Fließen in das Gesamtbewertungsergebnis für Produkte, die auf eine Verkaufsplattform angeboten werden, auch Rezensionen ein, für die an den Rezensenten ein – wenn auch geringes – Entgelt gezahlt wird, liegt unlautere getarnte Werbung vor, sofern die Berücksichtigung dieser bezahlten Rezensionen nicht kenntlich gemacht wird. Das OLG Frankfurt a.M. hat damit die vom LG ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung bestätigt.

Auf Amazon werden Produkte mit einem Gesamtsterne-Bewertungssystem bewertet. Amazon vermittelt zudem seinen Verkaufspartnern gegen Entgelt Kundenrezensionen im Rahmen des sog. Early Reviewer Programms (i.F.: ERP). Dabei handelt es sich um Bewertungen ausländischer Rezensenten gegen Entgelt oder Gutscheine für Produkte, die zuvor auf dem US-, UK- oder Japan-Marketplace gekauft wurden. Diese Bewertungen werden auch deutschen Käufern angezeigt und fließen in das Gesamtbewertungsergebnis ein.

Die Klägerin, ein Unternehmen welches im Internet die entgeltliche Vermittlung von Kundenrezensionen anbietet und ausschließlich Händler auf Online-Verkaufsplattformen als Kunden hat, wendete sich mit seiner Klage gegen die Veröffentlichung von ERP-Rezensionen, wenn diese Teil des Gesamtbewertungsergebnisses werden und nicht darauf hingewiesen wird, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele dieser Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses sind.

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Unlautere getarnte Werbung

Die gegen die vom Landgericht Frankfurt ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.09.2021, Az. 3-06 O 26/21) gerichtete Berufung Amazons vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt keinen Erfolg (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.06.2022, Az. 6 U 232/21). Es liege eine unlautere getarnte Werbung vor, bestätigte das OLG. ERP-Rezensionen zu veröffentlichen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses sind, sei unlauter.

Die Berücksichtigung dieser ERP-Rezensionen – und damit auch nicht ihr Anteil – würde von Amazon nicht kenntlich gemacht und ergebe sich auch nicht aus den Umständen. Ob Internetnutzer damit rechneten, dass in ein Gesamtbewertungsergebnis auch immer Rezensionen einfließen, die nicht sachlich begründet seien, könne offenbleiben. Dies dürfe jedenfalls „kein Freibrief dafür sein (…), beeinflusste Rezensionen zu verwenden“, stellte das OLG nun klar.

Die Berücksichtigung von ERP-Rezensionen habe hier auch geschäftliche Relevanz. Die Rezensenten des ERP erhielten eine kleine Belohnung für die Abfassung der Rezension. „Daraus folgt zwangsläufig, dass sie bei Abgabe ihrer Bewertung nicht frei von sachfremden Einflüssen sind“, betonte das OLG. Es bestehe vielmehr die konkrete Gefahr, dass ein nicht geringer Anteil der Teilnehmer an dem Programm sich veranlasst sehe, ein Produkt positiver zu bewerten als dies tatsächlich seiner Meinung entspreche, um weiterhin an dem Programm teilnehmen zu dürfen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

tsp