Wer alkoholisiert mit einem E-Scooter fährt, dem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Doch wird die Fahrerlaubnis auch konsequent entzogen, wenn der Fahrer nur knapp 150 Meter mit dem E-Scooter fahren wollte und wenn er danach Reue zeigte? Dies musste das LG Osnabrück nun entscheiden.

Ein Mann fuhr alkoholisiert E-Roller, das Landgericht (LG) Osnabrück entschied sich aber dagegen, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das Gericht nahm hier eine Ausnahme vom Regelfall an und verzichtete auf den Entzug der Fahrerlaubnis, weil der Fahrer nur eine sehr kurze Strecke fahren wollte und Reue zeigte (LG Osnabrück, Urt. v. 17.08.2023 – Az. 5NBs 59/23).

E-Scooter sind eine einfache und unkomplizierte Methode, um von A nach B zu gelangen. Das Problem: Dass sie so einfach und unkompliziert sind, verleitet nicht selten alkoholisierte Menschen dazu, mit dem E-Scooter durch die Straßen zu fahren. Das ist aber nicht nur gefährlich, es ist auch nicht erlaubt. Wer unter 21 Jahren oder noch in der Probezeit ist, für den gilt die Null-Promille-Grenze. Ansonsten haben Fahrer mit unter 0,3 Promille nichts zu befürchten. Anders sieht das bei einer relativen Fahruntauglichkeit aus. Ab 0,5 Promille drohen nämlich Bußgelder von 1.500 Euro, ab 1,1 Promille liegt dann die absolute Fahruntauglichkeit vor. Wer mit 1,1 Promille oder mehr auf einem E-Scooter erwischt wird, macht sich nach § 316 StGB strafbar. Bei einer strafbaren Trunkenheitsfahrt geht das Gesetz automatisch vom Fehlen der Fahreignung des Täters aus und sieht daher als Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

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Ein Mann aus Osnabrück fuhr mit 1,44 Promille E-Scooter, nachdem er ein Spiel des VfL Osnabrück besucht hatte. Das Amtsgericht (AG) Osnabrück entschied in der ersten Instanz auf ein Fahrverbot von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Nach Auffassung des AG habe sich der heute 34-jährige nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden konnte. Aus der Nutzung eines nicht führerscheinpflichtigen E-Scooters könne nicht auf das Nutzungsverhalten bei einem Kraftfahrzeug geschlossen werden.

Berufung vor dem LG Osnabrück

Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Staatsanwaltschaft Osnabrück Rechtsmittel ein. Sie fordert den Entzug der Fahrerlaubnis. Das LG Osnabrück folgte jedoch der Auffassung der Kollegen vom AG. Bei der Urteilsbegründung betonte der Vorsitzende Richter, dass nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter der Entzug der Fahrerlaubnis den Regelfall darstelle. Ob eine Ausnahme bestehe, müsse durch eine Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden. Höchstrichterlich würden an die Annahme einer solchen Ausnahme sehr hohe Anforderungen gestellt. Im vorliegenden Fall liege nach ein solcher Ausnahmefall vor. Der Mann habe beabsichtigt, mit dem E-Scooter nur eine sehr kurze Strecke (150 Meter) zu fahren. Außerdem zeigte er Reue.

Teilnahme an einem verkehrspädagogischen Seminar

Bei der Reue des Fahrers handelte es sich nicht um leere Worte, er ließ sogar Taten folgen. Der 34-jährige nahm an einem verkehrspädagogischen Seminar teil. Außerdem wies er mit einem medizinischen Gutachten nach, dass er in den vergangenen Monaten keinen Alkohol getrunken habe. Daher ging das LG davon aus, dass der Mann geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sei. Es lag also eine Ausnahme vom Regelfall vor, weshalb das Gericht vom Entzug der Fahrerlaubnis absehen konnte.

Trotzdem bleibt das Fahrverbot von fünf Monaten bestehen. Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass alkoholisierte Fahrten mit E-Scootern kein Spaß sind und daher unterlassen werden sollten.

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig.

agr

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