Abmahnung im Wettbewersrecht – was tun?
Wer am Markt, insbesondere als Online-Händler tätig ist, hat im Zweifelsfall früher oder später eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Briefkasten. Sei es, weil man tatsächlich eine rechtliche Regelung übersehen hat, sei es, weil die Konkurrenz versucht, es einem schwer zu machen. Hier erfahren Sie alles Wichtige zu dem Thema und wie Sie im Fall einer Abmahnung am besten reagieren.
Diese Seite dreht sich um Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht. Wenn Sie mehr zu Abmahnungen aus dem Arbeitsrecht wissen wollen, klicken Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze:
- Was ist eine Abmahnung? Eine Abmahnung ist eine schriftliche Aufforderung, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen. Meistens wird verlangt, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Abmahnkosten zu zahlen.
- Wer darf abmahnen? Mitbewerber, Wettbewerbs- und Verbraucherverbände sowie Kammern (z. B. IHK, Handwerkskammern) dürfen abmahnen.
- Wie sollten Sie reagieren? 1. Ruhe bewahren: Handeln Sie überlegt und vorsichtig. 2. Frist beachten: Reagieren Sie innerhalb der gesetzten Zeit, um gerichtliche Schritte zu vermeiden. 3. Abmahnung prüfen: Ist sie berechtigt oder nicht? Lassen Sie die Unterlassungserklärung von einem Anwalt prüfen, bevor Sie unterschreiben.
- Was tun bei berechtigter Abmahnung? Geben Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, um Ihre Rechte zu schützen und unnötige Verpflichtungen zu vermeiden.
- Was tun bei unberechtigter Abmahnung? Ignorieren Sie die Abmahnung nicht. Ein Anwalt kann helfen, sich dagegen zu wehren, z. B. mit einer Gegenabmahnung oder einer Klage.
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist eine schriftliche Aufforderung, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen. Der Abgemahnte soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und die Abmahnkosten übernehmen. Ziel ist es, Verstöße außergerichtlich und kostengünstig zu klären.
Häufig betreffen Abmahnungen im Onlinehandel Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Der Abmahner fordert den Abgemahnten auf, das beanstandete Verhalten zu beenden und zukünftig zu unterlassen. Wird die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, drohen meist gerichtliche Schritte.
Wer darf abmahnen?
Nach § 8 Abs. 3 UWG dürfen Mitbewerber, Wettbewerbsverbände, Verbraucherschutzverbände sowie Industrie- und Handwerkskammern wettbewerbsrechtliche Abmahnungen versenden.
- Mitbewerber können abmahnen, wenn sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten stehen. Dieses Verhältnis ist weit gefasst: Bereits unterschiedliche Branchen können konkurrieren, wie ein Urteil zeigt, das einen Kaffeehersteller und Blumenhändler als Wettbewerber einstufte.
- Wettbewerbsverbände setzen sich aus Mitbewerbern zusammen, die gemeinsame Interessen vertreten. Sie müssen eine relevante Mitgliederzahl aufweisen, die im gleichen Markt tätig ist.
- Verbraucherverbände dürfen handeln, wenn sie als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Sie können nur Verstöße abmahnen, die Verbraucherrechte verletzen.
- Industrie- und Handwerkskammern sind ebenfalls berechtigt, aber nur für die Berufsgruppen, die sie vertreten. So dürfen Handwerkskammern beispielsweise nur Handwerker abmahnen.
Zum weiterlesen: Welche Verbände mahnen besonders häufig ab?
Abmahnungen im Wettbewerbsrecht werden oft von bestimmten Verbänden oder Vereinen ausgesprochen, die auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften achten. Um Sie dabei zu unterstützen, einen besseren Überblick zu gewinnen, haben wir eine Liste der besonders aktiven Abmahnvereine und Abmahnverbände zusammengestellt. Zur Übersicht der Abmahnvereine.
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Nach Erhalt einer Abmahnung: So reagieren Sie richtig!
