Buchungsportale wie Booking.com dürfen ihren Partnerhotels nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten. Der Bundesgerichtshof kippte die sog. “engen Bestpreisklauseln”, die das Portal bis Februar 2016 verwendete. Buchungsportale wie booking.com, dürfen ihren Partnerhotels damit nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger als über das Portal anzubieten.
Der Bundesgerichtshof(BGH) hat in einem aktuellen Beschluss die sogenannte „enge Bestpreisklausel“ von „booking.com“ für unzulässig erklärt (Beschluss v. 18. Mai 2021 – KVR 54/20).
Das Hotelbuchungsportal “booking.com” ermöglicht Kunden, Hotelbuchungen direkt auf ihrer Seite durchzuführen. Für die Vermittlungsleistung erhalten die Betreiber des Portals von den Hotelunternehmen eine erfolgsabhängige Provision. Seit Juli 2015 sahen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von “booking.com” eine enge Bestpreisklausel vor. Das bedeutete, dass die Hotels auf ihren eignen Webseiten keine niedrigeren Preise oder besser Konditionen anbieten durften als das Buchungsportal.
Niedrigere Preise durften nur durch andere Buchungsportale angeboten werden oder von den Hotels offline – aber nur wenn für diese Möglichkeit keine Werbung erfolgte. Das Bundeskartellamt (BKartA) hatte im Dezember 2015 festgestellt, dass eine solche Klausel kartellrechtswidrig sei, und ihre weitere Verwendung ab 1. Februar 2016 untersagt. Seitdem wurde sie von Booking.com nicht mehr angewandt, die Webseite legte gegen das Verbot aber Beschwerde ein.
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OLG Düsseldorf stärkte zunächst booking.com
Im Dezember 2019 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Untersagung des BKartA zunächst wieder aufgehoben (Beschluss v. 04. Juni 2019 – VI-Kart 2/16 (V)). Das Gericht hielt die Klausel zwar für wettbewerbsbeeinträchtigend, sie sei allerdings nicht unzulässig, weil sie notwendig sei, um ein „illoyales Umlenken von Kundenbuchungen“ zu verhindern. Betreiber von Buchungsportalen hätten ein berechtigtes Interesse daran, dass Kunden, die sich auf der Plattform über Hotels informieren, auch dort buchen. Werben die Hotels selbst jedoch auf ihrer Website mit günstigeren Preisen, bestünde die Gefahr, dass sich Kunden auf dem Buchungsportal lediglich einen Überblick verschaffen, letztlich aber direkt beim Hotel buchen. Die Portalbetreiber erhielten in diesem Fall keine Vermittlungsprovision.
BGH hebt Entscheidung des OLG Düsseldorf auf
Die vom BKartA eingelegte Rechtsbeschwerde war nun vor dem BGH erfolgreich und die Untersagung der Klausel wurde wiederhergestellt. Entgegen des Beschluss des OLG Düsseldorf hat der BGH die Regelung als wettbewerbswidrig und unzulässig gemäß Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angesehen.
Laut BGH entspreche es der Systematik des Art. 101 AEUV, die enge Bestpreisklausel nur als zulässige Nebenabrede zu betrachten, wenn sie zur Durchführung des Vertrages objektiv notwendig wäre. Doch Ermittlungen des BKartA, die nach Aufgabe der Verwendung der engen Bestpreisklausel 2015 durchgeführt wurden, haben ergeben, dass Booking.com nach allen maßgeblichen Parametern wie Umsatz, Marktanteil, Buchungsmengen, Zahl der Hotelpartner und Anzahl der Hotelstandorte seine Marktstellung in Deutschland weiter stärken konnte. Deshalb kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Klausel für die funktionierende Vertragsdurchführung nicht notwendig sein könne.
Zudem prüfte der BGH, ob eine Einzelfreistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV möglich sein könne, sodass die Klausel ausnahmsweise zulässig wäre. Es fehle aber bereits an der ersten Freistellungsvoraussetzung: einer Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung oder der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts.
Darunter seien durch die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung bewirkte Effizienzvorteile zu verstehen. Zwar führe der Betrieb einer Hotelbuchungsplattform zu erheblichen Effizienzvorteilen sowohl für die Verbraucher als auch für die ihr angeschlossenen Hotels: mit den Funktionen Suchen, Vergleichen und Buchen bietet das Hotelbuchungsportal dem Verbraucher ein komfortables, in dieser Form sonst nicht verfügbares, attraktives Dienstleistungspaket und die Hotels erhalten durch die Hotelbuchungsplattformen den Vorteil einer deutlich erweiterten Kundenreichweite. Diese Effizienzvorteile würden aber nicht nur dann bestehen, wenn die enge Bestpreisklausel angewendet werde. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein „Trittbrettfahrerproblem“ (Gäste buchen direkt beim Hotel, nachdem sie sich auf Booking.com informiert haben) bestehe. Es bestünden aber – wie das Funktionieren der Hotelbuchungsplattform seit 2015 zeige – keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Problem die Effizienz des Plattformangebots gravierend gefährde.
Andererseits behindere die enge Bestpreisklausel aber erheblich den plattformunabhängigen Onlinevertrieb der Hotels. Und diese Beschränkungen könnten nicht durch mögliche wettbewerbsfördernde Aspekte der Klausel, wie zum Beispiel die Markttransparenz für Verbraucher, aufgewogen werden. Die enge Bestpreisklausel sei deshalb unzulässig und das Verbot durch das BKartA wiederhergestellt.
ses