Das Versenden von Werbe-E-Mails ist auch dann nicht erlaubt, wenn eine Einwilligung zwar vorliegt, die Mails aber in kürzerer Frequenz gesendet werden, als von der Einwilligung gedeckt.

Das Kammergericht (KG) Berlin hat entschieden, dass es nicht mehr von einer Einwilligung gedeckt ist, wenn die Werbe-Mails in kürzerer Frequenz versendet werden als ursprünglich angegeben (Urt. v. 22.11.2022, Az. 5 U 1043/20).

Werbe-E-Mails dürfen grundsätzlich nur versendet werden, wenn diesbezüglich eine konkrete Einwilligung vorliegt. Ansonsten gelten sie als sogenannte unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Im Fall vor dem KG Berlin hatte der Kläger lediglich dem Versand eines wöchentlichen Newsletters zugestimmt, erhielt nun aber mehrmals wöchentlich E-Mails. Das Gericht musste nun urteilen, ob dies unzulässig sei und eine unzumutbare Belästigung darstelle, auch wenn für den Versand eines wöchentlichen Newsletters eine Einwilligung bestand.

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Unzumutbare Belästigung: E-Mail Versand in höherer Frequenz als eingewilligt

Das KG Berlin entschied: Die Einwilligung in den Newsletter-Versand gelte in diesem Fall nur für einen Newsletter pro Woche. Alle darüber hinausgehenden E-Mails seien als Spam zu werten und stellten eine unzumutbare Belästigung für den Empfänger dar.

Die Einwilligung für den wöchentlichen Versand ändere daran nichts. Denn jeder Versand in einer höheren Frequenz als einmal pro Woche finde ohne Einwilligung statt. Der Fall sei deshalb so zu beurteilen, wie wenn gar keine Einwilligung eingeholt worden wäre. Alle E-Mails, die die Anzahl von einmal in der Woche überschritten, seien deshalb eine unzumutbare Belästigung für den Empfänger.

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