Derzeit erhalten wir zahlreiche Abmahnungen von Betroffenen eBay-Händlern, die eine Abmahnung der FAREDS Rechtsanwälte im Auftrag von Harald Durstewitz (Dachs Deutschland) erhalten haben. Weiterhin gibt es zudem Abmahnungen der T. & D. Versand GbR, der iParts GmbH und der Sekiguchi Co. Ltd. sowie durch arte fiori e.K. Unser Rat: Unterzeichnen und zahlen Sie nicht vorschnell. Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung und informieren Sie sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

In der Vergangenheit trat die Hamburger Kanzlei Fareds Rechtsanwälte vor allem durch ihre massenhaft versendeten FIlesharing-Abmahnung in Erscheinung. Hier vertreten wir von WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte Tausende Abgemahnte gegen die von der Kanzlei vertretenen Rechteinhaber. Inzwischen aber hat sich der Aufgabenbereich der Kanzlei Fareds gewandelt. Im Jahr 2020 stehen so nicht mehr Filesharing bzw. Tauschbörsen-Abmahnungne im Fokus, sondern Fareds mahnt inzwischen vermehrt im Auftrag von gewerblichen Händlern Wettbewerbsverstöße auf ebay ab. Bei den abgemahnten Wettbewerbsverstößen handelt es sich meist um wettbewerbsrechtliche Abmahn-Klassiker. Hierzu zählen leicht feststellbare “Verstöße” wie u.a. falsche oder fehlende Widerrufsbelehrungen oder auch fehlende oder falsche Links zur OS-Plattform.

WBS-Tipp: Unterschreiben Sie keinesfalls voreilig die beigefügte Unterlassungserklärung und zahlen Sie keine geforderten Summen, ohne dass Sie sich sich zuvor haben rechtlich beraten lassen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, kontaktieren Sie uns und nutzen Sie unser Angebot einer kostenfreien Ersteinschätzung durch einen unserer Rechtsexperten.

Im Folgenden erfahren Sie mehr zu den Abmahnungen, die Fareds im Auftrag verschiedener Händler versendet. Klicken Sie dazu einfach auf den für Sie relevanten abmahnenden Händler.

Derzeit erhalten wir zahlreiche Abmahnungen von Betroffenen eBay-Händlern, die eine Abmahnung der FAREDS Rechtsanwälte im Auftrag der T. & D. Versand GbR oder der iParts GmbH erhalten haben. Unser Rat: Unterzeichnen und zahlen Sie nicht vorschnell. Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung und informieren Sie sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Abmahnung T. & D. Versand GbR

Aktuell erreichen uns zahlreiche Anrufe von Betroffenen, die Abmahnungen der T. & D. Versand GbR (Sudentenstr. 51, 87600 Kaufbeuren) erhalten haben. Die T. & D. Versand GbR ist als Unternehmen im Bereich des Online-Vertriebs von Kopierern, Druckern und Druckerzubehör (Patronen, Toner etc.) sowie von Computern und Computerzubehör auf der Onlineplattform Ebay unter https://www.ebay.de/usr/t.d.versand tätig und mahnt derzeit massiv eBay-Händler ab, die ebenfalls in diesem Segment aktiv sind. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stehe die T. & D. GbR daher im Wettbewerb zu den betroffenen Händlern und sei insofern abmahnbefugt.

FAREDS mahnt für die T. & D. Versand GbR ab

Die Abmahnungen werden über die uns seit Jahren nicht nur aus dem Filesharing-Bereich bekannte Hamburger Kanzlei FAREDS (FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg) versendet. Die Abmahnungen die uns erreichten, ist der 08.05.2020. Unterzeichnet sind die Abmahnungen von Herrn Rechtsanwalt Christoph Rapatz bzw. von Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer. Gegen FAREDS haben wir in den vergangenen Jahren bereits Hunderte Betroffene vertreten und kennen die Gegenseite und deren Vorgehen folglich bestens.

Was wird von der T. & D. Versand GbR abgemahnt?

Inhaltlich geht es in den aktuellen allesamt wortgleichen Abmahnungen immer um dieselben wettbewerbsrechtlichen Verstöße:

  • Fehlender Link zur OS Plattform
  • Fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung
  • Widersprüchliche Widerrufsfristen
  • Fehlerhaftes Impressum
  • Fehlerhafte oder fehlende AGB
  • Fehlende Informationen zum Mängelhaftungsrecht
  • Fehlende Information, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist
  • Fehlende Verbraucherinformation über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen

Was fordert die T. & D. Versand GbR?

