Die Regel “rechts vor links” gilt auf Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung üblicherweise nicht – das ist nun erstmals höchstrichterlich geklärt. Stattdessen sollten Autofahrer Rücksicht aufeinander nehmen und sich jeweils auf die Vorfahrt verständigen.
Auf Parkplätzen ohne eine besondere Vorfahrtsregelung gilt üblicherweise kein “rechts vor links”. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor. Demnach sei es der Sicherheit dienlicher, wenn die Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten, so das Gericht (Urt. v. 22.11.2022, Az. VI ZR 344/21).
In dem zu entscheidenden Fall ging es um zwei Autofahrer aus Lübeck, die 2018 auf einem Baumarktparkplatz kollidiert waren, weil sie sich wegen eines parkenden Sattelzugs nicht rechtzeitig gesehen hatten. Eine Beschilderung zur Regelung der Vorfahrt oder Fahrbahnmarkierungen existierten mit Ausnahme der Markierungen der Parkbuchten nicht. Der von rechts gekommene Autofahrer berief sich dennoch auf die „Rechts-vor-links“-Regelung des § 8 Straßenverkehrsordnung (StVO) und meinte, dass er deshalb nicht für den Schaden hafte. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ihrer Zahlung jedoch nur eine Haftungsquote von 50 Prozent zugrunde gelegt hatte, klagte der Autofahrer vor dem erstinstanzlich zuständigen Amtsgericht (AG) Lübeck.
Das AG nahm hatte daraufhin gemäß der Regelung zur Haftungsverteilung in § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Haftungsquote von 70 zu 30 zugunsten des klagenden Fahrers angenommen (Urt. v. 06.10.2020, Az. 26 C 509/19). Das Landgericht (LG) Lübeck sprach ihm in der Berufung ebenfalls nicht mehr zu (Urt. v. 16.09.2021, Az. 14 S 136/20). Beide Gerichte stützten die Quote allein auf die Feststellung, dass der beklagte Fahrer in der unübersichtlichen Situation schlicht zu schnell gefahren sei. Auf die Vorfahrtsregel “rechts vor links” kam es den Gerichten hingegen nicht an. Der BGH bestätigte nun diese Haftungsverteilung.
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BGH: Meist kein “fließender Verkehr” auf Parkplätzen möglich
Demnach sei die StVO zwar grundsätzlich auch auf privaten Parkplätze anwendbar, sofern diese wie hier für die Allgemeinheit zugänglich gemacht worden seien. Dennoch gelte auf Parkplätzen nur in Ausnahmefällen “rechts vor links” – und zwar dann, wenn die Fahrspuren “eindeutigen Straßencharakter” haben. Das komme jedoch nur bei Fahrbahnen in Betracht, die erkennbar in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen. Typischerweise seien die Flächen aber vor allem zum Rangieren und zum Be- und Entladen da. Auch seien auf Parkplätzen häufig Leute zu Fuß unterwegs, was einer zügigen Fahrweise entgegenstehe. Strenge Vorfahrtsregeln seien hier daher nicht erforderlich, so das Gericht. Da es sich bei der Fahrgasse auf dem Baumarktparkplatz unter diesen Gesichtspunkten nicht um eine „Kreuzung“ handele, verneinten die Karlsruher Richter eine Anwendung der „Rechts-vor-links“-Regelung im konkreten Fall und damit eine volle Haftung des beklagten Autofahrers.
Abschließend führte der BGH aus, dass viele Autofahrer trotz der Entscheidung auch in Zukunft davon ausgehen würden, dass auch auf Parkplätzen “rechts vor links” gelte. Daher müsse immer damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer – irrig – für vorfahrtberechtigt hält. Das sei aber kein Grund, den von rechts Kommenden zu privilegieren, betonte das Gericht. Stattdessen müsse dieser seinerseits darauf achten, dass auf Parkplätzen die Vorfahrtsregel grundsätzlich nicht gilt.