Telefonanbieter müssen den Verbraucher auch im Fall von Flatrate-Festnetzanschlüssen auf fehlende „Call-by-call“-Option hinweisen. Eine fehlende „Call-by-call“-Option sei eine wesentliche Information für den Verbraucher und müsse dem Verbraucher angezeigt werden, so der BGH in seiner Entscheidung (I ZR 178/10) vom 09.02.2012. Er folgte damit der Ansicht der Deutschen Telecom AG, die gegen die Werbemaßnahme eines Mitbewerbers geklagt hatte.

Im vorliegenden Fall hatte ein Telekommunikationsanbieter im April 2009 sein Angebot für Telefonanschlüsse und für die Vermittlung von Telefongesprächen in seinem Internetauftritt sowie in der Print-Ausgabe eines Wochenmagazins beworben. Einen Hinweis darauf, dass die Nutzung des „Call-by-Call”-Verfahrens nicht möglich ist, enthielt diese Werbung nicht. Dies sei wettbewerbswidrig, so die Ansicht der Klägerin. Die streitgegenständlichen Optionen seien für den Verbraucher wesentliche Entscheidungspunkte und dürften nicht vorenthalten werden.
Nach Ansicht der Beklagten seien diese Optionen für den Verbraucher nicht relevant. Vielmehr könne ersatzweise auf VoIP-Anwendungen zurückgegriffen werden. Die „Call-by-call“-Option sei aufgrund moderner alternativer Möglichkeiten nicht mehr wesentlich für eine Verbraucherentscheidung. Dieser Ansicht folgte der BGH nicht.

„Call-by-call“-Option für Verbraucher selbstverständlich

Auch wenn es sich bei dem Anbieter um einen Kabelnetzanbieter handle, sei das Angebot laut BGH nicht zuletzt an Verbraucher gerichtet, die bislang über einen normalen Netzanschluss verfügten. „Call-by-call“-Optionen seien daher für den Verbraucher selbstverständlich Bestandteil des Angebots. Auch eine Festnetzflatrate führe nicht zu einem Wegfall der Hinweispflicht. Es sei zwar richtig, dass mit der Nutzung einer Festnetzflate „Call-by-call“-Optionen für Anrufe ins deutsche Festnetz überflüssig werden, dies schließe aber die Nutzung für Mobilfunkanrufe oder Auslandsgespräche nicht mit ein. Da das Angebot der Beklagten zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung unstreitig keine Möglichkeit zur Nutzung des „Call-by-Call”-Verfahrens vorsah und die Werbung auf diesen Umstand nicht hinwies, wurde dem Verbraucher eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG vorenthalten. Werbemaßnahmen ohne entsprechenden Hinweis seien in Zukunft zu unterlassen.

Fazit:

Das Gericht sieht in dem „Call-by-call“-Angebot eine für die Verbraucherentscheidung wesentliche Information. Auch wenn „Call-by-call“-Angebote in Zeiten von Flatrate und VoIP immer weniger genutzt werden, wird diese Option vom Verbraucher immer noch erwartet. Fällt diese aufgrund von neuen Verbindungsmöglichkeiten weg, muss eine Werbemaßnahme einen entsprechenden Hinweis beinhalten.