Das KG Berlin hatte kürzlich über einen interessanten Fall im Wettbewerbsrecht zu entscheiden (Urteil vom 12.10.2012 Az. 5 U 19/12). Nach Ansicht der Richter ist der Begriff „Ginger Beer“ für ein Getränk, das keinerlei Bier enthält irreführend. Problematisch ist, dass der Verbraucher getäuscht werde und sich so irrigerweise veranlasst sehen könnte, das Getränk zu kaufen.

bilder, urheberrechtsverletzung, Abmahnung, abzocke
© arahan-Fotolia


Dies führt somit zu einem Unterlassungsanspruch, so die Meinung des Kammergerichts. Keine Irreführung wäre es indes gewesen, wenn in dem Getränk lediglich ein geringer Teil Bier enthalten wäre. Ein „Beer“ oder „Bier“ im Namen muss nicht bedeuten, dass es sich um ein „Vollbier handelt. Schon der Begriff „Ginger“ zeigt ja, dass es sich nicht um ein herkömmliches Bier handelt. Auch wenn es ein englischer Begriff ist, geht das Gericht davon aus, dass die Verbraucher größtenteils in die Irre geführt werden.

Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass eine vergleichbare Ware vorgelegen hat. Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art ist nämlich weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Voraussetzung ist demnach ein „abstraktes Wettbewerbsverhältnis“.

Ein anderer Fall wäre es insofern, wenn man beispielsweise ein Möbelstück „Ginger Beer“ nennt. Dann käme wohl kein Verbraucher auf die Idee, dass in diesem Bier enthalten ist.

Verhältnismäßig sehr oft kommt es mittlerweile vor, dass Abmahnungen wegen (vermeintlicher) Irreführung verschickt werden. Absender sind regelmäßig die Konkurrenten des jeweiligen Unternehmens. Wichtig ist also einmal mehr, die Namen zwar möglichst lukrativ, aber nicht täuschungsgeeignet auszuwählen. Sollten Ihnen bei der Namensfrage Zweifel kommen, beraten wir Sie gerne.

Sicherlich sind die folgenden Beiträge ebenfalls interessant:

LG Flensburg: Irreführende Werbung für einen Fernseher

OLG Köln: Vorzeitiger Abbruch einer Rabattaktion ist wettbewerbswidrig

Achtung Online-Händler: Abmahnfalle beim Verkauf von Elektroartikeln

OLG Karlsruhe: Zur Irreführung von Verbrauchern durch Mogelpackung