Einem betrunkenen Mitfahrer auf einem E-Scooter wurde rechtmäßig der Führerschein entzogen, so das LG Oldenburg. Bereits das reine Festhalten eines E-Scooters Lenkers müsse als Führen des Fahrzeugs gesehen werden und dürfe deshalb nicht im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit erfolgen.

Eine Person steht vorne auf dem E-Scooter, lenkt und kontrolliert die Geschwindigkeit. Eine weitere Person steht hinter dem Fahrer, hält sich nur am Lenker fest und hat dabei 1,2 Promille. Durch eine Polizeikontrolle wird dem betrunkenen Mitfahrer der Führerschein entzogen. Dagegen zog er vor das Landgericht (LG) Oldenburg, das nun entschied, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt sei (Beschl. v. 07.11.2022, Az. 4 Qs 368/22).

Absolute Fahruntüchtigkeit auf E-Scooter ab 1,1 Promille

Obwohl der betrunkene Mitfahrer selbst nur den Lenker festhielt, sah das Landgericht den Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB erfüllt und bestätigte die Rechtswirksamkeit des Führerscheinentzugs. Eine absolute Fahruntüchtigkeit ist beim Führen von E-Scootern aufgrund ihrer grundsätzlichen Einordnung als Kraftfahrzeuge bereits ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille anzunehmen und nicht etwa – wie bei Fahrten mit einem Fahrrad – ab 1,6 Promille.

Festhalten des Lenkers als Führen des Fahrzeugs

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Auch das reine Festhalten des Lenkers muss als Führen eines Fahrzeuges im Sinne des Gesetzes gewertet werden. Denn alleine das Festhalten des Lenkers eines E-Scooters während der Fahrt stellt – unabhängig von aktiven Lenkbewegungen nach links oder rechts, um eine Kurve zu fahren – ein Lenken des Fahrzeugs und damit das Führen eines Fahrzeugs dar. Denn das Festhalten des Lenkers eines E-Scooters führt dazu, dass dieser in eine ganz bestimmte Richtung gelenkt wird, nämlich geradeaus.

Dass lediglich der vordere Fahrer Einfluss auf die Geschwindigkeit gehabt habe, ist ohne Belang. Denn ein „Führen“ des Fahrzeugs kann hiernach auch dann vorliegen, wenn einzelne Bedienfunktionen – wie hier das Geradeauslenken – aufgeteilt werden. Der Beschuldigte kann sich auch nicht darauf berufen über die Strafbarkeit der Handlung geirrt zu haben, also geglaubt zu haben, dass das Festhalten des Lenkers im betrunkenen Zustand nicht strafbar ist. Denn das sei ein sogenannter vermeidbarer Verbotsirrtum, der nicht zur Straflosigkeit führe.

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