Der Kündigungsbutton auf der Internetseite des von Sky betriebenen Streamingdienstes Wow führte zu einer Anmeldeseite, auf der sich Kunden einloggen mussten. Das LG München urteilte nun, dass eine Online-Kündigung jedoch auch ohne Anmeldung auf der Webseite z.B. allein durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Daten wie Anschrift und Geburtsdatum möglich sein müsse.

Der Kündigungsbutton ist wichtig: Verbraucher müssen Online-Verträge einfach per Mausklick kündigen können. Die gesetzlichen Vorgaben für die Anbieter sind klar, denn sie dürfen den Verbraucher keine unnötigen Hürden auferlegen. Auf der Webseite des von Sky betriebenen Streamingdienstes Wow konnten Abonnenten allerdings erst nach dem Login in ihr Kundenkonto unter Angabe ihrer E-Mail und ihres Passworts kündigen. Müssen Verbraucher sich jedoch erst einmal mit Mail und Passwort anmelden, stellt dies eine unnötige und rechtswidrige Hürde dar, die eine Kündigung erschwert.

Dass die Kündigung von Online-Verträgen über einen Kündigungsbutton auch ohne Anmeldung auf der Webseite möglich sein muss, hat nun das Landgericht (LG) München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) klargestellt und gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG entschieden (LG München I, Az. 33 O 15098/22).

Kündigung bei Wow nur nach Passworteingabe möglich

Wer im Internet kostenpflichtige Abonnements oder sonstige Laufzeitverträge anbietet, muss seit Juli 2022 auf seiner Webseite einen sogenannten Kündigungsbutton bereitstellen. Diese Schaltfläche muss unter anderem unmittelbar und leicht zugänglich sein. Die Startseite des Streamingdienstes Wow enthielt zwar ganz unten einen Link mit der Aufschrift „WOW Abo kündigen“. Doch dieser führte zu einer Unterseite, auf der Abonnenten ihre E-Mail-Adresse und ihr Passwort eintippen mussten. Erst nach erfolgreicher Anmeldung war eine Kündigung möglich.

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Das LG München schloss sich nun der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung des Kündigungsprozesses rechtswidrig sei. Nach den gesetzlichen Vorgaben müsse ein Kündigungsbutton unmittelbar zu der Seite führen, auf der Verbraucher ihre Kündigungserklärung per Mausklick abgeben können. Außerdem müsse eine Kündigung auch allein durch die Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen wie Anschrift und/oder Geburtsdatum möglich sein.

Die Abfrage eines eventuell schon vor langer Zeit erstellten Passwortes, an das sich Verbraucher möglicherweise nicht mehr erinnern könnten, schränke die Kündigungsmöglichkeit unnötig ein. Durch das erforderliche Login sei die Seite mit der Kündigungsbestätigung zudem nicht leicht zugänglich, wie es gesetzlich vorgeschrieben sei. Bereits in der Gesetzesbegründung sei unmissverständlich formuliert, dass Verbraucher auf das Formular zugreifen können müssen, ohne sich vorher auf der Webseite anzumelden.

Sky hat gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht München (Az. 6 U 4292/23 e) eingelegt.

tsp