Zahlreiche Hersteller von Elektrogeräten haben einen Anstieg an Abmahnungen zu beklagen. Dabei rügt ein vermeintlicher Mitbewerber das Fehlen einer Registrierungsnummer und macht direkt einen Schaden geltend. Sind auch Sie betroffen? WBS.LEGAL hilft Ihnen dabei, die Abmahnung einzuordnen und Ihr Unternehmen vor Abmahn-Fallen zu schützen.

Eine Abmahnung ist nie willkommene Post. So ergeht es auch einigen unserer Mandanten, die uns auf eine neue Abmahn-Welle aufmerksam gemacht haben: Ein Unternehmen mit der Firma „IVDF International PTE. LTD.“ mit Sitz in Singapur sieht bei den Abgemahnten Verstöße gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und fordert von diesen Unterlassung sowie zeitnahe Zahlung einer Schadenssumme in Höhe von 229 Euro.  

Obwohl Betroffene ein solches Schreiben zunächst einmal ernst nehmen sollten, ist auch ein kühler Kopf ratsam. Oft verlangen Abmahnende zu viel und verleiten die Abgemahnten zu übereilten Einlassungen. Daher empfehlen wir Ihnen eine Abmahnung stets durch einen Fachanwalt überprüfen zu lassen, bevor Sie eine Erklärung abgeben.

Sind die Abmahner im Recht?

Die Grundlage, auf welche sich in den Abmahnungen berufen wird, ist grundsätzlich richtig. Es geht um die Angabe der WEEE-Registrierungsnummer. Eine Registrierung bei der Stiftung EAR ist gem. § 6 Abs. 1 ElektroG für alle Händler im Sinne des ElektroG verpflichtend. Das betrifft sowohl Hersteller der Geräte im eigentlichen Sinne als auch Solche, die Geräte erstmalig in den EU-Markt einführen. Die durch die Registrierung erhaltene Registrierungsnummer („WEEE-Reg.-Nr. DE“) ist beim „Anbieten“ stets anzugeben – auch im Impressum.

Wer dem nicht nachkommt, verstößt gegen das ElektroG und handelt zudem nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter. Mitbewerber sind daher berechtigt, das unlauter handelnde Unternehmen zur Beseitigung bzw. zur Unterlassung aufzufordern – mit anderen Worten abzumahnen. Schmerzhafter ist im Zweifel der Anspruch aus § 9 UWG, aus dem sich für den Mitbewerber bei Verschulden auch einen Schadensersatzanspruch ergibt. Im Grundsatz kann das Vorgehen der Abmahner also durchaus berechtigt sein. Im Detail ergeben sich jedoch einige Stolperfallen.

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Wie Abgemahnte nicht reagieren sollten

Die Abmahnenden fordern Betroffene zur Unterlassung auf und geben ihnen im gleichen Zuge eine vorgefertigte Unterlassungserklärung zur Hand. Diese enthält eine sehr vage Einlassung, die unter keinen Umständen in dieser Form unterschrieben werden sollte.

Mit Formulierungen wie „Hiermit verpflichte ich mich […] es ab sofort zu unterlassen, gegen das ElektroG zu verstoßen und mich an die geltenden Vorschriften zu halten“ versprechen die Abgemahnten zu viel. Diese ginge über den eigentlich gerügten Verstoß hinaus und verpflichtet den Betroffenen im Zweifel zu empfindlichen Vertragsstrafen für Zuwiderhandlungen, um die es ursprünglich gar nicht ging. Eine solche Verpflichtung könnte zwar an sich schon rechtsmissbräuchlich – und damit unzulässig – sein. Solange das aber nicht feststeht, birgt eine derartig breite Unterlassungserklärung ein sehr hohes Risiko.

Was zu tun ist

Wenn Sie als Abgemahnter nicht reagieren, wird der Abmahnende bei Gericht in aller Regel eine einstweilige Verfügung beantragen. Da hierdurch zusätzliche Gerichtskosten entstehen können, ist diese Variante nur dann zu empfehlen, wenn Sie sich unter keinen Umständen gegenüber den Abmahnenden verpflichten wollen. Bei Zuwiderhandlungen ergehen dann zwar Ordnungsgelder an die Staatskasse, es entsteht allerdings keine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Gegenseite. Dadurch sinkt auch das (finanzielle) Interesse der Gegenseite Ihre Website auf erneute Verstöße zu überprüfen.

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Den meisten kann auch damit geholfen sein, eine abgeschwächte Unterlassungserklärung abzugeben. Hier erklären Sie eigenständig, welche Handlungen (hier das Anbieten ohne Registrierung) Sie zu unterlassen gedenken. Bei Zuwiderhandlungen werden dann Vertragsstrafen fällig, die je nach Verstoß unterschiedlich ausfallen. Da automatisch das Unterlassen kerngleicher Verstöße mit erklärt wird, sollte die Registrierung für alte Produkte nachgeholt und neue Produkte sollten vor dem Inverkehrbringen stets registriert werden. Erst dann sind keine Verstöße und entsprechende Vertragsstrafenzahlungen mehr zu befürchten.

Dabei ist es in aller Regel besonders empfehlenswert, vor der Unterschrift rechtliche Beratung einzuholen. Ein Fachanwalt wird Ihre Abmahnung genau auf rechtsmissbräuchliches Verhalten prüfen und kann unter Umständen sogar Ersatzansprüche wegen missbräuchlicher Geltendmachung durchsetzen. Auch im vorliegenden Fall prüfen unsere Experten die Abmahnungen in unseren Mandaten bereits auf Herz und Nieren.

In allen Fällen unterstützt Sie WBS.LEGAL bei der Durchsetzung Ihrer Interessen. Wir schneiden unsere Schreiben stets so auf Ihre Bedürfnisse zu, dass sie sich nicht zu mehr verpflichten als unbedingt nötig.

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