Wer E-Zigaretten bei der Autofahrt bedient, riskiert ein saftiges Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Das OLG Köln sieht keinen Unterschied zu Handy-Displays.

Eine E-Zigarette über ein Touchdisplay während der Autofahrt zu bedienen, verstößt gegen das Handyverbot des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO). So hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, nachdem ein Autofahrer während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette verändert hatte. Das Gericht stufte die E-Zigarette als elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm ein und sah in der Nutzung ein erhebliches Ablenkungspotenzial. Der Raucher muss eine Geldbuße von 150 Euro zahlen und bekommt einen Punkt in Flensburg (Beschl. v. 25.09.2025, Az. III-1 ORbs 139/25).

Geldbuße und ein Punkt in Flensburg

Im März 2024 beobachteten zwei Polizeibeamte einen Mann in seinem Audi A6, wie er während der Fahrt Tippbewegungen auf einem Gerät ausführte, das er in der Hand hielt. Für die Beamten lag der Verdacht nahe, dass der 46-Jährige ein Mobiltelefon bediente. Sie stoppten ihn auf der Autobahn A 59 bei Sankt Augustin und leiteten ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, woraufhin die Stadt Siegburg eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro verhängte. Außerdem drohte dem Mann ein Punkt im Fahreignungsregister.

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Der Fall landete zunächst vor dem Amtsgericht (AG) Siegburg. Dort stellte sich dann heraus, dass der Fahrer kein Mobiltelefon benutzt hatte. Stattdessen hatte er die Dampfintensität seiner E-Zigarette über deren Touchdisplay eingestellt. Er argumentierte, dass das Handyverbot auf eine E-Zigarette nicht anwendbar sei, da es sich nicht um ein Kommunikationsgerät, sondern um einen Gebrauchsgegenstand zum Konsum von Dampf handele. Doch das Gericht bestätigte die Entscheidung der Bußgeldstelle. Auch, wenn der Mann kein Handy benutzt hatte, liege ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor. Das AG stellte klar, dass auch die Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay während der Fahrt verboten sei (Urt. v. 30.01.2025, Az. 208 OWi 65/24).

Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein. Das OLG Köln ließ die Beschwerde zur Fortbildung des Rechts zu. Es sollte geklärt werden, ob eine E-Zigarette mit Touchdisplay unter den Anwendungsbereich des Handyverbots fällt.

Touchdisplay der E-Zigarette als elektronisches Gerät im Sinne der StVO

Das OLG Köln wies die Rechtsbeschwerde jedoch zurück, womit die die Entscheidung des AG rechtskräftig wurde. In ihrer Entscheidung stellten die Kölner Richterinnen und Richter klar, dass eine E-Zigarette mit Touchdisplay ein elektronisches Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO sei. Die Norm zählt solche Geräte ausdrücklich auf und verbietet deren Nutzung während der Fahrt – also wenn das Fahrzeug nicht stehe und der Motor nicht ausgeschaltet sei. Das Gericht betonte, für die Anwendung des Verbots komme es nicht darauf an, ob es sich bei dem Gerät um ein klassisches Mobiltelefon handele. Entscheidend sei, dass durch die Bedienung eine Interaktion mit einem Bildschirm erfolge, die Aufmerksamkeit erfordere und dadurch eine Ablenkung entstehen könne.

Zusätzlich sah das Gericht auch den Tatbestand des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO als erfüllt an. Danach ist die Nutzung elektronischer Geräte untersagt, die der „Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen. Indem das Touchdisplay der E-Zigarette die eingestellte Dampfintensität anzeigt, halte das Gerät Informationen bereit, die dem Fahrer angezeigt würden. Der Fahrer nehme durch die Bedienung Einfluss auf die Information, die ihm auf dem Bildschirm angezeigt werde. Damit liege eine Nutzung im Sinne der Vorschrift vor.

Ein zentrales Argument des Gerichts war das erhebliche Ablenkungspotenzial der Touchbedienung. Der Fahrer müsse seinen Blick und seine Aufmerksamkeit auf das Display richten, um die Dampfintensität einzustellen. Die Richterinnen und Richter verglichen die Handlung mit der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons. Auch hier sei ein kurzer Blick und eine gezielte Eingabe erforderlich. Dies führe zu einer Ablenkung vom Verkehrsgeschehen, was mit denselben Gefahren verbunden sei wie die Bedienung eines Smartphones. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO sei daher auch technologieoffen formuliert. Sie solle verhindern, dass Fahrer während der Fahrt durch elektronische Geräte abgelenkt werden. Deshalb falle auch eine E-Zigarette mit Displaysteuerung unter das Verbot.

Das OLG Köln bestätigte daher das Bußgeld in Höhe von 150 Euro. Außerdem bleibt es bei dem vorgesehenen Punkt in Flensburg. Der Beschluss ist rechtskräftig.

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Wer während der Fahrt ein Gerät mit Touchdisplay bedient, riskiert ein Bußgeld und Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.

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