Abgemahnte werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und abzugeben. Darüber hinaus macht die T. & D. Versand GbR einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten der Inanspruchnahme der FAREDS Rechtsanwälte geltend. Angesetzt wird ein Gegenstandswert von oftmals 35.000 Euro. Hierzu liegen uns jedenfalls Abmahnungen vor. Daraus wird ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.474,89 Euro berechnet. Sowohl der Gegenstandswert, als auch die Endsumme kann nach unten, aber auch nach oben variieren.

Für den Fall, dass Abgemahnte nicht zahlen, wird damit gedroht, Klage zu erheben.

Gegenstandswert zu hoch angesetzt?

Zwar sind solche Gegenstandswerte im Wettbewerbsrecht an der Tagesordnung, doch sind die hier angesetzten Summen unserer Auffassung nach zu hoch. Bei derart einfach gelagerten Fällen und bei solch geringen wirtschaftlichen Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes, haben Gerichte deutlich niedrigere Streitwerte als absolut ausreichend angesehen. Der Gegenstandswert ist schließlich am Interesse des Abmahnenden an dem konkret zu unterlassenden Verhalten zu bemessen. Vielfach werden derzeit Kleingewerbetreibende abgemahnt. Die größtenteils geringen Verstöße, können den Wettbewerb daher unserer Überzeugung nach überhaupt nicht spürbar beeinträchtigen. Ein Gegenstandswert von teils bis zu 35.000 Euro jedenfalls ist in den aktuellen Fällen nicht gerechtfertigt.

Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erlaubt es Mitbewerbern, gegen Wettbewerbsverstöße der Konkurrenz vorzugehen. Eingeschränkt wird die Abmahnberechtigung allerdings vor allem durch das in § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG geregelte Verbot des Rechtsmissbrauchs. Ob hier eine Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung bestimmt werden. Das massenweise Versenden von Abmahnungen, in welchen per Standardformulierungen immer dieselben Rechtsverstöße gerügt werden, kann aber unter Umständen rechtsmissbräuchlich sein. Dies hat die Rechtsprechung inzwischen herausgearbeitet.

So hilft Ihnen WBS

Zunächst raten wir Ihnen dringend dazu, weder vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, noch die geforderte Summe zu überweisen. Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung mit der Gegenseite und holen Sie sich zuvor den dringend benötigten juristischen Rat ein.

Wenn Sie uns Ihre Abmahnung zukommen lassen, prüfen wir für Sie die Rechtslage und kontaktieren Sie zeitnah. Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung (bundesweit), um Ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuloten und Ihre Handlungsoptionen mit einem unserer auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwälte zu besprechen.

Aktuell erreichen uns zahlreiche Anrufe von Betroffenen, die Abmahnungen der Berliner iParts GmbH erhalten haben. Die iParts GmBH, welche über die Webseite www.irepairshop.de im Bereich der Reparatur und des Vertriebs von Handys, Smartphones und Tablets sowie dem entsprechenden Zubehör tätig ist, mahnt derzeit massiv eBay-Händler ab, die ebenfalls in diesem Segment aktiv sind. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stehe die iParts GmbH daher im Wettbewerb zu den betroffenen Händlern und sei insofern abmahnbefugt.

FAREDS mahnt für die iParts GmbH ab?

Die Abmahnungen werden über die uns seit Jahren nicht nur aus dem Filesharing-Bereich bekannte Hamburger Kanzlei FAREDS (FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg) versendet. Das Datum der derzeit versendeten Abmahnungen die uns erreichten, ist der 08.05.2020. Unterzeichnet sind die Abmahnungen von Herrn Rechtsanwalt Christoph Rapatz bzw. von Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer. Gegen FAREDS haben wir in den vergangenen Jahren bereits Hunderte Betroffene vertreten und kennen die Gegenseite und deren Vorgehen folglich bestens.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

Was wird von der iParts GmbH abgemahnt?

Inhaltlich geht es in den aktuellen allesamt wortgleichen Abmahnungen immer um dieselben wettbewerbsrechtlichen Verstöße:

  • Fehlender Link zur OS Plattform
  • Fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung
  • Widersprüchliche Widerrufsfristen
  • Fehlerhaftes Impressum
  • Fehlerhafte oder fehlende AGB
  • Fehlende Informationen zum Mängelhaftungsrecht

Was fordert die iParts GmbH?

