Im Onlineshop der Deutschen Bahn sowie bei der BahnCard-Bestellung mussten die Kunden bislang zwingend zwischen den Anreden „Herr“ und „Frau“ wählen. Dies diskriminiert nicht-binäre Kunden und ist unzulässig, entschied jetzt das OLG Frankfurt a.M. Ein ähnliches Urteil des OLG Karlsruhe gegen einen Onlineshop für Bekleidung war bereits im Dezember 2021 ergangen.

Die zwingende Auswahl einer Anrede als „Herr“ oder „Frau“ diskriminiert Menschen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität. Das hatte das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. im August 2018 entschieden. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde jetzt vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. aus formelle Gründen verworfen (Beschluss vom 14.04.2022, Az. 9 U 84/21).

Geklagt hatte eine Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität, deren Geburtsurkunde seit Oktober 2019 den Geschlechtseintrag „ohne Angabe” trägt. Sie ist Inhaberin einer BahnCard und bemühte sich seit Oktober 2019 vergeblich, die hierfür bei der Deutschen Bahn (DB) hinterlegten Daten hinsichtlich der geschlechtlichen Anrede anzupassen. Zudem ist es auch beim Online-Fahrkartenkauf als nicht registrierte Person im System der Beklagten zwingend erforderlich, zwischen einer Anrede als Frau oder Herr auszuwählen. Die Person ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Entschädigung und Unterlassung gegen die Vertriebstochter der DB zu, da deren Verhalten diskriminierend sei.

Das Landgericht hatte mit Urteil vom 26.08.2021 der Klage teilweise stattgegeben. Der Person stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 19, 3 und 1 AGG zu, da die zwingende Auswahl einer Anrede als Frau oder Herr im Zusammenhang mit der BahnCard oder beim Online-Fahrkartenkauf eine Benachteiligung im Sinne des AGG darstelle. Jedoch sei der Deutschen Bahn eine Frist von einem halben Jahr einzuräumen, um den Eingriff zu beenden. Ein Zahlungsanspruch aus § 21 Abs. 2 S. 3 AGG stehe der Person hingegen nicht zu. Bei der gebotenen Abwägung sei das in der zögerlichen Umsetzung liegende Fehlverhalten der Deutschen Bahn im Hinblick auf den erfolgten Eingriff nicht als so schwer zu bewerten, als dass es die Zahlung einer Geldentschädigung begründe.

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Die von der Deutschen Bahn hiergegen eingelegte Berufung wurde vom OLG Frankfurt a.M. gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. Die Deutsche Bahn kann nun innerhalb eines Monats Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

Ähnliche Entscheidung des OLG Karlsruhe zu Online-Shop

Über eine ähnliche Konstellation hatte im Dezember 2021 bereits das OLG Karlsruhe zu entscheiden (Urteil vom 07.05.2021, Az. 9 O 188/20). Eine Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität hatte ein Bekleidungsunternehmen verklagt, in dessen Onlineshop zwingend zwischen den Angaben „Herr“ und „Frau“ ausgewählt werden musste. Das OLG Karlsruhe stellte ebenfalls einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz fest, da nicht-binäre Personen, im Unterschied zu Frauen und Männern, in dem Shop nicht einkaufen könnten, ohne eine falsche Geschlechtsangabe zu machen. Anders als die DB hatte das Bekleidungsunternehmen zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung indes bereits die dritte Option „Divers/keine Anrede“ in den Bestellprozess aufgenommen. Zu einer Verurteilung des Unternehmens kam es daher nicht mehr.

Ebenso wie jetzt das OLG Frankfurt lehnte das OLG Karlsruhe auch einen Anspruch auf Geldentschädigung mit der Begründung ab, dass die Benachteiligung nicht intensiv genug sei. Dies folge zum einen daraus, dass die Benachteiligung beim Bestellvorgang nur im privaten Bereich und nicht in der Öffentlichkeit erfolgte. Zum anderen sei das Verschulden des Unternehmens als gering zu werten, da es dem ihm allein darum gegangen sei, seine Kunden korrekt anreden und zu können.

Bereits im Jahr 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Auswahlmöglichkeiten „männlich“ und „weiblich“ im Geburtenregister intersexuelle Personen diskriminieren. Seit Ende 2018 können Menschen, die sich nicht als männlich oder weiblich identifizieren, im Geburtenregister die Option „divers“ auswählen. Unternehmen dürfen (potentielle) Kunden insofern nicht aufgrund ihres Geschlechts pauschal ausschließen. Es muss ihnen möglich sein, ein Bestellformular wahrheitsgemäß auszufüllen – ohne dabei ihre geschlechtliche Identität falsch anzugeben.

jko