Die 50+1-Regel wurde 1999 eingeführt, um einerseits den Vereinen der ersten und zweiten Bundesliga neue Finanzierungsmöglichkeiten zu eröffnen und andererseits den Einfluss von Investoren zu begrenzen und den vereinsgeprägten Charakter zu erhalten. Jetzt hat das Bundeskartellamt auf Initiative des DFL hin eine Bewertung hinsichtlich einer Satzungsänderung vorgenommen.

Die 50+1-Regel ist eine Bestimmung in den Statuten der Deutschen Fußball Liga (DFL), die besagt, dass Kapitalanleger nicht die Mehrheit der Stimmenanteile in den Kapitalgesellschaften übernehmen dürfen, in die die Fußballvereine ihre Profimannschaften ausgegliedert haben. Es müssen immer mindestens 50 Prozent der Stimmanteile plus eine weitere Stimme bei den Vereinen verbleiben.

Es ist jedoch erlaubt, dass die Mehrheit des Kapitals in den Händen privater Investoren liegt. Ein Beispiel hierfür ist Borussia Dortmund, die lediglich 5,53 Prozent der börsennotierten „Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA“ halten, aber vollständig die zur Geschäftsführung berechtigte Komplementärin „Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH“.

Satzungsänderungen sollen für bindend erklärt werden

Das Bundeskartellamt beabsichtigt nun, die von der DFL zugesagten Satzungsänderungen für bindend zu erklären und so das Verfahren zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel abzuschließen. Die Regelung als solche könnte beibehalten werden. Allerdings solle die Möglichkeit wegfallen, hiervon Förderungsausnahmen zu gewähren.

Die Vereine, die eine Förderungsausnahme erhalten haben, sollen Bestandsschutz erhalten. Betroffen sind die Klubs TSG Hoffenheim, Bayer 04 Leverkusen und der VFL Wolfsburg. Neben der weiterhin andauernden Einhaltung der bisherigen Fördervoraussetzungen müssten sie jedoch eine größere Mitgliederpartizipation ermöglichen und auch einen monetären Vorteilsausgleich zahlen. Mit der geplanten Streichung der Ausnahmemöglichkeit aus der Satzung soll die Sorge beseitigt werden, dass die von der DFL geltend gemachten sportpolitischen Ziele durch ein Nebeneinander von Klubs mit und ohne Förderausnahme konterkariert werden.

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Bundeskartellamt prüfte Regelung nach Initiative der DFL

Das Bundeskartellamt bewertet die 50+1-Regel auf Initiative der DFL. Im Jahr 2021 kam das Bundeskartellamt vorläufig zu dem Schluss, dass die Grundregel „50+1“ aufgrund der damit verfolgten sportpolitischen Ziele kartellrechtlich unbedenklich sein kann. Allerdings wurden die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Regel in ihrer aktuellen Form als problematisch angesehen. Insbesondere ging es um die Möglichkeit von Ausnahmen von der 50+1-Regel durch Fördermaßnahmen, die in der DFL-Satzung vorgesehen sind. Das Kartellamt betonte, dass die Regeln des Kartellrechts auch für den Profisport und insbesondere für Sportverbände gelten würden. Zudem stellte es fest, dass die Beschränkung der Liga-Teilnahme auf vereinsgesprägte Klubs nach wie vor eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen würde, die einer sportpolitischen Rechtfertigung bedürfe. Jedoch erschienen die von der DFL angebotenen Verpflichtungszusagen insgesamt als geeignet, die vorläufigen kartellrechtlichen Bedenken auszuräumen.

Rechtliches Gehör für alle Verfahrensbeteiligten

Das Bundeskartellamt hat den Entwurf der Entscheidung, das Zusagenangebot der DFL als verbindlich zu erklären, nun an die Beteiligten des Verfahrens versandt. Dadurch erhalten die DFL, der Deutsche Fußball-Bund (DFB) sowie die anderen beteiligten Vereine und Investoren die Möglichkeit auf rechtliches Gehör. Wenn Zusagenangebote im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 32b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) als verbindlich erklärt werden, kann das Bundeskartellamt bei Bedarf deren Einhaltung durchsetzen, ohne dass ein erneutes Verfahren erforderlich ist.

Außerdem einigten sich die DFL als Vereinigung der 36 Profiklubs und die Behörde unter anderem noch darauf, dass die Klubs fest an ihren Standort gebunden sind. In US-amerikanischen Profi-Ligen beispielsweise könnten Vereine die Stadt, in der sie spielen, unter Umständen wechseln – beispielsweise, wenn sie von einem anderen Investor aufgekauft werden.

agü