenz benötigt. Für die Verfremdung genügen wohl bereits geringfügige Abweichungen, wie aus der verschiedenen Rechtsprechung zu entnehmen ist:

„Bei einem Werk der Musik sind neben der musikalischen Form die Melodik, Harmonik, Rhythmik, Metrik, Phrasierung, Tempo, Artikulierung, Ornamentik, Kadenz, Periodik, das Orchestrieren bzw. Instrumentieren daraufhin zu untersuchen, ob jedes der Gestaltungsmittel für sich allein oder in Verbindung mit anderen den Anforderungen an die persönliche geistige Schöpfung genügt (BGH GRUR 1988, 812 (815) – Ein bisschen Frieden; GRUR 1991, 533 (534) – Brown Girl II; → § 2 Rn. 94 ff.). Allerdings sind Harmonik, Rhythmik, Metrik und Phrasierung in Anbetracht ihrer musikalischen Gesetzmäßigkeiten nur in Kombinationen schutzfähig. Wegen dieser Gesetzmäßigkeit reichen daher bereits geringfügige Abweichungen für die Annahme einer freien Benutzung aus.“

Fazit:

Ob eine Parodie vorliegt oder nicht, ist eine verdammt schwierige Abwägungsfrage im Einzelfall. Die Parodie muss sich ausreichend vom Ursprungswerk distanzieren und sich erkennbar damit auseinandersetzen. Wer vorhat im großen Stil Musikparodien zu veröffentlichen, sollte seine Werke unbedingt vorher prüfen lassen.