Wer nach einem Verkehrsverstoß den Fahrer nicht benennen kann, riskiert die Anordnung eines Fahrtenbuchs. Das gilt auch beim ersten Mal und selbst dann, wenn der Verstoß nur mit einem Punkt bewertet wird. Das VG Hamburg hat entschieden, dass eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig sein kann – trotz erstmaliger Ordnungswidrigkeit.


Eine Fahrzeughalterin muss für zwölf Monate ein Fahrtenbuch führen, weil sie nach einem Rotlichtverstoß den Fahrer nicht benennen konnte. Die Behörde hatte ihr die Auflage erteilt, nachdem sie lediglich den Nachnamen eines angeblich in Spanien lebenden Bekannten angegeben hatte. Ihre Klage gegen die Maßnahme hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg entschied, dass auch bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig sein kann, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war und die Behörde kein Ermittlungsdefizit trifft (VG Hamburg, Urteil vom 25.03.2025, Az. 5 K 753/25).

Ein Verstoß mit Folgen

Vorausgegangen war ein Verkehrsverstoß am frühen Morgen des 8. November 2023. Um 7:26 Uhr überfuhr der Fahrer eines auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugs in Hamburg eine Ampel, die bereits seit 0,9 Sekunden Rot zeigte. Die zuständige Bußgeldstelle versandte daraufhin einen Anhörungsbogen an die Halterin und forderte sie zur Mitteilung der Fahrerdaten auf. Trotz erneuter Aufforderung konnte sie lediglich den Nachnamen eines Bekannten nennen, der sich angeblich in Spanien aufhalte. Eine Adresse oder weitere Angaben lagen nicht vor.

Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, stellte die Behörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Stattdessen ordnete sie mit Bescheid vom 19. Juli 2024 an, dass die Klägerin ab dem 16. September 2024 für zwölf Monate ein Fahrtenbuch für das betroffene Fahrzeug führen muss. Zusätzlich wurde sie verpflichtet, das Fahrtenbuch in regelmäßigen Abständen beim Polizeikommissariat vorzulegen. Für den Fall der Nichterfüllung setzte die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fest.

Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Auch die Klage vor dem VG Hamburg führte nun zu keinem anderen Ergebnis.

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Keine Sanktion, sondern vorbeugende Maßnahme

Das VG erklärte zunächst, dass die Klage nur in Teilen zulässig sei. Soweit sich die Klage gegen bereits abgelaufene Vorlagezeiträume richtete, habe sich der Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigt. In der Sache sei die Fahrtenbuchauflage jedoch rechtmäßig gewesen.

Rechtsgrundlage für die Maßnahme sei § 31a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach dürfe die zuständige Behörde die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Die Halterin habe – trotz erkennbaren Bemühens – keine Angaben gemacht, die eine Identifizierung des Fahrers ermöglicht hätten. Ein Versäumnis der Bußgeldstelle liege hingegen nicht vor.

Die Fahrtenbuchauflage sei auch nicht als Strafe für rechtswidriges Verhalten zu werten. Vielmehr handele es sich um eine präventive Maßnahme. Sie solle sicherstellen, dass der Halter künftig nachvollziehbar dokumentiere, wer das Fahrzeug benutzt. Ziel sei, bei künftigen Verstößen eine Identifizierung des Fahrers zu ermöglichen. Diese Kontrollfunktion könne nur dann erfüllt werden, wenn das Fahrtenbuch über einen ausreichend langen Zeitraum geführt werde.

Zwölf Monate Fahrtenbuch keine unzulässige Härte

Auch in Bezug auf die Dauer der Auflage hatte das VG keine Bedenken. Zwar handele es sich um den ersten Verkehrsverstoß, der mit einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet worden wäre. Dennoch sei eine Dauer von zwölf Monaten nicht unverhältnismäßig. Die StVZO enthalte keine starre Obergrenze. Das VG verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sechs Monate als untere Grenze einer effektiven Kontrolle gelte.

Die Behörde habe bei ihrer Entscheidung das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Rotlichtverstoß sei von erheblichem Gewicht. Es komme dabei nicht auf die konkrete Gefährdungslage an, sondern allein auf die objektive Schwere des Verstoßes und die Tatsache, dass eine Eintragung ins Register erfolgt wäre. Der Umstand, dass die Halterin den Fahrer nicht benennen konnte, rechtfertige eine intensivere Einwirkung. Sie müsse künftig sicherstellen, dass sie den Nutzer ihres Fahrzeugs zuverlässig benennen kann.

Dass die Halterin den Verstoß nicht selbst begangen habe, ändere daran nichts. Maßgeblich sei allein, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte und die Halterin ihrer Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen sei. Die Klage wurde daher vollständig abgewiesen.

Frühzeitig handeln, bevor es zu spät ist

Wer nach einem Verkehrsverstoß nicht in der Lage ist, den tatsächlichen Fahrer zu benennen, muss mit Konsequenzen rechnen. Besonders ärgerlich wird es, wenn daraus eine langwierige Fahrtenbuchauflage resultiert. Um dies zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen.

Wir von WBS.LEGAL vertreten Mandanten bundesweit im Verkehrsrecht. Ob Anhörung, Bußgeldbescheid oder drohende Fahrtenbuchauflage, wir kennen die richtigen Ansatzpunkte und wissen, wie Sie sich effektiv verteidigen können. Kontaktieren Sie uns jederzeit gerne, wenn Sie Unterstützung benötigen. Gemeinsam prüfen wir Ihre Möglichkeiten und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.

tsp