Das LG Trier hat Medienberichten zufolge entschieden, dass Ansprüche von Betroffenen im Dieselskandal nicht zum 31.12.2019 verjähren, sondern – aufgrund der ungeklärten Rechtslage – erst nach einem höchstrichterlichen Urteil des BGH. Was das für Sie heißt, klären wir in unserem Beitrag.

Dieselskandal_Auspuff_Auto
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Rund 450.000 Dieselskandal-Betroffene haben sich an der Ende September gestarteten Musterfeststellungsklage am Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig beteiligt. Inzwischen setzen aber auch immer mehr Betroffene ihre Schadensersatzansprüche gegen den Volkswagen-Konzern erfolgreich per Einzelklage durch. Die Musterfeststellungsklage wird sich voraussichtlich noch einige Jahre hinziehen, denn nach derzeitigem Stand ist mit einem Urteil wohl nicht vor 2023 zu rechnen. Erst danach können Betroffene im Einzelverfahren ihre Ansprüche im Individualprozess geltend machen. Die weiterhin sinnvolle Musterfeststellungsklage stellt sich aber ohne Frage als Geduldsprobe für die Betroffenen dar.

Daher machen seit geraumer Zeit immer mehr Betroffene auf einem anderen Weg von ihrem Recht Gebrauch und klagen individuell. Vor allem für Betroffene, die bereits während ihres Autokaufs rechtsschutzversichert waren, bietet der Weg einer Individualklage enorme Erfolgschancen. Seine eigenen ganz konkreten Schadensersatzansprüche im Wege der Einzelklage durchzusetzen, führt für Betroffene zielführend zu einem schnellen möglichen Klageerfolg. Zahlreiche erfolgreiche Klagen zeigen eindeutig, dass die Erfolgschancen hier derzeit enorm hoch sind.

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Bisheriges Problem: Drohende Verjährung der Ansprüche

Ein großes Problem für Betroffene war jedoch nicht nur der Volkswagen-Konzern als Gegner selbst, der seine Kunden weiterhin im Regen stehen lässt, sondern auch die drohende Verjährung der Ansprüche. VW spielt bislang auf Zeit, denn nach Auffassung des Konzerns, verjähren die Ansprüche der Betroffenen, die ein Fahrzeug (darunter die Marken VW, Audi, Seat und Skoda) mit dem Motor des Typs EA189 besitzen, zum 31.12.2019.

Der Grund für diese Annahme ist einfach erklärt:

  1. Die Forderungen im Abgasskandal verjähren innerhalb von drei Jahren.
  2. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist.

Für den VW–Konzern ist die Sachlage damit klar: Der Anspruch entstand in dem Moment, als Betroffene entweder von VW selbst oder vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass auch in ihrem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde. Diese Information erfolgte im Jahr 2016.

Das Landgericht (LG) Kaiserslautern hatte dementsprechend mit Urteil vom 24.05.2019 entschieden, dass Schadensersatzansprüche noch bis zum 31.12.2019 gerichtlich geltend gemacht werden können, da die Verjährung regelmäßig erst mit Zugang der Betroffenheitsmitteilung von VW oder einer entsprechenden Mitteilung des KBA im Einzelfall beginne (LG Kaiserslautern, Az. 3 O 569/18).

LG Trier: Verjährungsfrist hat noch gar nicht begonnen zu laufen

Dieser Rechtsauffassung scheint nun aber in einem bahnbrechenden Urteil das LG Trier entgegengetreten. So berichten zahlreiche seriöse Medien. Danach, so offenbar die Überzeugung der Trierer Richter, habe die erwähnte dreijährige Verjährungsfrist noch überhaupt nicht begonnen zu laufen. Daher sei im verhandelten Fall der VW-Konzern gegenüber seiner Kundin zum Schadensersatz verpflichtet (LG Trier , Urteil vom 19.09.2019, Az. 5 O 417/18).

VW habe der Klägerin, einer Frau, die im Februar 2014 einen manipulierten VW Golf Plus gekauft hatte, vorsätzlich und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Schaden zugefügt. Damit habe der Konzern den Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt.

Der juristische Knaller folgt nun:

Eine Verjährung der Schadensersatzansprüche sei noch nicht eingetreten, da die dreijährige Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe.

Die aktuell noch höchst umstrittene und gänzlich ungeklärte Rechtslage im VW-Abgasskandal könne daher dazu führen, dass der Verjährungsbeginn hinausgeschoben werde. Die dreijährige Verjährungsfrist der Schadensersatzansprüche beginne erst dann zu laufen, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs  (BGH) vorliege.

Dieses Ergebnis wäre ein Paukenschlag! Es wäre zudem höchst verbraucherfreundlich und für alle Betroffenen Balsam auf die gebeutelten Seelen.

