Schlappe für Mercedes Benz vor dem BGH. Der BGH kassierte eine AGB-Klausel in den Darlehensverträgen der Mercedes-Benz Bank ein, welche den Verzicht auf Schadensersatzansprüche beim Abschluss des Autokredits beinhaltete. Damit dürfen Käufer weiterhin gegen Mercedes klagen und Schadensersatz z.B. im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal fordern.
Haben Leasing-Käufer eines Diesel-Fahrzeugs von Mercedes-Benz mit Abschluss ihres Kreditvertrags bei der Mercedes Benz-Bank auf all ihre Schadensersatzansprüche verzichtet? Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes-Fahrzeugs, die zur Finanzierung einen Darlehensvertrag mit der Mercedes-Benz Bank abgeschlossen haben, verlieren aber nicht ihre Möglichkeit, auf Schadensersatz klagen zu dürfen. In den Darlehensverträgen befand sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regelmäßig eine Klausel, nach der der Fahrzeugkäufer sämtliche Ansprüche an die Bank als Sicherheiten abtritt. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun aber, dass die Klausel unwirksam sei (BGH, Urt. 24.04.2023, Az. VIa ZR 1517/22).
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Haben Käufer Ansprüche an Mercedes Bank abgetreten?
Ein Mercedes-Käufer finanzierte den Kaufpreis für seinen Mercedes GLC 250 mit einem Dieselmotor der Schadstoffklasse EURO 6 – wie viele andere auch – über die konzerneigene Bank der Mercedes-Benz Group (ehemals Daimler). In dem Vertrag heißt es, dass Kreditnehmer gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen Mercedes als Sicherheit an die Bank abtrete, worin auch Forderungen aus dem Diesel-Abgasskandal enthalten sein sollten. So, offenbar die Idee von Mercedes, wollte sich der Konzern unliebsame Klagen im Abgasskandal vom Hals schaffen.
Der Käufer jedenfalls gab später an, sein erworbenes Fahrzeug sei mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet und stoße mehr giftige Abgase aus, als erlaubt sei. Deswegen klagte er und nahm Mercedes wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart war zunächst fälschlich zur Auffassung gelangt, dass der Käufer wegen der Klausel nicht berechtigt sei, Schadensersatz zu fordern. Er habe aufgrund der AGB, die Vertragsbestrandteil geworden sei, sämtliche Ansprüche gegen Mercedes an die Bank abgetreten (Urt. v. 28.09.2022, Az. 23 U 2239/21). Zuvor hatte bereits das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 28.09.2022, Az. U 2239/21) die Klage des Mannes abgewiesen.
BGH kassiert Klausel und hält sie für unwirksam
Die Klageabweisung geschah jedoch zu Unrecht, wie der BGH nun entschied und schob der Vorgehensweise von Mercedes einen Riegel vor. In vielen Darlehensverträgen der Mercedes Bank, so auch in dem des Klägers, befindet sich in den AGB unter dem Punkt „Sicherheiten“ eine Klausel, dass der Autokäufer gegenüber der Bank sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche, „gleich aus welchem Rechtsgrund“, abtritt.
Bei der Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen den Autoverkäufer und Hersteller Mercedes handele es sich laut BGH zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die Bestandteil des Darlehensvertrages geworden sei. Die Passage „gleich aus welchem Rechtsgrund“ der Klausel sei jedoch zu weit gefasst. Die Abtretungsklausel sei so zu verstehen, dass sie sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag erfasse, die mit dem Erwerb des Mercedes zusammenhängen. Dabei werde von einer zwingend gesetzlichen Vorschrift (die Rückabwicklung verbundener Verträge nach Widerruf) abgewichen und somit der Verbraucher benachteiligt. Ein solches Klauselverbot lasse keine Wertungsmöglichkeiten zu und sei daher unwirksam. Somit kann der Autokäufer sehr wohl Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen Mercedes geltend machen und gegen den Autokonzern wegen seines manipulierten Fahrzeugs klagen.
Erfolgversprechende Chancen für Diesel-Kläger
Der BGH verwies die Sache zurück zu dem OLG Stuttgart. Die Richter am OLG müssen nun prüfen, ob Mercedes aus unerlaubter Handlung haftet.
Die Chancen auf Schadensersatz im Diesel-Abgasskandal sind durch das aktuelle BGH-Urteil und die Entwicklungen der vergangenen Monate enorm gestiegen.
Zuletzt entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH v. 21.3.2023, Az. Az. C-100/21), dass Autokäufer auch dann entschädigt werden müssen, wenn der Autohersteller fahrlässig eine unzulässige Abgastechnik eingesetzt hat. Die Luxemburger Richter setzen die Hürden weitaus niedriger an als die deutschen Gerichte. Der BGH muss sich also die Frage stellen, was daraus für die deutsche Rechtsprechung folgt.
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