Abgemahnte werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und abzugeben. Darüber hinaus macht die iParts GmbH einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten der Inanspruchnahme der FAREDS Rechtsanwälte geltend. Angesetzt wird ein Gegenstandswert von 10.000 Euro. Daraus wird ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 887,02 Euro berechnet. Werden mehrere Verstöße abgemahnt, so addiert sich der Gegenstandswert zu einer Summe von 20.000 Euro.

Gegenstandswert zu hoch angesetzt?

Zwar sind solche Gegenstandswerte im Wettbewerbsrecht an der Tagesordnung, doch sind die hier angesetzten Summen unserer Auffassung nach zu hoch. Bei derart einfach gelagerten Fällen und bei solch geringen wirtschaftlichen Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes, haben Gerichte deutlich niedrigere Streitwerte als absolut ausreichend angesehen. Der Gegenstandswert ist schließlich am Interesse des Abmahnenden an dem konkret zu unterlassenden Verhalten zu bemessen. Vielfach werden derzeit Kleingewerbetreibende abgemahnt. Die größtenteils geringen Verstöße, können den Wettbewerb daher unserer Überzeugung nach überhaupt nicht spürbar beeinträchtigen. Ein Gegenstandswert von 10.0000 Euro jedenfalls ist in den aktuellen Fällen nicht gerechtfertigt.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erlaubt es Mitbewerbern, gegen Wettbewerbsverstöße der Konkurrenz vorzugehen. Eingeschränkt wird die Abmahnberechtigung allerdings vor allem durch das in § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG geregelte Verbot des Rechtsmissbrauchs. Ob hier eine Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung bestimmt werden. Das massenweise Versenden von Abmahnungen, in welchen per Standardformulierungen immer dieselben Rechtsverstöße gerügt werden, kann aber unter Umständen rechtsmissbräuchlich sein. Dies hat die Rechtsprechung inzwischen herausgearbeitet.

So hilft Ihnen WBS

Zunächst raten wir Ihnen dringend dazu, weder vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, noch die geforderte Summe zu überweisen. Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung mit der Gegenseite und holen Sie sich zuvor den dringend benötigten juristischen Rat ein.

Wenn Sie uns Ihre Abmahnung zukommen lassen, prüfen wir für Sie die Rechtslage und kontaktieren Sie zeitnah. Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung (bundesweit), um Ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuloten und Ihre Handlungsoptionen mit einem unserer auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwälte zu besprechen.

Derzeit erhalten wir immer wieder Abmahnungen von Betroffenen eBay-Händlern, die eine Abmahnung der FAREDS Rechtsanwälte im Auftrag der Sekiguchi Co. Ltd. erhalten haben. Unser Rat: Unterzeichnen und zahlen Sie nicht vorschnell. Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung und informieren Sie sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Abmahnung Sekiguchi Co. Ltd.

Aktuell erreichen uns zahlreiche Anrufe von Betroffenen, die Abmahnungen der Sekiguchi Co. Ltd. (Nishi-Shinkoiwa, 5-chome, 2-11, Katsushikaku, 24-8552 Tokyo, Japan) erhalten haben. Die Adresse befindet sich tatsächlich ganz in der Nähe des berühmten Monchichi Parks in Tokyo. Die Sekiguchi Co. Ltd. ist als Unternehmen angeblich im Bereich des Vertriebs der berühmten Monchichi-Puppen und entsprechenden Accessoires tätig (Bereich Schmuck und Accesoires, z.B. Schlüssel. Entsprechende Produkte der Sekiguchi Co. sollen in Deutschland über verschiedene Retail-Stores angeboten und vertrieben werden. Darunter Plattformen wie eBay oder auch Amazon. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stehe die T. & D. GbR daher im Wettbewerb zu den betroffenen Händlern und sei insofern abmahnbefugt.

FAREDS mahnt für die Sekiguchi Co. Ltd. ab

Die Abmahnungen werden über die uns seit Jahren nicht nur aus dem Filesharing-Bereich bekannte Hamburger Kanzlei FAREDS (FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg) versendet. Seit einigen Monaten erreichen uns hier regelmäßig Abmahnungen. Unterzeichnet sind die Abmahnungen von Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer. Gegen FAREDS haben wir in den vergangenen Jahren bereits Hunderte Betroffene vertreten und kennen die Gegenseite und deren Vorgehen folglich bestens.

Was wird von der Sekiguchi Co. Ltd. abgemahnt?