Im Ergebnis hieße das:

  1. Eine Verjährung der Ansprüche zum 31.12.2019 wäre hinfällig.
  2. VW müsste sodann nun im eigenen Interesse mindestens einen Gang hochschalten, denn je länger der Konzern an seiner bisherigen Hinhaltetaktik festhält, desto länger bestehen Ansprüche für Betroffene.
  3. Betroffene hätten gemäß dieses Urteils wohl auch in den kommenden Jahren noch die Möglichkeit, ihre Ansprüche gegenüber dem VW-Konzern geltend zu machen, zumindest sofern sie ein Fahrzeug mit dem Motor des Typs EA189 besitzen.
  4. Vorausgesetzt der BGH würde noch in diesem Jahr urteilen – was als ausgeschlossen gelten darf – würden die Ansprüche gemäß der dreijährigen Verjährungsfrist erst zum 31.12.2022 verjähren.

Ob dieser Auffassung künftig auch weitere Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland folgen werden, werden selbstverständlich erst kommende Entscheidungen zeigen.

Lassen Sie daher jetzt Ihre Ansprüche individuell prüfen. Nutzen Sie hierzu unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne beratend zur Seite.

Welche Ansprüche habe ich als Verbraucher im Abgasskandal?

Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises

Rückgabe gegen Neuwagen

Schadensersatz-Zahlung für Ihren Wertverlust

Aus der Sicht unserer Rechtsexperten von WILDE BEUGER SOLMECKE bestehen diverse Ansprüche gegenüber Händlern und dem Volkswagen Konzern bzw. den Gesellschaften der Volkswagen AG, der Audi AG, Seat Deutschland GmbH, SKODA AUTO Deutschland GmbH, Porsche AG sowie gegen die Daimler AG und die Opel Automobile GmbH.

1. Gegen Ihren Händler

Gegen Ihren Händler können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Gewährleistungsansprüche geltend machen. In Betracht kommt die Lieferung eines gleichwertigen und mangelfreien Fahrzeugs, also eine sog. Nachlieferung. Als Geschädigtem steht Ihnen daher die Lieferung eines Neuwagens ohne manipulierte Software zu. Auch kommt eine angemessene Minderung des Kaufpreises sowie der Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht. Ein Rücktritt hätte zur Folge, dass Sie als Kunde Ihr Fahrzeug zurückgeben und Ihr Geld zurückerhalten. Dies kann auch durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erreicht werden. Unser Rechtsexperten informieren Sie über Ihre Möglichkeiten gerne jederzeit in einem ersten kostenfreien Beratungsgespräch.

2. Gegen Ihren Hersteller

Gegen Ihren Hersteller (z.B. VW) bestehen ebenfalls Ansprüche. Wenn Sie einen manipulierten Diesel besitzen, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz gegen Ihren Hersteller. Gegen den VW-Konzern läuft daher seit dem 30.09.2019 die Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich! Die Musterfeststellungsklage hemmt die Verjährung, entlastet Sie als Verbraucher von einem Großteil des Gerichtsverfahrens sowie von dem damit verbundenen Aufwand und den Kostenrisiken. Nach einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage wird es für Sie wesentlich einfacher sein, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Für Geschädigte, die sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben, bleibt nun die Möglichkeit einer individuellen Klage. Hier stehen die Chancen derzeit enorm hoch!

3. Widerruf Autokredit

Für Sie als Betroffener des Abgasskandals, bietet sich darüber hinaus eine weitere Option, der sog. Auto-Widerrufsjoker. Für Sie kann der Widerruf Ihres Autokredites sehr lukrativ sein, denn infolge eines wirksam erklärten Widerrufs geben Sie Ihr gebrauchtes Auto zurück an die finanzierende Bank. Im Gegenzug erhalten Sie von der Bank die geleisteten Raten und Ihre Anzahlung zurück. Doch der Widerruf des Autokredits ist nicht nur bei solchen Fahrzeugen möglich, die vom Abgasskandal betroffen sind. Tatsächlich kann JEDER, der sein Fahrzeug über eine Bank finanziert, in den Genuss des ewigen Widerrufsrechts kommen. Ein Vorteil des Widerrufs ist, dass Sie Ihrer Bank keine Nutzungsentschädigung für bereits gefahrene Kilometer zu zahlen haben.

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So hilft Ihnen WBS

Am 30.09.2019 hat die Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig begonnen. Alle die sich nicht beteiligt haben, können weiterhin individuell klagen. Hier stehen Ihre Chancen derzeit enorm hoch! Ist Ihr Fahrzeug – gleichgültig ob Diesel oder Benziner – kreditfinanziert, nutzen Sie die Vorteile des sog. Widerrufsjokers für sich und widerrufen Sie Ihren Autokredit. Unsere Rechtsexperten stehen Ihnen dabei jederzeit schnell, unkompliziert und höchst kompetent zur Seite.

Wir von WILDE BEUGER SOLMECKE verfügen seit mehr als dreißig Jahren über die notwendige juristische Erfahrung in zahlreichen Rechtsgebieten und beschäftigen uns bereits seit 2015 intensiv mit dem Dieselskandal. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.