Ob Russian Lips, Nasenkorrekturen oder Facelifts – die Aesthetify GmbH wirbt auf ihren Social-Media-Kanälen mit minimalinvasiven ästhetischen Eingriffen. Bestimmte Postings auf Instagram wurden allerdings vom OLG Hamm untersagt, was der BGH nun bestätigte: „Dr. Rick und Dr. Nick“ durften dort nicht mit Vorher-Nachher-Bildern ihrer Eingriffe werben.

Für plastisch-chirurgische Eingriffe verbiete das Heilmittelwerberecht die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern. Von diesem Verbot seien auch Hyaluronsäure-Unterspritzungen erfasst. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 31. Juli 2025, Az. I ZR 170/24) entschieden und damit das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt (OLG Hamm, Urteil vom 28.08.2024, Az. 4 UKI 2/24).
Die Ärzte Dr. Henrik Heüveldop („Dr. Rick“) und Dr. Dominik Bettray („Dr. Nick“) warben auf dem Instagram-Kanal ihrer Aesthetify GmbH in mehreren Beiträgen für ästhetische Behandlungen wie Nasen-, Tränenrinnen-, Wangenknochen- oder Kinnbehandlungen durch Hyaluronsäure-Unterspritzungen – sog. „Filler“. Dabei stellten sie in mehreren Bildern die behandelten Körperteile vor und nach der Behandlung heraus.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen monierte diese Marketing-Technik und klagte vor dem OLG Hamm in erster Instanz auf Unterlassung. Die Werbung sei ein Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht. Die Aesthetify GmbH vertrat hingegen die Ansicht, dass es sich bei den Eingriffen nicht um plastisch-chirurgische Eingriffe handele, für die die Werbevorschriften somit nicht gelten würden. Das OLG Hamm, nach der Änderung des Unterlassungsklagegesetzes im Oktober 2023 erstmalig zuständig, gab der Verbraucherzentrale allerdings Recht: Aesthetify habe die Werbung von nun an bußgeldbewehrt zu unterlassen.
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Filler sind plastisch-chirurgischer Eingriff
Die für das Werbeverbot einschlägige Vorschrift sei hier § 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Der Paragraf verbiete aus Gründen des Verbraucherschutzes eine Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb von entsprechenden Fachkreisen, soweit es dabei um medizinisch nicht notwendige plastisch-chirurgische Eingriffe gehe. Das diene dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung, da Anreize zu potenziell gesundheitsschädigenden Behandlungen vermieden würden.
Besonders umstritten war, ob die Hyaluron-Unterspritzungen tatsächlich plastisch-chirurgische Eingriffe in diese Sinne sind. Das OLG bejahte dies mithilfe einer Definition aus vorangegangenen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen: Demnach handele es sich schon dann um einen operativen Eingriff, wenn ein „instrumenteller“ Eingriff am Körper vorgenommen werde, der mit Form- und Gestaltveränderung an Organen oder der Körperoberfläche einhergehe. Eine Filler-Unterspritzung würde darunter fallen. Gerade nicht erforderlich sei es, dass der Körper wie bei einer „klassischen“ Operation etwa per Skalpell geöffnet werde.
Dabei sei es auch unerheblich, dass die Unterspritzungen laut den Produktherstellern „nicht operativ“ seien und dass das Risikoprofil im Vergleich zur „klassischen“ Operation geringer ausfalle. Es genüge, dass auch hier erhebliche Gesundheitsschäden drohen würden, wie etwa aus den Patientenaufklärungsbögen ersichtlich werde. Das Gericht stellte dafür auf die von Aesthetify selbst angegebenen Nebenwirkungen ab, die „in enorm seltenen Fällen“ auf Infektionen, allergische Reaktionen und Embolien hinauslaufen könnten. Zudem könne auch die Sehkraft beeinträchtigt werden.
Auch ein Vergleich zum Tätowieren trage nicht, da es dabei nicht zu einer Gestaltveränderung des Körpers komme. Außerdem sei das Tätowieren vom Gesetzgeber bewusst ausgenommen worden.
Notwendigkeit beurteilt der Verbraucher
Zwar fällt eine Werbung nur unter das Heilmittelwerbegesetz, wenn sie einen nicht notwendigen Eingriff bewirbt. Dennoch hatte Aesthetify nach den Ausführungen des OLG auch solche Posts zu löschen, die eine sog. „Kinnauflösung“ – und damit eine womöglich medizinisch indizierte Behandlung zeigten.
Für die Beurteilung nach dem Heilmittelwerberecht komme es nämlich nicht darauf an, ob die Bilder selbst von einer notwendigen Behandlung stammen, sondern einzig darauf, wie die Werbung auf den Verbraucher wirke. Das beurteile sich aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Betrachters. Die beanstandeten Bilder enthielten allerdings keinen Hinweis auf die vermeintliche medizinische Indikation, wodurch auch diese dem Verbot unterfielen.
BGH bestätigt OLG Hamm
Der BGH bestätigte nun das Urteil des OLG Hamm. Die Revision der Aesthetify GmbH blieb erfolglos. Nach Ansicht des BGH handele es sich bei den beworbenen Behandlungen, wie etwa Korrekturen an Nase oder Kinn mittels Kanüle und Hyaluronsäure, eindeutig um operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes. Damit gilt das Werbeverbot für Vorher-Nachher-Bilder uneingeschränkt.
Der BGH betont, dass diese weite Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Es gehe darum, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher zu schützen und sie nicht durch suggestive Werbung zu unnötigen, potenziell gesundheitsschädlichen Eingriffen zu verleiten. Auch der Vergleich mit Ohrlochstechen, Piercings oder Tätowierungen sei nicht haltbar, denn bei diesen handele es sich nicht um operative plastisch-chirurgische Eingriffe, sondern lediglich um Eingriffe an der Hautoberfläche, die vom Werbeverbot nicht erfasst seien.
Wie WBS Ihnen helfen kann
Die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern ist für Unternehmen oft sehr reizvoll, allerdings müssen Werbende in besonderem Maße darauf achten, die strikten gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, um das Risiko von Abmahnungen, Schadenersatzforderungen oder Strafen zu vermeiden. Daher sollte man stets auf Nummer sicher gehen und sich vorher anwaltlich beraten lassen. Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne! Rufen Sie uns für eine Erstberatung jederzeit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
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