- Ruhe bewahren:
Auch wenn hohe Streitwerte und Anwaltskosten gefordert werden, heißt das nicht, dass diese immer berechtigt sind. Handeln Sie nicht vorschnell und prüfen Sie die Situation sorgfältig. - Frist notieren und einhalten
Reagieren Sie innerhalb der gesetzten Frist, um gerichtliche Schritte wie eine einstweilige Verfügung zu vermeiden. Ignorieren Sie die Abmahnung keinesfalls, da dies zu zusätzlichen Kosten führen kann. - Dokumente prüfen
Lesen Sie die Abmahnung und die Unterlassungserklärung sorgfältig durch. Klären Sie, ob die Forderungen berechtigt sind und ob die beigefügte Erklärung zu weitreichend formuliert ist. - Anwalt kontaktieren
Ein spezialisierter Anwalt kann die Abmahnung rechtlich prüfen und Sie über Ihre Handlungsoptionen informieren. Er hilft Ihnen, eine passende Reaktion vorzubereiten – sei es die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oder die Zurückweisung der Abmahnung. - Handeln
Bei berechtigter Abmahnung: Vermeiden Sie zukünftige Verstöße und geben Sie ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, um Ihre Rechte zu wahren.
Bei unberechtigter Abmahnung: Wehren Sie sich rechtlich, etwa durch eine Gegenabmahnung oder eine negative Feststellungsklage, falls erforderlich. - Zukünftige Schritte klären
Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt, wie Sie ähnliche Situationen in der Zukunft vermeiden können, z. B. durch rechtliche Prüfungen Ihrer Geschäftspraktiken.
Tipp: Lassen Sie sich individuell beraten, um rechtlich sicher zu handeln und unnötige Kosten zu vermeiden! Unsere kostenlose Erstberatung hilft Ihnen, die richtigen Schritte einzuleiten. Zur kostenlosen Erstberatung!
Berechtigte Abmahnung
Wer eine berechtigte Abmahnung erhalten hat, hat sich wettbewerbswidrig verhalten und darf dies nicht wieder tun. Dazu muss der Verstoß beseitigt werden und für die Zukunft eine Form der Strafe für gleiche Verstöße festgesetzt werden. Dies kann durch eine strafbewehrte Unterlassungs- und verpflichtungserklärung erfolgen, durch die sich der Unterlassungsschuldner verpflichtet für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Versprechen eine Vertragsstrafe an den Abmahner und Unterlassungsgläubiger zu zahlen. Alternativ kann das unlautere Verhalten auch durch ein Gericht verboten werden. Handelt man entgegen eines gerichtlichen Verbotes, kann das Gericht ein Ordnungsgeld für Verstöße gegen die Unterlassungspflicht bestimmen.
Abgabe einer Unterlassungserklärung
Mit der Abmahnung wird in der Regel eine vorformulierte Unterlassungserklärung mitversendet. Diese zu unterschreiben lässt die Wiederholungsgefahr sofort entfallen. Jedoch muss man die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben. Die vorformulierten Unterlassungserklärungen sind häufig weiter gefasst als gesetzlich erforderlich, da der Abmahner ein Interesse hat, möglichst viele Handlungen zu untersagen. Der Abgemahnte kann auch selbst eine Erklärung aufsetzen. Diese muss nur ebenso die Wiederholungsgefahr entfallen lassen.
Daher empfiehlt es sich in den meisten Fällen, auch bei einer berechtigten Abmahnung, die Unterlassungserklärung zu modifizieren. Dabei wird häufig der sogenannte neue Hamburger Brauch angewendet. Dann wird statt einer starren Vertragsstrafe vereinbart, dass eine angemessene Vertragsstrafe durch den Unterlassungsgläubiger bestimmt wird, die in jedem einzelnen Fall durch ein Gericht überprüfbar ist. Außerdem wird der Umfang der Erklärung, also das was zu unterlassen ist, auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt, so dass dem Unterlassungsschuldner möglichst viele Handlungsmöglichkeiten bleiben. Jedoch ist diese Beschränkung durchaus kompliziertDenn wenn die Unterlassungserklärung zu eng gefasst ist, lässt sie die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, so dass der Abmahnende auch weitere gerichtliche Schritte einleiten kann. Insofern empfiehlt es sich die Modifizierung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt durchführen zu lassen.
Die Unterlassungserklärung verpflichtet den Abgemahnten bzw. dessen Unternehmen zunächst für immer. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist daher gut zu überdenken.
Gerichtliches Verbot durch einstweilige Verfügung
Bei bestimmten Abmahnern oder bestimmten Rechtsverstößen kann auch die kalkulierte Inkaufnahme einer einstweiligen Verfügung bzw. einer Unterlassungsklage sinnvoll sein. Dies kommt vor allem in Betracht, wenn der einzelne Händler auf Plattformen wie eBay oder Amazon, die Gestaltung selbst teils nicht beeinflussen können oder um Massenabmahnern den Wind aus den Segeln zu nehmen. Für ein gerichtliches Verfahren entstehen zwar weitere Verfahrenskosten, die vom Abgemahnten zu tragen sind. Je nach Einzelfall liegen die Kosten im Verhältnis zu einer möglichen Vertragsstrafe jedoch nicht besonders hoch. Wird ein Verbot gerichtlich ausgesprochen und es kommt zukünftig zu einem Verstoß, kann der Abmahner ein Ordnungsgeld bei Gericht gegen den Verletzer beantragen. Das Ordnungsgeld fließt in die Staatskasse und müsste daher im Gegensatz zu einer Vertragsstrafe nicht direkt an den Gegner gezahlt werden.
