Es sieht gut aus für Audi-Kunden im Dieselskandal. Nach dem verbraucherfreundlichen Urteil vom 25.11.21 entschied der BGH nun: Auch, wenn Kunden per Vertrag ein Rückgaberecht für das Auto hatten, können sie weiterhin Schadensersatz geltend machen.

Das Audisymbol an einem Auto.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Audi-Kunde auch dann Schadensersatz wegen eines manipulierten Motors verlangen kann, wenn er einen Darlehensvertrag mit Rückgabeoption abgeschlossen und von dieser Option keinen Gebrauch gemacht hat (Urt. v. 16. Dezember 2021, Az. VII ZR 389/21).

Sind Sie vom Abgasskandal betroffen? Wir prüfen Ihre Ansprüche!

Berechnen Sie mithilfe des Formulars Ihre mögliche Rückerstattung im Abgasskandal!

Darum ging es in dem Fall

Das Fahrzeug – einen Audi A6 Avant 3.0 TDI (Euro 6) mit Dieselmotor der Baureihe EA 897 – hatte er im Februar 2017 als Gebrauchtwagen zum Preis von 46.800 € gekauft. Der Kaufpreis wurde finanziert über ein Darlehen der AUDI Bank. Der Darlehensvertrag verbriefte ein Rückgaberecht des Darlehensnehmers und Käufers. Das bedeutet, dass er das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrate Anfang 2021 zu einem bereits festgelegten Kaufpreis an die Verkäuferin hätte zurückübertragen können. Das hat er aber nicht getan.


Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat das Fahrzeug wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im Jahr 2018 verpflichtend zurückgerufen. Der Autobesitzer ließ das vom KBA freigegebene Software-Update im Januar 2019 auf sein Fahrzeug aufspielen.

Dennoch erhob der Mann Klage gegen den Hersteller Audi auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Er verlangte Erstattung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten unter Abzug einer Nutzungsentschädigung. Im Gegenzug wollte er das Fahrzeug an Andi zurückgeben. In den Vorinstanzen war er damit erfolglos geblieben (Landgericht Hildesheim, Az. Urt. v. 27. November 2019, Az. 2 O 40/19; Oberlandesgericht Celle, Urt. v. 31. März 2021, Az. 7 U 27/20).  

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

Die Entscheidung des BGH

Der BGH widersprach nun aber den Vorinstanzen und gab dem klagenden Audi-Käufer Recht – und zwar aus den folgenden wesentlichen Gründen:


Sein Schaden sei auch nicht entfallen, weil er das verbriefte Rückgaberecht aus der Finanzierung nicht ausgeübt, sondern das Finanzierungsdarlehen vollständig abgelöst hat. Denn dies mache die Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts nicht ungeschehen.

Dem Kläger habe auch keine Obliegenheit zur Schadensminderung verletzt. Das Risiko, bei Ausübung des Rückgaberechts wirtschaftlich schlechter zu stehen als bei einem Vorgehen – wie hier – im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 Abs. 1 BGB, habe der Kläger nicht eingehen müssen.

Die Rechtsprechung zum Leasing sei auf Fälle wie diese nicht übertragbar. Denn Darlehensraten stellten nicht – wie beim Leasing – eine Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit da.

Was heißt das nun für Audi-Kunden?

Der BGH hat nun das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das OLG Celle muss nun prüfen, ob alle weiteren Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen.  

In einem anderen Fall hatte der BGH allerdings bereits entscheiden, dass Audi haftet. Es ist daher davon auszugehen, dass das OLG auch in diesem Fall zum selben Ergebnis kommen wird.

Die aktuelle BGH-Entscheidung lässt sich auf andere vom Dieselskandal betroffene Automarken übertragen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden.

ahe