Ist auf einem Produkt oder Werbung ein Testsiegel zu sehen, dann muss für Verbraucher auch erkennbar sein, wo die Testergebnisse überprüfbar sind. Wer sich als Testsieger rühmt, der muss dem Verbraucher den Sieg auch nachweisen, so der BGH. Im Fall eines Zeitschrift-Tests braucht es daher u.a. Ausgabe und Erscheinungsjahr.

Wer sein Produkt mit einem Testsiegel anpreist, muss dafür sorgen, dass Verbraucher das Testergebnis nachverfolgen und nachprüfen können. Das gilt auch dann, wenn das Siegel im Gesamtbild der Werbung nicht besonders hervorsticht. Das bestätigte der BGH kürzlich in einem Urteil, in dem der Baumarkt-Händler Obi ein Produkt mit einem “Testsieger”-Siegel der Stiftung Warentest versehen hatte und damit gegen Wettbewerbsrecht verstieß (Urt. v. 15.04.2021, Az. I ZR 134/20).

Obi-Werbung für Alpinaweiß mit Testsieger-Siegel

In der Sache selbst klagte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gegen den Baumarkt Obi. Er warf dem Unternehmen vor, durch die Verwendung eines “Testsieger”-Siegels auf einem Werbeprospekt ohne Angabe einer zugehörigen Fundstelle, gegen Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Auf dem Prospekt wurde für die Wandfarbe “Alpinaweiß Das Original” geworben, indem unter anderem ein Testsiegel auf dem Eimer zu sehen war. Neben dem Siegel enthielt die Abbildung aber keine weiteren Informationen über die Fundstelle des Testes.

Nach einer erfolglosen Abmahnung, erhob der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Klage vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln. Gegen das für Obi negative Urteil, legte der Bauhändler Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

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Testsiegel ohne Fundstelle = Wettbewerbsverstoß

Aber auch der BGH stimmte dem Verband Sozialer Wettbewerb e.V. sowie dem Urteil des OLG zu und wies die Revision zurück. Er sah in der Abbildung des Testsiegels ohne die Angabe einer zugehörigen Fundstelle eine irreführende Werbung im Sinne des § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Darin heißt es, dass derjenige unlauter handelt, der dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, die dieser für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt und deren Vorenthaltung geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Bei dem Testergebnis eines Testsigels handele es sich, laut OLG Köln und BGH, um eine solche wesentliche Information, da sie besonderes Vertrauen des Verbrauchers in die Teststelle und das Ergebnis hervorruft.

Testsiegel sei laut Obi kaum erkennbar

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ergibt sich aus § 5a UWG die Pflicht, bei der Werbung mit einem Qualitätsurteil etwa der Stiftung Warentest, das auf einem Test mehrerer vergleichbarer Erzeugnisse beruht, auf die Fundstelle der Testveröffentlichung hinzuweisen (BGH, Urt. V. 21. März 1991, I ZR 151/89).

Die in die Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein, was deren leichte Erkennbarkeit und Auffindbarkeit voraussetzt. Das bedeutet, der Verbraucher muss mit einem Blick auf die Angabe der Fundstelle stoßen können. Diese muss so verständlich angegeben sein, dass er sie ohne Weiteres zurückverfolgen kann. Wurde die Fundstelle nicht entsprechend dieser Kriterien angegeben, wird der Fall so behandelt, als wäre sie gar nicht angegeben worden.

Die Pflicht zur Angabe der Fundstelle entfällt nicht, weil das Testsigel unscheinbar oder undeutlich platziert ist. Das verdeutlichte der BGH nochmals in seiner Entscheidung und betonte, dass das Interesse der Verbraucher, eine testbezogene Werbung überprüfen zu können, nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses abhänge. Die Werbung sei nicht weniger irreführend, nur weil sie sich nicht dem ersten Blick des Verbrauchers aufdränge.

Das musste sich auch Obi vorhalten lassen, als sich das Unternehmen darauf berief, dass das Testsigel kaum erkennbar und farblich nicht abgesetzt auf dem Prospekt abgedruckt gewesen sei.

Nachvollziehbarkeit zum Schutz des Verbrauchers

Jedes Testsiegel, sei es noch so klein, muss also durch die Angabe einer Fundstelle ergänzt werden, sodass jeder das Testergebnis überprüfen und nachvollziehen kann. Nur so ist ein vollumfänglicher Schutz des Verbrauchers vor irreführender Werbung möglich. Das hat die Entscheidung des BGH nun noch einmal verdeutlicht.

lpo