Wenn die Abmahnung berechtigt war, dann kann der Abmahner Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen (vgl. § 12 Abs. 1 UWG). Diese können sehr unterschiedlich ausfallen. Für Wettbewerbsverbände gilt grundsätzlich, dass sie über ein ausreichendes eigenes internes Fachwissen verfügen müssen, um ein Abmahnung auszusprechen. Daher können sie keine Anwaltskosten, sondern lediglich einen pauschalierten Erstattungswert von ca. 250 Euro verlangen. Wenn jedoch ein Mitbewerber einen Wettbewerbsverstoß rügen möchte und abmahnt, kann eine solche Expertise von ihm nicht verlangt werden. Er ist daher berechtigt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kosten, die dem Wettbewerber dabei entstehen, müssen vom Abgemahnten ersetzt werden. Da im Wettbewerb hohe Gegenstandswerte gängig sind, sind auch die Abmahnkosten in der Regel nicht unerheblich.
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Kosten der Abmahnung
Diese Kostenlassensich jedoch auch im Fall einer berechtigten Abmahnung oftmals mindern. Denn die Gegenstandswerte für Unterlassungsansprüche sind keineswegs in Stein gemeißelt, sondern werden von Anwälten und Rechtsanwälten sehr unterschiedlich eingeschätzt. Wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, die Kosten jedoch nicht bezahlt werden, dann können nur noch diese Kosten geltend gemacht werden, dies reduziert das Kostenrisiko erheblich. Vergleichsweise kann man sich mit der Gegenpartei auf einen reduzierten Gegenstandswert einigen, mit der Folge, dass sich auch die Kosten reduzieren.
Mithilfe einer Gegenabmahnung kann die eigene Verhandlungsposition gerade im Hinblick auf die Kosten zusätzlich gesteigert werden. Mit der Gegenabmahnung mahnt der Abgemahnte den Abmahner ab und verlangt vom Abmahner die Unterlassung eigener Wettbewerbsverletzungen. Wenn diese berechtigt ist, dann entsteht ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten. So können die Kosten der jeweiligen Abmahnung gegeneinander geltend gemacht werden.
Unberechtigte Abmahnung
Wenn Sie eine unberechtigte Abmahnung erhalten, sind Sie nicht verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies sollte auch nicht „vorsorglich“ geschehen, da Sie sich dadurch unnötig binden.
Es ist oft schwer zu unterscheiden, ob eine Abmahnung berechtigt ist. Daher empfiehlt es sich, einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, der schnell klären kann, ob ein Unterlassungsanspruch besteht.
Stellt sich heraus, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, entfällt der Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 4 UWG). Der Abgemahnte kann in diesem Fall seine Anwaltskosten zurückfordern. Der Nachweis eines Missbrauchs ist jedoch oft schwierig, da nicht jede massenhafte Abmahnung automatisch missbräuchlich ist. Ein Anwalt sollte den Vorwurf sorgfältig prüfen und rechtlich fundiert vorbringen.
Wenn die Gegenseite ihre Abmahnung nicht zurückzieht, können Sie eine negative Feststellungsklage einreichen, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Abmahnung unberechtigt ist. Dieses Verfahren birgt ein Kostenrisiko, da der Abgemahnte die Beweislast trägt und im Fall einer Niederlage die Kosten des Rechtsstreits übernehmen muss.
Wie WBS Ihnen helfen kann
Eine Abmahnung ist kein Weltuntergang, sollte jedoch ernst genommen werden. Die Verpflichtung durch eine Unterlassungserklärung kann einen durchaus großen Eingriff in die unternehmerische Freiheit darstellen. Daher sollte mit einem Anwalt das Vorgehen abgestimmt und koordiniert werden. Der Rechtsanwalt kann Ihnen mit Rat und Tat beistehen und Ihnen die Handlungsoptionen erläutern.
Wir helfen Ihnen gerne in einem kostenlosen Erstgespräch herauszufinden, welche Schritte für Ihre Situation am sinnvollsten sind.