Inhaltlich geht es in den aktuellen allesamt wortgleichen Abmahnungen immer um dieselben wettbewerbsrechtlichen Verstöße. Es sei festgestellt worde, dass ein Mitbewerber gegen zwingende rechtliche Vorgaben verstoßen würde.

  • Fehlender Link auf die OS-Plattform
  • Das Nichtvorhalten eines anklickbaren Link auf die OS-Plattform. Verwiesen wird dabei auf die Vorschrift des Artikel 14 Abs. 1 S. 1 der EU-VO 524/2013.
  • Verletzung der Marke Monchhichi,
  • Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Was fordert die Sekiguchi Co. Ltd.?

Abgemahnte werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und abzugeben. Darüber hinaus macht die Sekiguchi Co. Ltd. einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten der Inanspruchnahme der FAREDS Rechtsanwälte geltend. Angesetzt wird ein Gegenstandswert von oftmals 100.000 Euro bei einer markenrechtlichen Abmahnung. Hierzu liegen uns jedenfalls Abmahnungen vor. Daraus wird ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.973,90 Euro berechnet. Handelt es sich um eine fehlerhafte Information zum Widerrufsrecht oder auch zur OS-Plattform, so beläuft sich der Gegenstandswert zumeist auf 10.000 Euro. Daraus resultieren dann geltend gemachte Ansprüche von 887,02 Euro.

Für den Fall, dass Abgemahnte nicht zahlen, wird damit gedroht, Klage zu erheben.

Gegenstandswert zu hoch angesetzt?

Zwar sind solche Gegenstandswerte im Wettbewerbsrecht an der Tagesordnung, doch sind die hier angesetzten Summen unserer Auffassung nach zu hoch. Bei derart einfach gelagerten Fällen und bei solch geringen wirtschaftlichen Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes, haben Gerichte deutlich niedrigere Streitwerte als absolut ausreichend angesehen. Der Gegenstandswert ist schließlich am Interesse des Abmahnenden an dem konkret zu unterlassenden Verhalten zu bemessen. Vielfach werden derzeit Kleingewerbetreibende abgemahnt. Die größtenteils geringen Verstöße, können den Wettbewerb daher unserer Überzeugung nach überhaupt nicht spürbar beeinträchtigen.

Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erlaubt es Mitbewerbern, gegen Wettbewerbsverstöße der Konkurrenz vorzugehen. Eingeschränkt wird die Abmahnberechtigung allerdings vor allem durch das in § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG geregelte Verbot des Rechtsmissbrauchs. Ob hier eine Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung bestimmt werden. Das massenweise Versenden von Abmahnungen, in welchen per Standardformulierungen immer dieselben Rechtsverstöße gerügt werden, kann aber unter Umständen rechtsmissbräuchlich sein. Dies hat die Rechtsprechung inzwischen herausgearbeitet.

So hilft Ihnen WBS

Zunächst raten wir Ihnen dringend dazu, weder vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, noch die geforderte Summe zu überweisen. Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung mit der Gegenseite und holen Sie sich zuvor den dringend benötigten juristischen Rat ein.

Wenn Sie uns Ihre Abmahnung zukommen lassen, prüfen wir für Sie die Rechtslage und kontaktieren Sie zeitnah. Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung (bundesweit), um Ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuloten und Ihre Handlungsoptionen mit einem unserer auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwälte zu besprechen.

Harald Durstewitz, handelnd unter Dachs Germany (Konrad-Zehrt-Straße. 1, 37308 Heiligenstadt) mahnt derzeit (Stand September 2020) massiv Händler ab, da diese , so der Vorwurf, keinen anklickbaren OS-Link vorhalten. Durstewitz sei u.a. über den Amazon Marketplace als Unternehmer im Segment Kosmetik aktiv. Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie eine Summe von 480,12 Euro.

Unsere Rechtsexperten im Wettbewerbsrecht stehen Ihnen gerne in einer für Sie kostenfreien Erstberatung zur Verfügung. Da die Abgabe einer Unterlassungserklärung nie ganz risikofrei ist, sollte in einem klärenden Gespräch erörtert werden, ob und wenn ja in welcher Form die Abgabe einer Unterlassungserklärung sinnvoll sein könnte. Zudem besprechen wir mit Ihnen gerne, inwiefern die Zahlung der geforderten Summe von über 480 Euro verweigert werden kann. Melden Sie sich gerne jederzeit bei uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit)

Mehr dazu in Kürze hier oder melden Sie sich bei uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit)

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