Das Landgericht Berlin hat der niederländischen Betreibergesellschaft des Hotelbuchungsportals www.booking.com mit einstweiliger Verfügung vom 25.08.2011 (Az. 16 O 418/11) untersagt, auf ihrem Portal Hotels in der Rubrik „Beliebtheit“ in absteigender Reihenfolge zu listen, wenn die Hotelbetreiber mit einer Provision die Position positiv beeinflussen. Die Beeinflussung des Rankings durch Provision von Hotelbetrieben an den Betreiber wurde vom LG Berlin generell untersagt.
Bei dem deutschsprachigen Buchungsportal konnte die besagte Rubrik auf zweierlei Weisen beeinflusst werden: Zum einen konnten Hotelbesucher ganz regulär ihre beliebtesten Hotels wählen. Zudem gab es aber laut Geschäftsbedingungen für Hotelbetriebe die Möglichkeit, die Reihenfolge der Auflistung durch Zahlung einer höheren Provision an booking.com positiv zu beeinflussen, so die Pressemeldung der Wettbewerbszentrale.
Die Wettbewerbszentrale sah darin eine grobe Täuschung des Konsumenten und stellte den Antrag beim LG Berlin, das dieser Auffassung folgte. „Bei einer Sortierung von Hotels unter dem Titel „Beliebtheit“ erwarten die Nutzer, dass diese Darstellung auf unabhängigen Gästebewertungen beruht“, so RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. „Keinesfalls rechnet der Interessent damit, dass das Hotel die Möglichkeit hat, die Darstellung durch erhöhte Provisionszahlungen an booking.com zu beeinflussen“, so Schönheit weiter.
Vor allem die Hotelbetriebe, die sich auf die Wertung der Kunden verlassen und sich den Provisionszahlungen verweigern, würden durch dieses Wertungssystem Wettbewerbsnachteile erleiden. Zudem würde die Praxis von booking.com insgesamt die Glaubwürdigkeit von Kundenbewertungen auf Hotelbuchungsseiten entwerten, so die Meldung der Wettbewerbszentrale.