Anwohner verschiedener Kölner Straßenabschnitte hatten zuletzt von der Stadt eine Temporeduzierung auf den anliegenden Straßen verlangt. Sie klagten über unzumutbaren Lärm. Die Stadt verweigerte jedoch die gewünschte Geschwindigkeitsbegrenzung, woraufhin die Anwohner vor Gericht zogen.

Über einen Antrag auf Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h entschied kürzlich das Verwaltungsgericht (VG) Köln. Die Anlieger einiger Straßenabschnitte verlangten, dass wegen des Lärms durch vorbeifahrende Autos ein Tempolimit auf den Straßen „An St. Katharinen, „Mommsenstraße“, „Krefelder Straße und „Clevischer Ring“ eingeführt werde. Die dadurch entstehende Beeinträchtigung sei für sie unzumutbar. Die Straßenverkehrsbehörde holte daraufhin zwar dementsprechende Lärmgutachten ein, entschied sich dann aber gegen eine Reduzierung auf 30 km/h.

Damit waren die Anwohner nicht einverstanden und wandten sich mit einer Klage gegen die Stadt. Das VG Köln urteilte nun, dass die Stadt erneut über das Anliegen ihrer Bürger entscheiden müsse. Insbesondere die von der Stadt vorgenommene Interessenabwägung sei nicht ausreichend erfolgt (Urt. ; Az. 18 K 3145/1918 K 973/2018 K 974/2018 K 976/20).

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Lärmwerte laut Gutachter zu hoch

Das VG urteilte,, dass die Lärmwerte an den gemessenen Punkten zu hoch seien. Hierbei verwies das Gericht auf die 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Die dort geregelten Grenzwerte seien durch den tatsächlich gemessenen Straßenlärm allesamt überschritten. Hieraus ergebe sich, dass die momentane Verkehrslage für die Anwohner grundsätzlich nicht zumutbar sei. Eine Temporeduzierung komme dahingehend in Betracht.

Laut Gericht hätte die Stadt bezüglich des Anliegens der Einwohner eine Interessenabwägung durchführen müssen. Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zwischen Bürger und Straßenverkehr wäre zu entscheiden gewesen, ob man das Tempolimit auf den jeweiligen Straßen anpassen müsse. Den an eine solche Entscheidung gestellten Anforderungen, sei die Stadt bisher aber nicht gerecht geworden.

Interessenabwägung zwischen Bürger und Verkehr

Konkret müsse die Straßenverkehrsbehörde in einem solchen Anliegen den Grad der Lärmbelästigung gegen das Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs abwägen. Die Stadt Köln habe bei ihrer Entscheidung aber bereits die unzumutbare Lärmbelästigung für die Anwohner nicht ausreichend beachtet.

Sie sei in ihrer Abwägung hingegen sehr genau auf die zu befürchtende Nachteile für den Straßenverkehr eingegangen. Hierfür führte die Stadt an, es könne durch eine Temporeduzierung zu einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs oder möglicherweise sogar Rückstauungen kommen. Weiterhin sei zu befürchten, dass sich Schleichverkehre bilden könnten, um der Geschwindigkeitsbegrenzung zu entgehen.

Abwägung der Behörde nicht auf Tatsachen gestützt

Für die von der Stadt behaupteten negativen Auswirkungen auf den Straßenverkehr gebe es laut Gericht jedoch keine Belege. Die Verkehrsbehörde müsse dahingehend untersuchen, ob die von ihr vorgetragenen Probleme auch tatsächlich durch eine Temporeduzierung eintreten würden. Es fehle deshalb an einer für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung notwendigen belastbaren Tatsachengrundlage.

Auf Grund der fehlerhaften Abwägung, müsse sich die Straßenverkehrsbehörde erneut mit dem Anliegen der Anwohner befassen. Diesmal solle sie aber vorab eine Analyse zu den verkehrstechnischen Auswirkungen durch eine Begrenzung auf 30 km/h durchführen. Auf der Basis der daraus gewonnenen Erkenntnisse, müsse sie dann erneut über die Anträge der Anwohner entscheiden. Gegen das Urteil kann sich die Stadt Köln mit einem Antrag an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wenden. Dort wird dann über die Zulassung einer Berufung entschieden.

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